Anfechtung Ausschlagung

  • Ich bin hilflos,
    Erblasser stirbt 1991 und Ehefrau sowie Geschwister und deren Abkömmlinge schlagen die Erbschaft aus.
    Im September 2019 geht eine Anfechtungseklärung eines Bruders ein, da jetzt Grundbesitz aufgetaucht ist.

    Wen muss ich jetzt informieren nach § 1957 Abs. 2 BGB ?
    Fiskalerbrecht wurde nicht festgestellt und der Erbe, der die Ausschlagung angefochten hat, ha jetzt einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerbe ausweisen soll.

    Muss ich jetzt den Erbscheinsantrag den anderen schicken, die die Erbschaft ausgeschlagen haben ?

  • Guten Morgen,

    ich würde alle nun Frage kommenden Erben (fröhliches ermitteln nach der Zeit) anschreiben mit dem Hinweis auf Form und Frist einer mögliche Anfechtung. In dem Zusammenhang auch gleich prüfen, ob das für den anfechtenden Bruderzutrifft.

  • Wir hatten hier schon mehrmals die Frage, ob man Erben, die ausgeschlagen haben, über eine später festgestellte Werthaltigkeit des Nachlasses informieren muss.

    Dem Gesetz nach nicht, denn wer ausgeschlagen hat, gilt als Weggefallen und ist auch nicht mehr Beteiligter eines Nachlassverfahrens.

    Als Beteiligte des jetzt laufenden Erbscheinsverfahrens wären demnach die Personen anzuhören, die unter der Berücksichtigung der vorliegenden Ausschlagungen die gesetzliche Erben wären. Also eben gerade nicht die, deren Ausschlagung in der Akte ist.

    Insofern würde ich die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB anregen und den als Vertreter der unbekannten gesetzlichen Erben zum ESA anhören.

    Dass man nun ggf auch die Personen, welche ausgeschlagen haben, über die Wertigkeit (nicht über den ESA, denn der geht die nichts an!) informiert, ist vertretbar. Und zwar deswegen, weil man so ggf. die Anfechtungsfrist anlaufen lässt und sich sicher sein kann, dass ein erteilter ES dann auch dauerhaft Bestand haben wird. Dennoch ist das Schreiben an die Ausschlagenden keine Anhörung zum ESA. Denn dazu müssen die (weiteren) gesetzlichen Erben angehört werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wir hatten hier schon mehrmals die Frage, ob man Erben, die ausgeschlagen haben, über eine später festgestellte Werthaltigkeit des Nachlasses informieren muss.

    Dem Gesetz nach nicht, denn wer ausgeschlagen hat, gilt als Weggefallen und ist auch nicht mehr Beteiligter eines Nachlassverfahrens.

    Als Beteiligte des jetzt laufenden Erbscheinsverfahrens wären demnach die Personen anzuhören, die unter der Berücksichtigung der vorliegenden Ausschlagungen die gesetzliche Erben wären. Also eben gerade nicht die, deren Ausschlagung in der Akte ist.

    Insofern würde Gen haben, ich die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB anregen und den als Vertreter der unbekannten gesetzlichen Erben zum ESA anhören.

    Dass man nun ggf auch die Personen, welche ausgeschlagen haben, über die Wertigkeit (nicht über den ESA, denn der geht die nichts an!) informiert, ist vertretbar. Und zwar deswegen, weil man so ggf. die Anfechtungsfrist anlaufen lässt und sich sicher sein kann, dass ein erteilter ES dann auch dauerhaft Bestand haben wird. Dennoch ist das Schreiben an die Ausschlagenden keine Anhörung zum ESA. Denn dazu müssen die (weiteren) gesetzlichen Erben angehört werden.

