örtliche Zuständigkeit Vormundwechsel

  • Wie sehr es von der Art der Vormundschaft abhängt, zeigt die Entscheidung https://openjur.de/u/854032.html des OLG Hamm. Das AG Halle hatte einen Berufsvormund bestellt und wollte das Verfahren an das AG Ahlen abgeben. Da geht es um eine Stunde (60 km) Autofahrt. Der Berufsvormund ist eben nicht gesetzlich verpflichtet, weine Entlassung zu beantragen.

    Um an das Beispiel von Frog anzuknüpfen: Lieber ein Vormund, der tatsächlich fährt, als ein Vormund, der auch vor Ort nicht fährt. Wenn man überlegt, was das Familienrecht den Beteiligten Eltern um eines Kindes willen an Kosten für Kontakte zumutet, dann ist die Zumutung für die Justizkasse eher "normal".

  • Der Wohnort(wechsel) des Mündels interessiert nur bei den gerichtlich bestellten Vormundschaften. Und bei denen sehe ich gar kein Antragsrecht der Pflegeeltern. Dort kann den Antrag beim Gericht nur der Vormund selbst stellen.

    Ein Antrag der Pflegeeltern kann meiner Meinung nach also überhaupt nur bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft möglich sein. Nach § 87c Abs.2 SGB VIII wäre dieser Antrag eigentlich von den Pflegeeltern an das Jugendamt zu richten und nicht an das Familiengericht. Und das auch nur wenn die Mutter den Wohnort wechselt und nicht das Mündel. Das Gericht wäre anschließend zu informieren.

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