Hallo, ich bin Rechtsanwaltsgehilfe und mein Chef (Rechtsanwalt) ist seit ca. einem Jahr als Berufsbetreuer tätig. Ich hatte jetzt einige Abrechnungen auf dem Schreibtisch und habe in einer Sache eine Verfügung erhalten bei der ich mangels Erfahrung unsicher bin. Folgender Sachverhalt:
Der zu Betreuende ist obdachlos, befand sich zum Zeitpunkt der Betreuungsbestellung im Krankenhaus und ist dann dort auch noch ein paar Wochen gewesen. Anschließend Reha (1-2 Wochen) und danach zurück in die Obdachlosigkeit. Zwischenzeitlich (erst seit zwei Wochen) konnten wir eine Unterkunft für ihn finden. Während der Obdachlosigkeit ist der zu Betreuende bei Freunden untergekommen.
Die Vergütungsansprüche habe ich wie folgt abgerechnet: Berufsbetreuer bei Nicht-Heimbewohner (altes Recht) bzw. C1.2 Andere Wohnform.
Jetzt habe ich vom Gericht eine Verfügung erhalten: ...bis zum Umzug dürfte sich die Vergütung nach C1.1.1 der Tabelle zu § 4 Abs. 1 VBVG richten, da der zu Betreuende keinen festen Wohnsitz hatte und im Krankenhaus war.
Ist das wirklich so richtig? Das Betreuungsgericht weiß um die Obdachlosigkeit und natürlich war der zu Betreuende nur zeitweise im Krankenhaus und ansonsten "auf der Straße".
Ggf. würde ich die Vergütung noch mal stückeln in Krankenhaus/Reha (C1.1) und Obdachlosigkeit (C1.2). Frage vorher noch mal hier, da ich noch nicht so viel Erfahrung mit der Abrechnung von Betreuungssachen habe.
Wie eingangs schon gesagt bin ich noch relativ unerfahren in der Abrechnung von Betreuungsverfahren und wollte vor Beantwortung der Vergütung mal hier fragen, ob ich mit meiner Annahme auf dem Holzweg bin.
Vielen Dank.