Gültige Urkunde? Unterschriften einfach nachgeholt?

  • Notar überreicht GS-Urkunde in unterschriftsbegl. Form.
    Die Unterschriften wurden am 15.04.2020 beglaubigt. Er legt die Originalurkunde vor. Es fehlen aber die Unterschriften der Eigentümer, die Beglaubigung greift also ins leere. Es ergeht eine Beanstandung.

    Er bittet um Rückgabe der Urkunde.

    Nun reicht er die Urkunde wieder ein. Die Unterschriften sind nachgeholt worden. Kein Vermerk, keine neue Beglaubigung, nichts.

    Diese Urkunde kann ich doch so nicht als Eintragungsbewilligung verwenden, oder?

  • Ich habe auch Zweifel, dass das so geht. Die Beglaubigung setzt schließlich eine in Gegenwart des Notars vollzogene oder anerkannte Unterschrift voraus (siehe Beck´sches Notar-Handbuch/Kindler, Rn 373).

    Wurde die Originalurkunde eingereicht oder eine beglaubigte Abschrift davon? Im letzteren Fall wurde vielleicht nur versehentlich der Entwurf der Urkunde beglaubigt.

  • Das ist sicher auch strafrechtlich/disziplinarrechtlioch interessant.

    Diese Beurteilung maße ich mir nicht an, erst recht nicht ohne eigene Kenntnis des Sachverhaltes.

  • Der Strafbarkeit wird auch entgegenstehen, dass es sich bei den Angaben von Zeitpunkt der Unterschrift und Gegenwart des Notars ("... heute vor mir vollzogene ..") um keine Muß-Vorschriften handelt.

  • Es war die Originalurkunde. Ich habe eine Kopie zur Akte gefertigt. In meiner Kopie ist auf der letzten Seite eine von mir gefertigte Anmerkung zu sehen. In der jetzt eingereichten Urkunde fehlt dieser auf dieser Seite mt den Unterschriften, also wurde die Seite ausgetauscht. Errichtungsdatum und Urkundsdatum sind weiterhin der 15.04.

    Hab ich eine wirksame Bewilligung? Ich denke nein, denn die Beglaubigung war fehlerhaft. Ausserdem sind die Zinsen ab heute!!! also ab wann denn nun?? Und das ganze bei einem siebenstelligem Grundschuldbetrag.

  • Soll-Vorschriften. Die Beglaubigung ist wirksam (MüKo/Einsele BGB § 129 Rn. 3), das Datum dagegen falsch.

    Nein, die Beglaubigung ist nicht wirksam. Denn wenn - egal, ob es Muß- oder Soll-Vorschriften sind - aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß die Unterschriften vor dem Notar am

    05.05.2020 geleistet wurden, diese am
    08.05.2020 sich aber nicht auf der Urkunde befunden haben und sich plötzlich am
    10.05.2020 doch auf der Urkunde anfinden,

    kann jeder x-beliebige darauf unterschrieben haben und der Beglaubigungsvermerk hat keinen Wert.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • … kann jeder x-beliebige darauf unterschrieben haben und der Beglaubigungsvermerk hat keinen Wert.

    Nicht, wenn man die Urkunde an das Notariat zurückgegeben hat und es durch dieses wieder vorgelegt wird. Ähnlich wie bei nachträglichen Ergänzungen des Urkundeninhalts, wo auch feststehen muss, dass sie durch den erfolgt sind, der die Unterschrift geleistet hat. Mit ging es aber auch mehr um die fehlende Strafbarkeit. Dazu gibt es sogar eine Rechtsprechung des OLG Karlsruhe.


  • ... Ähnlich wie bei nachträglichen Ergänzungen des Urkundeninhalts, wo auch feststehen muss, dass sie durch den erfolgt sind, der die Unterschrift geleistet hat....


    … und das würde ich mir ausdrücklich vom Notar bestätigen lassen.
    Außerdem muss der Zinsbeginn klar sein.
    Das Beglaubigungsdatum ist zu berichtigen, ein falsches Datum kann mE nicht als "Sollvorschrift" unbeachtet bleiben.

  • Es war die Originalurkunde. Ich habe eine Kopie zur Akte gefertigt. In meiner Kopie ist auf der letzten Seite eine von mir gefertigte Anmerkung zu sehen. In der jetzt eingereichten Urkunde fehlt dieser auf dieser Seite mt den Unterschriften, also wurde die Seite ausgetauscht. Errichtungsdatum und Urkundsdatum sind weiterhin der 15.04.

    Also wurden offensichtlich nicht bloß die Unterschriften auf der bestehenden Urkunde nachgeholt. Dann wäre ich auch definitiv von einer Unwirksamkeit der Beglaubigung ausgegangen.

    Woher willst du wissen, dass bloß die eine Seite ausgetauscht wurde und nicht eine komplett neue Urkunde vorliegt und ggf. nur nicht das Datum des Beglaubigungsvermerkes geändert wurde (ob nun versehentlich oder absichtlich)?
    Gibt es auf den anderen Seiten auch Anmerkungen von dir, die noch vorhanden sind?

