vereinfachtes Unterhaltsverfahren - zu niedriger Unterhaltsrückstand geltend gemacht

  • Hallo zusammen,

    ich hatte ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren. Bei diesem wurde ein Rückstand in Höhe von 1.280,00 € geltend gemacht. Dieser wurde jedoch fälschlicherweise noch mit der 1. Altersstufe berechnet, statt mit der zweiten. Ich habe dennoch die 1.280,00 € festgesetzt, da ich ja nicht mehr festsetzen kann, wie beantragt ist.

    Nun meldet sich das Jugendamt, weil ihnen aufgefallen ist, dass sie bei der Rückstandsberechnung einen Fehler gemacht haben. Nun die Frage, eine Berichtigung scheidet ja aus, weil ja kein Schreibversehen etc. vorliegt.
    Besteht die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen? Eigentlich ist ja keine Beschwer gegeben, da antragsgemäß festgesetzt wurde.
    Ein erneutes vereinfachtes Unterhaltsverfahren dürfte ja auch wegen dem Prinzip der Erstfestsetzung ausscheiden. Bleibt ja eigentlich nur noch, dass ein Abänderungsantrag gestellt werden kann oder wie seht ihr das?

  • Sehe ich genauso!

    Da allerdings ja nicht Du als Rpfl sondern das OLG über ein Rechtsmittel zu entscheiden hätte, könnte es das JA auch mit einer Beschwerde probieren. Vielleicht gibt das OLG der ja statt...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich genauso! Da allerdings ja nicht Du als Rpfl sondern das OLG über ein Rechtsmittel zu entscheiden hätte, könnte es das JA auch mit einer Beschwerde probieren. Vielleicht gibt das OLG der ja statt...

    Ja, ich besitze ja keine Abhilfebefugnis, aber das waren mal so meine Gedanken. Natürlich könnte es sein, dass das OLG stattgibt, bezweifele es aber irgendwie.
    Ggf. gäbe es ja noch die Möglichkeit, die Differenz im Mahnverfahren festzusetzen?

    Bzw. ich teile dem Jugendamt einfach mit, dass eine Berichtigung nicht möglich ist. Rechtsberatung erteilen wir ja nicht. Aber grundsätzlich müsste es ja auch im Wege des Mahnverfahrens möglich sein oder wie seht ihr das?

  • Rückstände können auch im Mahnverfahren tituliert werden. Klar.

    Ulf

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