Ergänzungspfleger ist nun Vormund?

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen 10 jährigen der quasi sein ganzes Leben lang in einer Pflegefamilie lebt. Da das JA nun eine Namensänderung beantragen will, wurde nachgefragt, wie es denn aussehen würde, ob sie denn immer noch "nur" Ergänzungspfleger sind. Der Mutter wurde 2013 bereits das Sorgerecht komplett entzogen. Das sorgerecht des Vaters ruht wegen tatsächlichen Hinderniss seit 3 Jahren.

    Nun ist das ja eingentlich, meine ich, eine Vormundschaft. Teilweise wurde das JA vom vorherigen Gericht auch schon so genannt, offiziell wars aber immer als Pfleger tätig.
    Könnte ich nun auf Antrag des JA das ganze "umwandeln" in das was es so gesehen bereits ist oder lieg ich hier komplett daneben.

    Danke!

  • Der Mutter wurde 2013 in einem zweiten Beschluss die elterliche Sorge komplett entzogen und dem Jugendamt übertragen. Das des Vaters blieb bis 2017 bestehen und ruht seither.
    Die Pflegschaft besteht also inzwischen nicht mehr nur für bestimmte Aufgabenkreise sondern demnach für das Sorgerecht im Ganzen würde ich sagen.

  • So ganz kann ich dem Sachverhalt noch nicht folgen.

    Wieso wurde die elterliche Sorge der Mutter im Jahr 2013 dem JA übertragen, wenn der Vater (nach deinem Sachverhalt) die elterliche Sorge inne hatte? :gruebel:

    Wenn damals tatsächlich die elterliche Sorge nur einem Elternteil entzogen wurde, hätte der Vater die elterliche Sorge allein ausgeübt (§ 1680 Abs. 1, 3 BGB), bis zum Ruhen seiner Sorge.

  • Der Mutter wurde 2013 bereits das Sorgerecht komplett entzogen. Das sorgerecht des Vaters ruht wegen tatsächlichen Hinderniss seit 3 Jahren.


    Was bitte soll es denn bei dieser Beschreibung anderes als eine Vormundschaft sein?!
    Wenn ich mal an den Wortlaut des § 1773 Abs. 1 BGB erinnern darf:

    Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht.
    Es wäre in diesem Kontext interessant die Tenorierung des Ruhen- und des Sorgerechtsbeschlusses zu kennen.

  • Sorry, hier nochmals ein Versuch zur genaueren Beschreibung:

    1. Schritt: Beiden Eltern wurde das Recht der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht + Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfer entzogen --> Pfleger: Jugendamt
    2. Schritt: Der Mutter wird das Sorgerecht für das Kind entzogen -> Soweit Rechte entzogen wurden wird die Pflegschaft dem JA übertragen, in den Gründen steht dann auch, dass der Mutter das verbleibende Sorgercht zu entziehen war.

    Der Wirkungskreis der Pflegschaft umfasste nun: Alle Angelegenheiten bzgl. des Sorgerechts der Mutter

    3. Schritt: 4 Jahre später - Feststellung, dass die elterliche Sorge des Vater ruht, da er die Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

  • Jeweiliger Tenor der Beschlüsse, mehr an Tenor gabs nicht.

    1. Beschluss

    Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge und Antragsrecht für das Kind xy entzogen

    Soweit die Rechte entzogen wurden, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet und die Rechte übertragen auf JA.

    Kosten...


    2. Beschluss


    Der Mutter wird das Sorgerecht für das Kind xy entzogen.

    Soweit die Rechte entzogen wurden, wird die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte übertragen auf das JA

    Kosten...


    3. Beschluss

    1. Es wird festgestellt, das die elterliche Sorge des Vaters bezüglich des Kindes ruht, da er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben (§1674 BGB) kann.

    Kosten...

  • Der 2. Beschluss ist hinsichtlich der Anordnung der Ergänzungspflegschaft überhaupt nicht nachvollziehbar. :(

    Aber zumindest seit der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters benötigt das Kind einen Vormund.

  • Was für ein Kuddelmuddel.

    Ich vermute mal, der Richter wollte folgendes:

    1. Die KM verliert ihr Sorgerecht komplett.

    2. Für die Bereiche, für die eine Pflegschaft angeordnet war, soll es bei der Pflegschaft bleiben, ansonsten übt der Kindesvater die eS nunmehr alleine aus.

    Das Problem:

    Durch das Ruhen der eS (3. Beschluss) des Vaters steht das Kind für die Bereiche, für die keine Pflegschaft mehr eingerichtet war, zurzeit nicht unter eS.

    Sieht das jemand anders?

  • Nein.

  • In der Tat.

    Allerdings hätte das bei der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge auch geprüft werden müssen.

    Ich würde die Akte dem Richter zuschreiben. Selber kannst du da gar nichts entscheiden.

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