    Dann müsste ich aber die Erben, die ausgeschlagen haben, formell am Erbscheinsverfahren beteiligen. Aber das wird ja -auch von dir- abgelehnt. Den Erbscheinsantrag teilen wir ja gerade nicht zum rechtlichen Gehör mit. Oder teile ich Ihnen die Werthaltigkeit als Verfahrensbeteiligte im ehemaligen (bereits abgeschlossenen) Ausschlagungsverfahren mit? Aber hierzu fehlt eigentlich der Rechtsgrund.

  • Ich sage ja, dass man keine Pflicht hat, den Ausschlagenden etwas über den Wert oder den ESA zu sagen. Sie sind gerade nicht anzuhören.

    Allenfalls um Anfechtungsfristen anlaufen zu lassen, damit dauerhaft der begehrte ES Bestand haben kann, würde ich sagen, dass das Gericht die Ausschlagenden formfrei darüber informiert, dass ein ESA vorliegt (keine Details!) und bzgl des Antragstellers von einem wertigen Nachlass ausgegangen wird. Fertig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich sage ja, dass man keine Pflicht hat, den Ausschlagenden etwas über den Wert oder den ESA zu sagen. Sie sind gerade nicht anzuhören.

    Allenfalls um Anfechtungsfristen anlaufen zu lassen, damit dauerhaft der begehrte ES Bestand haben kann, würde ich sagen, dass das Gericht die Ausschlagenden formfrei darüber informiert, dass ein ESA vorliegt (keine Details!) und bzgl des Antragstellers von einem wertigen Nachlass ausgegangen wird. Fertig.

    Habe ich nie gemacht und würde es - wenn ich noch dabei wäre - auch nie tun!

  • Wie gesagt:

    Wer ausgeschlagen hat, fällt als Beteiligter weg. Wenn das Gericht ihn dennoch irgendwie nochmal beteiligen will, dann kann und darf es das. Es muss aber nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie gesagt:

    Wer ausgeschlagen hat, fällt als Beteiligter weg. Wenn das Gericht ihn dennoch irgendwie nochmal beteiligen will, dann kann und darf es das. Es muss aber nicht.

    Ist die Beteiligung derjenigen, die ausgeschlagen haben, rechtsmittelfähig?

    Dann müsste ich vor der Beteiligung einen rechtsmittelfähigen Beschluss machen.

    Die Frage wäre, wer Rechtsmittel einlegen kann.

    Denjenigen, die ausgeschlagen haben einfach -ohne Rechtsgrund- etwas, aber nicht alles, mitzuteilen halte ich für etwas problematisch. Vor allem, wenn ich sie nicht beteilige. Wenn ich sie aber beteilige, müsste ich ihnen alles mitteilen.

  • Ich sage ja, dass man keine Pflicht hat, den Ausschlagenden etwas über den Wert oder den ESA zu sagen. Sie sind gerade nicht anzuhören.

    Allenfalls um Anfechtungsfristen anlaufen zu lassen, damit dauerhaft der begehrte ES Bestand haben kann, würde ich sagen, dass das Gericht die Ausschlagenden formfrei darüber informiert, dass ein ESA vorliegt (keine Details!) und bzgl des Antragstellers von einem wertigen Nachlass ausgegangen wird. Fertig.

    Habe ich nie gemacht und würde es - wenn ich noch dabei wäre - auch nie tun!

    Habe jetzt in Nachlassakten gesehen, dass ein Nachlasspfleger die gesetzlichen Erben, die alle ausgeschlagen hatten, von der Werthaltigkeit des Nachlasses informiert hat. Die haben nun die Annahme angefochten und das Nachlassgericht hat deren Ankömmlinge, die auch ausgeschlagen hatten, von der Anfechtung informiert, dass sie auch anfechten können:confused:
    M.E. Unsinn, es hätten die gesetzlichen Erben, die jetzt an der Reihe wären, also noch nicht ausgeschlagen haben, ermittelt und dann benachrichtigt oder ein Pfleger für unbekannte Beteiligte im nun anhängigen Erbscheinsverfahren bestellt werden müssen. Der Nachlasspfleger kann deren Rechte nicht ausüben.

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