Hallo,
zählt zu den Aufgaben (bzw. wird dies erwartet) eines Pflegers gem. § 1913 BGB - hier Vertretung in einem Erbscheinverfahren - auch die (ausgiebige) Ermittlung der unbekannten Beteiligten oder kann man davon ausgehen, dass diese Tätigkeiten zuvor schon vom Nachlassgericht (hier in Baden-Württemberg) ausgeführt wurden ?
mfg