Aufgrund der Corona-Krise gehen verschiedene Gläubiger nunmehr dazu über, bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
zu beantragen, dass keine Erklärung nach § 840 ZPO gefordert wird und der Gerichtsvollzieher die Zustellung an den Drittschuldner per Post
nach § 194 ZPO vornehmen soll. Bei mir hat dies ein Gerichtsvollzieher moniert. Er ist der Meinung, dass dies nicht zulässig sei. Dieser Ansicht
bin ich nicht.
Gibt es Erfahrungen hierzu?
Zustellung PfÜB durch Gerichtsvollzieher an Drittschuldner gemäß §194 ZPO?
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Er ist der Meinung, dass dies nicht zulässig sei.
Ne, andersrum wird ein Schuh daraus: Wenn es sich um eine Zustellung nach § 840 ZPO handelt, darf keine Postzustellung erfolgen (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 GVGA).Andernfalls ist beim ausdrücklichen Verlangen des Gläubigers die Postzustellung eines PfÜB vorzunehmen, wie § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 GVGA regelt: "Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (zum Beispiel § 829 Absatz 2, § 835 Absatz 3 ZPO). Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden."
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Das Problem wurde bereits hier (ab #30) besprochen:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1191075
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