Zulässige Unterlassungsdienstbarkeit?

  • Hallo, bei folgendem Fall bin ich hin- und hergerissen. Ich hoffe auf Hilfe:
    es soll eine BpD bestellt werden des Inhalts, dass die einzige zulässige Nutzungsmöglichkeit für den Eigentümer das Betreiben eines Grünlands ist. Das ganze fußt auf einer immissionsrechtlichen Genehmigung der Stadt. Es sollen Windkraftanlagen auf dem Grundstück installiert werden, zu diesem Zweck wurden noch weitere bpD bestellt werden.

    hat jemand eine Idee? Schöner/Stöber zB sagt, dass die einzig verbleibende Nutzungsmöglichkeit Landwirtschaft nicht zulässig sein soll....

  • Bei der Einschränkung, das Grundstück nur noch als Grünland benutzen zu können, handelt es sich um die Beschränkung in Bezug auf die tatsächliche Benutzung. Wie das DNotI im Gutachten vom 15.11.2019, Abruf-Nr: 173143; erschienen im DNotI-Report 22/2019, 177-178
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9db6d897502c96a
    ausführt, dürfen in qualitativer Hinsicht nur bestimmte tatsächliche (grundstücksbezogene) Handlungen verboten, nicht hingegen die rechtsgeschäftlichen Befugnisse – insbesondere die Verfügungsfreiheit – beschränkt werden. Daneben ist bei der qualitativen Beschränkung zu beachten, dass das Verbot dem Eigentümer nicht sämtliche Nutzungen verwehren darf. Das ist doch vorliegend der Fall. Aus welcher Fundstelle im Schöner/Stöber soll sich denn etwas anderes ergeben ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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