Pauschvergütung § 51 RVG

  • Guten Morgen ihr Lieben,

    benötige mal wieder eure Hilfe.
    Ich habe leider vorher noch nie was von einer Pauschvergütung gehört. Daher tue ich mir etwas schwer damit.


    Der Tenor des Beschlusses gibt folgendes her.
    - Bewilligung Pauschvergütung in Höhe von 7000,00 €
    - Beträge die als gesetzliche Gebühren, die bereits ausbezahlt wurden, sind auf die Pauschvergütung anzurechenen
    - Für die Festsetzung der Auslagen des Ast einschließlich Mwst und für die Anweisung ist der UdG zuständig.

    Die Sache ging schon ein paar Mal zwischen Bezirksrevisor und mir hin und her.
    Ich ging davon aus, dass der Bezirksrevisor den Beschluss vom OLG erhalten habe und habe ihm mitgeteilt was ich auszahlen würde.
    Daraufhin teilt dieser mir mit, dass nur die ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren, nicht aber die ausbezahlten Auslagen in Abzug gebracht werden und darauf dann die MWst noch drauf kommt.

    Würdet ihr, dem Beschluss des OLG zufolge, noch Auslagen hinzurechnen ?
    Und wie sieht eine Festsetzung dieser Gebühren aus ? Mache ich hier einen gewöhnlichen KFB und zahle gleichzeitig die Vergütung aus der Staatskasse aus ?
    Rechtsmittel ?
    Irgendwie stehe ich dabei ganz schön auf der Leitung.

    Danke für eure Hilfe :)

  • Laut deiner Schilderung wurde die Pflichtverteidigervergütung bereits festgesetzt. In diesem Rahmen hat der Verteidiger seine Auslagen bereits geltend gemacht.

    Im Festsetzungsbeschluss (nicht KfB) müsstest du in den Gründen die Berechnung darstellen, also Pauschvergütung - Pflichtverteidigergebühren + MWst. = Festsetzungsbetrag

  • Danke Frog, so hatte ich das auch gesehen.

    Der Berziksrevisor hatte jedoch ausdrücklich mitgeteilt, dass diese Pauschgebühr noch gemäß § 55 RVG der UdG zuständig ist.
    Sie hatte auch eine Kommentarstelle zitiert an die ich aber leider gerade nicht ran komme. (Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 51 RVG, Rn. 88)
    Auch im Tenor des Beschlusses des OLG steht ausdrücklich, dass für die Festsetzung und für die Anweisung der UdG zuständig ist.
    Deswegen bin ich etwas verunsichert was die Festsetzung betrifft bzw. was mit Festsetzung gemeint ist.

  • UdG dürfte nicht zutreffen, zumindest wenn die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung durch den Rechtspfleger erfolgt.

    Ansonsten - wenn das Computerprogramm - nichts vorsehen sollte, würde ich den Tenor des Beschlusses ähnlich wie bei der Pflichtverteidigervergütung gestalten. In den Gründen erwähnt man dann eben den Beschluss des OLG und macht seine Berechnung.

  • Sie hatte auch eine Kommentarstelle zitiert an die ich aber leider gerade nicht ran komme. (Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 51 RVG, Rn. 88)


    Dort wird darauf hingewiesen, daß nach Bewilligung der Pauschgebühr sie noch auf entsprechende Antragstellung des RA gem. § 55 Abs. 1 RVG durch den UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt und ausgezahlt wird (mit Verweis auf KG, AGS 2009, 178).

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  • Die Antragstellung hab ich ja schon dadurch, dass der RA die Festsetzung schon beantragt hat und daraufhin erst die Pauschgebühr vom OLG bewilligt wurde.


    Mir ging es nur darum: Auf Antrag wird dem RA die Pauschgebühr durch das OLG bewilligt (§ 51 Abs. 2 S. 1 RVG). Nach Bewilligung wird auf Antrag dem RA diese Pauschgebühr (hier: unter Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung) durch den UdG der I. Instanz festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). Zahlungen des Angeklagten oder Dritten sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG auf die Pauschvergütung (Pauschgebühr + Auslagen) anzurechnen. Daher muß der Antrag auf Festsetzung auch die Erklärung des RA gem. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG über erhaltene Zahlungen enthalten.

    Wertgebühren werden übrigens nicht angerechnet (vgl. LG Rostock, AGS 2011, 24).

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  • Die Antragstellung hab ich ja schon dadurch, dass der RA die Festsetzung schon beantragt hat und daraufhin erst die Pauschgebühr vom OLG bewilligt wurde.

    Mir ging es nur darum: Auf Antrag wird dem RA die Pauschgebühr durch das OLG bewilligt (§ 51 Abs. 2 S. 1 RVG). Nach Bewilligung wird auf Antrag dem RA diese Pauschgebühr (hier: unter Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung) durch den UdG der I. Instanz festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). Zahlungen des Angeklagten oder Dritten sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG auf die Pauschvergütung (Pauschgebühr + Auslagen) anzurechnen. Daher muß der Antrag auf Festsetzung auch die Erklärung des RA gem. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG über erhaltene Zahlungen enthalten. Wertgebühren werden übrigens nicht angerechnet (vgl. LG Rostock, AGS 2011, 24).


    und Bolleff : Was meinst du zu einer ,zusätzlichen' Festsetzung durch Beschluss ?

  • Die Antragstellung hab ich ja schon dadurch, dass der RA die Festsetzung schon beantragt hat und daraufhin erst die Pauschgebühr vom OLG bewilligt wurde.

    Mir ging es nur darum: Auf Antrag wird dem RA die Pauschgebühr durch das OLG bewilligt (§ 51 Abs. 2 S. 1 RVG). Nach Bewilligung wird auf Antrag dem RA diese Pauschgebühr (hier: unter Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung) durch den UdG der I. Instanz festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). Zahlungen des Angeklagten oder Dritten sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG auf die Pauschvergütung (Pauschgebühr + Auslagen) anzurechnen. Daher muß der Antrag auf Festsetzung auch die Erklärung des RA gem. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG über erhaltene Zahlungen enthalten. Wertgebühren werden übrigens nicht angerechnet (vgl. LG Rostock, AGS 2011, 24).


    und Bolleff : Was meinst du zu einer ,zusätzlichen' Festsetzung durch Beschluss ?


    Der Beschluß über die Bewilligung der Pauschgebühr stellt keine Festsetzung der Gebühr dar.

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