    Wenn lediglich die Seite mit den Unterschriften ausgetauscht wurde, dann ist die Beglaubigt m.E. unwirksam, da das nach §39 BeurkG konstitutive Zeugnis des Notars über seine Wahrnehmung offenkundig inhaltsleer und unrichtig ist. Wenn keine Unterschriften vorhanden waren kann auch die Urheberschaft nicht bezeugt werden. Das nachträgliche Anbringen von Unterschriften vermag das unrichtige Zeugnis nicht zu ändern. Es bedürfte eines neuen Zeugnisses über die neue Wahrnehmung des Notars.

    Wenn aber eine komplett neue Urkunde vorläge und lediglich das Datum falsch wäre, wäre die Beglaubigung wirksam. Und dabei ist m.E. unerheblich ob das Datum nur versehentlich (auch Unachtsamkeit) falsch ist oder bewusst "zurückdatiert" wurde.

    Wenn ich also positiv feststellen kann, dass kein neuer Beglaubigungsvermerk geschaffen wurde, wäre dies m.E. zu beanstanden. Anderenfalls wäre wohl von einer wirksamen Beglaubigung auszugehen.

    In der Praxis würde ich wohl - wenn kein neues Beglaubigungsdatum vorliegt - informell um Berichtigung der Datumsangabe bitten, da deren Unrichtigkeit anzunehmen ist. Alternativ wäre nämlich die Beglaubigung unwirksam.

  • ""Woher willst du wissen, dass bloß die eine Seite ausgetauscht wurde und nicht eine komplett neue Urkunde vorliegt und ggf. nur nicht das Datum des Beglaubigungsvermerkes geändert wurde (ob nun versehentlich oder absichtlich)?
    Gibt es auf den anderen Seiten auch Anmerkungen von dir, die noch vorhanden sind?""


    Ja, die gibt es und diese sind noch vorhanden.

  • Eine Strafbarkeit sehe ich nicht.

    Hat das Dokument eine neue UR-Nummer?

    Meine Vermutung ist, jemand hat nicht das Originaldokument sondern einen Entwurf genäht und als Original eingereicht.

    Ich würde mir durch den Notar bestätigen lassen, dass nach Büroversehen nun das tatsächliche Original vorgelegt wurde und eintragen.

  • Das bisher nicht vorgelegte Original enthält die Anmerkungen, die auf dem versehentlich eingereichten Entwurf vom GBA angebracht wurden? :gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das bisher nicht vorgelegte Original enthält die Anmerkungen, die auf dem versehentlich eingereichten Entwurf vom GBA angebracht wurden? :gruebel:

    Wie ich den Sachverhalt verstanden habe, enthält das Original diese Anmerkungen doch gerade eben nicht? Wenn diese noch auf der Unterschriftenseite sind, dann wären nachträglich Unterschriften geleistet worden, die zwingend neu zu beglaubigen wären.

    Wenn nicht, würde ich von einem Büroversehen ausgehen.

  • Es wurde die Originalurkunde eingereicht. Ich habe diese geprüft und dabei mit Kuli Haken gesetzt. Bei den fehlenden Unterschriften Fragezeichen.

    Dieses Original habe ich zurückgesandt. Vorher habe ich eine Kopie gefertigt.

    Nun erhalte ich die verseitige Urkunde zurück. Seite 1 und 2 haben meine Originalkulihaken, bei Seite 3 (die mit der Linie für die Unterschriften) ist nunmehr die Linie mit Unterschriften ausgefüllt, meine Fragezeichen neben dieser Linie fehlen. Seite 4 -der Beglaubigungsvermerk im Original- hat keine Anmerkungen von mir, sieht jedoch genauso aus wie die von mir gefertigte Kopie.

  • Von "heute vollzogen" oder "heute anerkannt" ist im BeurkG nicht die Rede. Wenn die Beteiligten ihre vergessenen Unterschriften auf der Originalurkunde nachgeholt haben, müsste der Notar m.E. lediglich sein Beglaubigungsdatum richtigstellen.

  • Genauso gut möglich ist, dass die Urkunde Unterschrieben wurde, der Notar aber versehentlich nicht das Blatt mit den Unterschriften, sondern einen Entwurf (der dann genäht wurde) unterschrieben hat. Dass es sich bei dem ursprünglich beim GBA eingereichten Blatt nicht um das Original handeln kann, ergibt sich ja allein schon daraus, dass es gar nicht unterschrieben ist.

    (wie das dienstrechtlich zu behandeln ist, steht auf einem anderen Blatt)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Soll-Vorschriften. Die Beglaubigung ist wirksam (MüKo/Einsele BGB § 129 Rn. 3), das Datum dagegen falsch.

    Die Daten dürfen fehlen, aber wenn sie angegeben werden, sollten sie auch stimmen.

    Es ist bei Sachverhalten wie hier immer schwierig, weil sich man den Vorgang nicht leibhaftig und im Gesamtzusammenhang ansehen kann.

    Meine Intention wäre aber, hier mindestens auf eine Nachbesserung beim Beglaubigungsvermerk zu drängen. Eine bloße Neueinreichung mit nun geleisteter Unterschrift würde mir nicht reichen.

    Bei einer sechsstelligen Grundschuld sollte die Beglaubigung über jeden Zweifel erhaben sein. Dies sollte auch im Interesse der Beteiligten sein.

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