Leistungsverweigerungsrecht Einrede bei Reallast

  • Ich soll im Rahmen eines Übergabevertrages u.a. eine Reallast zur Sicherung der Leibrentenzahlung ins Grundbuch eintragen. Ausdrücklich zum Inhalt der Reallast ist folgendes bestimmt:
    "Die Zahlungen aus der schuldrechtlichen Verpflichtung und den dinglichen Ansprüchen aus der Reallast sind jeweils gegeneinander anzurechnen. Dem Rentenverpflichteten und dem Grundstückseigentümer steht ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zu, wenn der Rentenbetrag aus einer dieser Verpflichtungen geleistet wurde."

    Ich bin der Meinung, dass ich das so nicht eintragen kann, weil meiner Meinung nach die Ansprüche und Rechte des Rentenverpflichteten rein schuldrechtlicher Natur sind und nicht dadurch verdinglicht werden können, dass sie als Inhalt der Reallast ins Grundbuch eingetragen werden. Dieser Teil des Vertrages kann nicht Inhalt der Reallast werden. In sämtlichen Entscheidungen, die ich gefunden habe (OLG Hamm 22.09.97 15 W 207/97 und OLG Frankfurt 07.02.13 20 W399/12), wird von ähnlichen Formulierungen ausgegangen und festgestellt, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Grundstückseigentümers eingetrgen werden kann. Mehr kann man da nicht rauslesen und ich würde das Recht des Grundstückseigentümers auch eintragen. Da ich aber die Einrede nur über die Bezugnahme auf die Bewilligung eintrage, wäre hier dann erst eine Abänderung der not. Urkunde nötig; der Notar müsste schuldrechtlichen Teil und dinglichen Teil trennen und Inhalt der Reallast dürfte nur Leistungsverweigerungsrecht/Einrede des Grundstückseigentümers sein. Das sieht der Notar nicht ein. Er besteht auf Eintragung wie beantragt, also auch mit dem recht des Rentenverplichteten.
    Wie seht ihr das? Hattet ihr schon mal einen Fall, wo der Notar die Abänderung abgelehnt hat?

  • Ja, cool. Danke. Genau so hätte ich die Formulierung gern gehabt. Ich hatte inzwischen einen Anruf der Käuferin, weil die gerne den Vollzug der Urkunde hätte. Der habe ich erklärt, woran es hängt und dass ich alles zurückweisen werde, wenn keine Änderung kommt. Sie wollte mit dem Notar sprechen. Jetzt warte ich noch heute ab. Am Freitag mache ich ansonsten die Zurückweisung. Soll der Notar Bescherde einreichen; dann wird es oberinstanzlich entschieden. Auch gut. Danke nochmal.:)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!