Ich soll eine Eigentümergrundschuld eintragen; das Grundstück ist bisher lastenfrei; die EGS hätte also 1. Rangstelle. Es soll bei diesem Recht ein Ausschluß des Löschungsanspruchs für vor- und gleichrangige Rechte eingetragen werden. Im Palandt zu § 1179 a BGB Rndnr. 10 steht, dass ein Ausschluß bezüglich künftiger vor-und gleichrangiger Rechte nicht möglich sei - ohne Begründung und ohne Verweise. Kann mir jemand erklären, warum das nicht gehen soll?
Könnte ich nicht eintragen: EGS ohne Löschungsanspruch bezüglich aller vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte? Wenn es sich gegen alle richtet, muss ich die einzelnen Rechts nicht aufführen, oder?
Mehr Fragen als alles andere.