Ausschluß Löschungsanspruch bei erstrangig einzutragender Eigentümergrundschuld

  • Ich soll eine Eigentümergrundschuld eintragen; das Grundstück ist bisher lastenfrei; die EGS hätte also 1. Rangstelle. Es soll bei diesem Recht ein Ausschluß des Löschungsanspruchs für vor- und gleichrangige Rechte eingetragen werden. Im Palandt zu § 1179 a BGB Rndnr. 10 steht, dass ein Ausschluß bezüglich künftiger vor-und gleichrangiger Rechte nicht möglich sei - ohne Begründung und ohne Verweise. Kann mir jemand erklären, warum das nicht gehen soll?

    Könnte ich nicht eintragen: EGS ohne Löschungsanspruch bezüglich aller vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte? Wenn es sich gegen alle richtet, muss ich die einzelnen Rechts nicht aufführen, oder?

    Mehr Fragen als alles andere. :confused:

  • § 1179a Absatz 5 Satz 2 BGB sagt: "Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden."

    Die von Dir vorgeschlagene Eintragung halte ich nicht für zulässig, weil die Rechte konkret zu bezeichnen sind (siehe zB auch Schöner/Stöber Rn. 2626).

  • Guten Morgen in die Runde,

    folgender Fall:

    Im Grundbuch 1 ist in Abt. III Nr. 2 eine Eigentümerbriefgrundschuld eingetragen.
    Vermerkt ist der Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruchs gegenüber Abt. III Nr. 1.
    In der Grundschuldbestellung wurde vereinbart:
    Der gesetzliche Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Grundschulden ist ausgeschlossen.
    Dieser Passus wurde bei Ersteintragung konkretisiert bzgl. der Grundschuld Abt. III Nr. 1

    Nun soll diese Eigentümergrundschuld Abt. III Nr. 2 im Wege der Pfanderstreckung auf Grundbuch 2 erstreckt werden.
    Dort ist in Abt. III bisher kein Recht eingetragen.
    Kann der Ausschluss, wie bewilligt, abstrakt eingetragen werden oder genügt hier die Bezugnahme oder läuft die Vereinbarung ganz ins Leere?

    Vorab Danke!

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