ZV unter Berücksichtigung eines Forderungsübergangs

  • Hallo zusammen,

    in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit habe ich folgenden Vergleich vorliegen:

    „Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangene Ansprüche, an den Kläger aus. Für den Monat XX und XX zahlt die Beklagte jeweils EUR XXX brutto unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit.“
    Wir vertreten den Kläger und wollen nun den Bruttolohn beim Beklagten, also dem ehemaligen Arbeitgeber, vollstrecken. Der Betrag, den die BA an den Arbeitnehmer ausbezahlt und jetzt eigentlich vom Arbeitgeber einen Rückerstattungsanspruch hat, wurde uns von der BA mitgeteilt.

    Jetzt stellt sich hier die Frage, ob wir eigentlich überhaupt berechtigt sind, den „vorbehaltlich auf Dritte übergegangenen Anspruch“ einfach so mitzupfänden und sodann bei erfolgreicher Pfändung den entsprechenden Betrag an die BA weiterzuleiten oder ob wir den der BA zustehenden Betrag vorab in Abzug bringen müssen, weil die BA ihre Forderung ggf. selbst verfolgt. Die BA hat den Beklagten bereits vor Vergleichsschluss zur Zahlung aufgefordert. Ein Anruf bei der Sachbearbeiterin der BA war leider erfolglos, sie konnte oder wollte uns hier telefonisch leider nicht weiterhelfen und in der Literatur habe ich nichts finden können …

    Kann man denn eine Pfüb über die Bruttobeträge pfänden und sodann der BA überweisen oder bekomme ich da vom Rechtspfleger eine Monierung, weil die Forderung ja schon auf die BA übergegangen ist?
    Wie vollstrecke ich hier richtig? :gruebel:


  • Hallo zusammen,

    in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit habe ich folgenden Vergleich vorliegen:

    „Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangene Ansprüche, an den Kläger aus. Für den Monat XX und XX zahlt die Beklagte jeweils EUR XXX brutto unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit.“
    Wir vertreten den Kläger und wollen nun den Bruttolohn beim Beklagten, also dem ehemaligen Arbeitgeber, vollstrecken. Der Betrag, den die BA an den Arbeitnehmer ausbezahlt und jetzt eigentlich vom Arbeitgeber einen Rückerstattungsanspruch hat, wurde uns von der BA mitgeteilt.

    Jetzt stellt sich hier die Frage, ob wir eigentlich überhaupt berechtigt sind, den „vorbehaltlich auf Dritte übergegangenen Anspruch“ einfach so mitzupfänden und sodann bei erfolgreicher Pfändung den entsprechenden Betrag an die BA weiterzuleiten oder ob wir den der BA zustehenden Betrag vorab in Abzug bringen müssen, weil die BA ihre Forderung ggf. selbst verfolgt. Die BA hat den Beklagten bereits vor Vergleichsschluss zur Zahlung aufgefordert. Ein Anruf bei der Sachbearbeiterin der BA war leider erfolglos, sie konnte oder wollte uns hier telefonisch leider nicht weiterhelfen und in der Literatur habe ich nichts finden können …

    Kann man denn eine Pfüb über die Bruttobeträge pfänden und sodann der BA überweisen oder bekomme ich da vom Rechtspfleger eine Monierung, weil die Forderung ja schon auf die BA übergegangen ist?
    Wie vollstrecke ich hier richtig? :gruebel:


    Habt ihr denn schon eine vollstreckbare Ausfertigung vom Arbeitsgericht gekriegt?

    Wie Queen schreibt: Die Höhe des übergegangenen Anspruchs ist m.E. aus dem Titel nicht hinreichend bestimmbar.
    Hinsichtlich der Übergangsansprüche auf die BA fehlt es dem Arbeitnehmer an der Aktivlegitimation, deshalb wurde der Vergleich ja auch so tituliert. Ohne Aktivlegitimation wird in der Vollstreckung aber wohl kaum sehenden Auges der Übergangsanspruch mitgepfändet.

    Ich habe solche Titel schon gesehen. Und von mir gab's meiner Erinnerung nach bislang keine vollstreckbare Ausfertigung dazu. Mir lag aber auch noch nie eine bezifferte Bestätigung der BA vor, wie hoch dieser Übergangsanspruch ist. Mag also sein, dass mein grundsätzliches Nein zur Vollstreckung in diesem speziellen Fall in ein ausnahmsweises Ja umgewandelt würde.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Vielen lieben Dank für die Antworten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs liegt tatsächlich vor. Ich werde nun also versuchen, einen PFÜB zu beantragen aus den Brutto-Beträgen abzgl. des Forderungsübergangs. Das leuchtet natürlich tatsächlich ein, dass ich den Forderungsübergang eigentlich nicht mitpfänden kann. Ich bin gespann, ob es klappt ...

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