Erbenermittlung durch Pfleger gem. § 1913 BGB

  • Hallo,

    zählt zu den Aufgaben (bzw. wird dies erwartet) eines Pflegers gem. § 1913 BGB - hier Vertretung in einem Erbscheinverfahren - auch die (ausgiebige) Ermittlung der unbekannten Beteiligten oder kann man davon ausgehen, dass diese Tätigkeiten zuvor schon vom Nachlassgericht (hier in Baden-Württemberg) ausgeführt wurden ?

    mfg

  • Es ist, auch ohne dass dies im Wirkungskreis explizit erwähnt wäre, eine der unumstößlichen Grundaufgaben eines Abwesenheitspflegers oder Pflegers nach § 1913 BGB, die von ihm vertretene/n Person/en zu ermitteln. Und zwar deswegen, weil es das Grundinteresse sein muss, dass der Beteiligte von der gerichtlichen Maßnahme umgehend erfährt und die Maßnahme (Pflegschaft) nur solange aufrechterhalten bleiben darf, wie es ein Bedürfnis gibt. Das Bedürfnis fällt weg, wenn der Beteiligte ermittelt ist UND (!) selbst wieder handlungsfähig ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich kann meinem Vorredner nur zustimmen.

    Wobei die Ermittlungen des Pflegers in meinen Akten nie von Erfolg gekrönt waren. Im Grunde genommen ist das auch nur logisch. Ich prüfe im Anordnungsverfahren ja bereits, ob die Pflegschaft wirklich erforderlich ist oder ob man nicht doch irgendwie Kontakt mit dem Betroffenen herstellen kann. Wenn ich mit meinen gerichtlichen Möglichkeiten nichts herausbekomme, dürfte der Pfleger noch weniger Chancen haben.

  • Da überschätzt du aber deine gerichtlichen Chancen maßlos. Schon mal in Polen, in Russland oder in den USA einen Menschen mit seit Jahren unbekanntem Aufenthaltsstatus ermittelt?

    Auch kann ich mich an einen Fall aus meinen Anfangsjahren erinnern. Man wähnte einen Abwesenden in Nordamerika. Ich und der Abwesenheitspfleger fanden ihn nicht.

    Man hat den Abwesenden dann für tot erklären lassen. Es kam zu einem Erbenaufruf. Ein Erbeermittler konnte den für Tod Erklärten dann sehr schnell in Südamerika ermitteln. Zwar verstorben, aber unter Hinterlassung von Abkömmlingen.

    Ich glaube, dass ich heute noch in Nordamerika suchen würde.

    Auch habe ich im Rahmen einer Testamentseröffnung nach 30 Jahren Verwahrung seines Testaments weder der Testierer noch seinen testamentarischen Erben in Australien gefunden.

    Selbst die deutsche Botschaft konnte nicht weiterhelfen. Und die australische Botschaft hat nicht einmal geantwortet.

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