BerH Scheidung etc. ->Versöhnung -> neue Trennung =wieder BerH?

  • Hallo,
    ich wüsste gerne mal, wie ihr das handhabt, da ich diese Konstellation gerade mehrfach vorliegen habe:

    Es wurde einer/m Ast. BerH bewilligt (Bewilligungen jeweils 2016-2018)
    für
    - Trennung/Scheidung
    - finanzielle Auswirkung Trennung/Scheidung
    - Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persl. Verhältnis zu den Kindern
    - Angelegenheiten bzgl. Ehewohnung und Hausrat
    also alles, was geht.
    Die Eheleute versöhnen sich wieder und jetzt werden diese Anträge alle wieder gestellt.
    Kann man hier wirklich nochmal BerH bewilligen?

    Ein Anwalt hat sich bereits geäußert und trägt vor, dass nach der Versöhnung und jetzt erneuter Trennung und beabsichtigter Scheidung allein durch den Zeitablauf seit der letzten Beratung dies eine komplett neue Angelegenheit ist, dieselbe Ehe ist betroffen, aber der Grundsachverhalt ist nicht mehr derselbe.

    Ich hoffe, jemand hier weiß mehr.

    Danke :)

  • Das Problem taucht leider öfter im Familienrecht auf. Ich habe beispielsweise einen Vater, der alle paar Monate prüfen lassen möchte, ob er eine Unterhaltsabänderung beantragen kann.

    Ich lasse mir zumindest schlüssig dargelegen, was sich seit der letzten Beratungshilfe geändert hat. Wenn z.B. in einer Unterhaltssache der Antrag damit begründet wird, dass statt Lohn nun Krankengeld bezogen wird, ist eine erneute Beratung nötig.

    Ob es sich bei mehreren ähnlichen Anliegen um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des RVG handelt, ist im Bewilligungsverfahren eigentlich egal. Das ist erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Da die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine für die Anzahl der vergütungsrechtlichen Angelegenheiten egal ist, kannst du theoretisch auch zum Ergebnis kommen, dass bei zwei Berechtigungsscheinen nur eine einheitliche Angelegenheit vorliegt. Aus naheliegenden Gründen versuche ich solche Probleme natürlich zu vermeiden und beantworte die Frage, ob der Antragsteller in dieser Angelegenheit bereits Beratungshilfe hatte, nach denselben Maßstäben, die ich auch im Vergütungsverfahren anwende:

    Grundsätzlich handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit, wenn die Rechtsfragen des Antragstellers einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. In deinem Fall würde ich annehmen, dass die erste anwaltliche Tätigkeit mit der (vorläufig) endgültigen Versöhnung der Beteiligten abgeschlossen war. Nachdem die sich erneut getrennt haben, werden die ganzen Fragen neu zu prüfen und gegebenenfalls anders zu beantworten sein. Die Erkenntnisse aus den bisherigen Beratungen werden nur noch sehr eingeschränkt zu gebrauchen sein.

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