Rang und Zahlungseingang

  • Wie läuft das an anderen Gerichten? Der Eingang des Vorschusses (wenn nicht gerade ein elektronischer Antrag gestellt wurde) bestimmt die Reihenfolge, in der ich die eingehenden Anträge auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bearbeite.

    Bei Schecks wurde mir von der Geschäftsstelle erklärt, wird die Akte erstmal 8 Tage auf Frist gelegt, weil der Scheck nicht gedeckt sein könnte. Dann ging die Zahlungsanzeige am 21.04.2020 beim Gericht ein. Tag der Einzahlung bei der Gerichtskasse (Hauptstelle bei uns in einer anderen Stadt) war aber der 20.4.

    Der Antrag liegt in der Mappe vom 21.4.

    Da geht doch der Postweg zulasten des Gläubigers?

    Immerhin habe ich schon durchgesetzt, dass elektron. Anträge nicht vom Vorschuss abhängig gemacht werden und Verfahren, die hier landen obwohl wir nicht zuständig sind, direkt abgegeben werden und nicht erst in die entsprechende Mappe kommen!

    Wie läuft es bei euch mit der gewünschten Vorrangprüfung? Wird das bei euch gemacht, wenn der Gläubiger es auf den Antrag schreibt, dass es eilig ist und dann die Sache bevorzugt bearbeitet?

    Danke schon mal.

  • Ich weiß nicht so recht, was du mit der "Vorrangprüfung" meinst.

    Anträge, auf denen ersichtlich gemacht wurde, dass der Gläubiger ein VZV hat zustellen lassen, werden bevorzugt bearbeitet. Dennoch muss auch der Vorschuss eingezahlt sein (außer beim elektronischen Antrag).

    Hinsichtlich der Zahlung per Scheck gibt es bei uns keine Wartefrist. Wir gehen also letztlich von einem gedeckten Scheck als Regelfall aus.

    Zahlungsanzeigen werden bei uns aus dem Gerichtsprogramm ausgedruckt. Wann dies geschieht, also z. B. erst drei Tage nach Zahlungseingang bei der Justizkasse, darauf habe ich keinen Einfluss.

    Grundsätzlich bearbeiten wir Pfüb-Anträge nach deren Eingangsdatum und nicht in der Reihenfolge der Zahlungsanzeigen.

  • Hier bestimmt der Eingang die Reihenfolge und nicht der Eingang des Vorschusses.

    Die SE fertigt eine KR, sendet diese ab und anschließend wird mir die Akte vorgelegt. Ich verfüge alles fertig und wenn das Geld da ist, geht der Pfänder raus.

    Bei Schecks wird genauso verfahren.

    Pfübs mit VzV werden bei mir nicht bevorzugt behandelt. Ich verfüge nur in der Verfügung, dass eine Mitteilung an den GV geht, dass die Sache eilt. Wobei ich sagen muss, dass ich die Pfübs sehr schnell bearbeite. Jedoch liegen dann die unterschriebenen Pfänder gerne mal 3-4 Wochen in der Geschäftsstelle, aber das ist nicht mein Bier. Die Verwaltung weiß da längst Bescheid.

  • Ui, da bin ich beeindruckt. Dann wird auch nicht derjenige bevorzugt, der die Zahlung auf den Antrag bereits aufstempelt. Interessant. ABER: Wenn keine Zahlung eingeht, habe ich umsonst den Antrag bearbeitet...Kommt nicht oft vor, oder?

    Ich warte mal noch weitere Beiträge ab...

    P.S.: "Vorrangprüfung" meint die Prüfung, die man macht, um herauszufinden ob weitere Anträge gegen denselben Schuldner vorliegen, die noch nicht bearbeitet wurden, diesem eiligen Antrag aber eigentlich vorgehen. Dann muss man erst den älteren Antrag bearbeiten und dann erst den neuen.

  • Letzteres klingt plausibel, kannte ich nur nicht unter diesem Namen.

  • Aufgrund der Vielzahl der M-Akten arbeiten wir gänzlich ohne Vorschuss. Akte kommt, wird bearbeitet und entweder ist ein Stempel drauf oder es erfolgt eine Sollstellung mittels Jukos. Das entlastet alle Beteiligten.
    Schecks werden nicht mehr angenommen und gehen mit einem Begleitschreiben zurück.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aufgrund der Vielzahl der M-Akten arbeiten wir gänzlich ohne Vorschuss. Akte kommt, wird bearbeitet und entweder ist ein Stempel drauf oder es erfolgt eine Sollstellung mittels Jukos. Das entlastet alle Beteiligten.
    Schecks werden nicht mehr angenommen und gehen mit einem Begleitschreiben zurück.

    Gibt es für die Rücksendung der Schecks eine Grundlage (Verordnung)? :gruebel:

  • In BaWü gibts eine entsprechende Verordnung (Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018). Nach Artikel 2 der Verordnung sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein; eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.

    In Hessen gibt es vielleicht etwas ähnliches?

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