Tod Gläubiger nach Erlass PFÜB

  • Hallo,

    ich habe einer Erinnerung des Sch-vert. gegen den PFÜB vorliegen. Er beantragt den PFÜB aufzuheben, da der Gläubiger zwischenzeitlich verstorben ist.
    Die Vollstreckung kann nach de Tod d. GL. nur fortgesetzt werden, wenn die Klausel umgeschrieben ist und dem Sch zugestellt wurde.
    Dies ist hier noch nicht erfolgt. Aber kann ich den PFÜB einfach aufheben?

  • aus dem Bauch heraus:

    Weshalb sollte der Schuldner vom Tod des Gläubigers profitieren? :gruebel:

    Die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger und nunmehr auch Inhaber der gegen den Schuldner bestehenden Forderung. Bei Erlass des Pfüb war der Gl. offenbar noch nicht verstorben, ein Vollstreckungsmangel liegt damit nicht vor.

  • Ich würde den PfÜB nicht aufheben. Wenn die Zwangsvollstreckung vor dem Tod begonnen hat, würde ich die auch fortsetzen. Da der Rechtsübergang auf die Erben per Gesetz erfolgt, wüsste ich jetzt nicht wieso. Zum Zeitpunkt des Beginns und der Wirksamkeit der Vollstreckungshandlung lagen die Voraussetzungen vor. Behandele es als Erinnerung und lege es im Zweifel dem Richter vor.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielen Dank für die Antworten :)

    Mein erster Gedanke war auch, dass ich den PFÜB nicht aufheben kann.

    Ich denke jetzt aber auch daran, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen im Erinnerungsverfahren alle nochmal zu prüfen sind. Und der Gläubiger ist nicht mehr parteifähig. Die Parteiidentität ist auch nicht mehr gegeben.
    Zudem sagt er BGH, dass die Vollstreckung ohne Rechtsnachfolgeklausel und Zustellung nicht fortgesetzt werden darf (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – V ZB 47/06).

  • Wann ist der Gläubiger verstorben? Wann wurde der PÜ erlassen? Diese wichtigen Punkte fehlen im Sachverhalt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • und wann hat die Zustellug an den Drittschuldner stattgefunden?

    Ist die Vollstreckungsmaßnahme nicht mit Zustellung vorgenommen?

    In der vom BGH entschiedenen Konstellation lief das Vollstreckungsverfahren (Zwangsversteigerung) zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge noch, bzw. war noch nicht beendet.

    Ist das hier auch so?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe es wie JoansDong: Die BGH-Entscheidungen für einen notwendigen Nachweis des Gläubigerwechsels resp. der Gesamtrechtsnachfolge während des Vollstreckungsverfahrens betrafen die Fortsetzung eines laufenden Zwangsverwaltungs- bzw. -versteigerungsverfahrens (BGH, Beschl. v. 16.05.2019 – V ZB 117/18, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – V ZB 47/06, Rn. 9; BGH, Urt. v. 14.03.1963 – III ZR 178/61). Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss endet das Verfahren mit der Zustellung beim Drittschuldner, da dann bereits das Pfändungspfandrecht entsteht. Dieses kann dann auch im Wege der Abtretung oder Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Gläubiger übergehen (BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – VII ZB 45/15, Rn. 10).

    Im Übrigen: "Keiner erneuten Anwendung des § 750 ZPO bedarf es, wenn der Gläubiger während des Vollstreckungsverfahrens stirbt und dieses fortgesetzt wird, ohne dass der Erbe irgendwie in das Verfahren eingreifen muss." (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 750 Rn. 15)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich sehe es wie JoansDong: Die BGH-Entscheidungen für einen notwendigen Nachweis des Gläubigerwechsels resp. der Gesamtrechtsnachfolge während des Vollstreckungsverfahrens betrafen die Fortsetzung eines laufenden Zwangsverwaltungs- bzw. -versteigerungsverfahrens (BGH, Beschl. v. 16.05.2019 – V ZB 117/18, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – V ZB 47/06, Rn. 9; BGH, Urt. v. 14.03.1963 – III ZR 178/61). Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss endet das Verfahren mit der Zustellung beim Drittschuldner, da dann bereits das Pfändungspfandrecht entsteht. Dieses kann dann auch im Wege der Abtretung oder Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Gläubiger übergehen (BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – VII ZB 45/15, Rn. 10).

    Im Übrigen: "Keiner erneuten Anwendung des § 750 ZPO bedarf es, wenn der Gläubiger während des Vollstreckungsverfahrens stirbt und dieses fortgesetzt wird, ohne dass der Erbe irgendwie in das Verfahren eingreifen muss." (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 750 Rn. 15)


    :daumenrau Den Ausführungen schließe ich mich gern an.

  • Der Gläubiger ist nach Erlass des PFÜBs und nach Zustellung des PFÜBs an den DS verstorben.

    Ok, da habt ihr mir viel weitergeholfen :)

    Also muss der DS die gepfändeten Beträge weiterhin einbehalten bzw. für die unbekannten Erben hinterlegen bis die Forderung beglichen ist?

  • Der Gläubiger ist nach Erlass des PFÜBs und nach Zustellung des PFÜBs an den DS verstorben.

    ...

    Die Erinnerung hat damit jede Erfolgsaussicht verloren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hey, wie ist die Sache denn bei dir ausgegangen? Habe gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch. Wie hast du deine Entscheidung begründet?

    Danke schonmal für die Antwort!

    Hallo,

    ich habe einer Erinnerung des Sch-vert. gegen den PFÜB vorliegen. Er beantragt den PFÜB aufzuheben, da der Gläubiger zwischenzeitlich verstorben ist.
    Die Vollstreckung kann nach de Tod d. GL. nur fortgesetzt werden, wenn die Klausel umgeschrieben ist und dem Sch zugestellt wurde.
    Dies ist hier noch nicht erfolgt. Aber kann ich den PFÜB einfach aufheben?

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