Ich dachte, es gibt einen Betrag Schönvermögen von 5000 Euro, hat sich das inzwischen geändert ?
Schonvermögen geändert ?
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Grundsätzlich stimmen die 5.000,00 € noch. Im Einzelfall kannst du aber zu einem höheren Schonvermögen kommen (insbesondere wenn der Schuldner unterhaltsberechtigte Angehörige hat).
§§ 1 BerHG, 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII nebst DVO zu § 90 SGB XII. Insbesondere § 1 der DVO zu §90 SGB XII ist für dich relevant:
§ 1
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:1.für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5 000 Euro,
2.für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro.
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist. -
Es kann bzgl. Abfindungszahlungen durch den Arbeitgeber noch zusätzliche Schonbeträge geben. Der Meinungsstreit wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit genauer behandelt. Nur als Beispiel:
Einen Zusatzschonbetrag grundsätzlich bejahend (aber an Bedingungen geknüpft):LArbG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LArbG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18, LArbG Düsseldorf vom 03.Dezember 2018 - 2 Ta 449/18
Verneinend:
LArbG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2018, 9 Ta 22/18Die zitierten Entscheidungen sind fast alle bei Juris zu finden.
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