Bindung an Anmeldung zum Termin bei erlöschendem Recht

  • Der Gläubiger der erlöschenden Grundschuld III/1 hätte Anspruch auf laufende Zinsen seit dem 01.01.2018. Im Versteigerungsterminmeldet er Zinsen nur ab dem 01.01.2020 an, jetzt zum Verteilungstermin meldeter aber Zinsen ab dem 01.01.2019 ein. Ist er an seine Minderanmeldung vomTermin gebunden, so dass die Zinsen für 2019 nach einen Rangverlust erleidenund erst nach III/2 (einziger weiterer Gläubiger) befriedigt werden können? Ich habe das so beiStöber, § 110 Rdnr. 2.7 gelesen, oder betrifft das nur Ansprüche, die imgeringsten Gebot stehen?

  • Ich meine, dass eine Minderanmeldung zum Verteilungstermin nicht mehr rangwahrend erweitert werden kann (siehe Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, Rn. 5 zu § 110 ZVG).

  • Ich sage konkret, was ich haben will. Dann sage ich später etwas anderes, was ich konkret haben will. Das sind zwei unterschiedliche Erklärungen, die so auch zu berücksichtigen sind. Ist die zweite Erklärung "zu spät", ist sie es eben.
    Das habe ich in gefühlt in 2/3 aller Verfahren, da oft zur Versteigerung die Zinsen bis zum Termin (bzw +2 Wochen) angemeldet und zu Verteilung dann bis dahin erweitert werden. Mein Hinweis auf § 110 ZVG verwundert die Empfänger regelmäßig.

    Wichtig ist hierbei § 115 II ZVG. Da aber sehr oft keine Rangklasse angegeben ist, ist das allerdings dann kein Problem.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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