Verkauf Grundstück trotz Teilungsausschluss in Erbvertrag

  • Im Grundbuch sind die Ehegatten A und B je zur Hälfte als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

    A ist nun verstorben und wird laut Erbvertrag beerbt von B zur Hälfte und seinen Kindern C und D je zu einem Viertel.

    Der Erbvertrag enthält zudem einen Teilungsausscluss für den gesamten Nachlass des Erststerbenden bis zum Tod des Überlebenden.

    B, C und D verkaufen nun das Grundstück in einem notariellen Kaufvertrag an einen Dritten. Es ist die Eintragung der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge, einer Erwerbsvormerkung und einer Finanzirungsgrundschuld bewilligt und beantragt.

    Grundsätzlich ist der Verkauf des Grundstücks keine Teilung des Nachlasses, da an die Stelle des 1/2 Anteils an dem Grundstück der entsprechende Teil des Kaufpreises tritt.

    Vorliegend ist es aber nach dem Kaufvertrag so, dass der Kaufpreis auf ein Konto des D gezahlt werden soll, also nicht auf ein Nachlasskonto o.ä..

    Ist das ein Problem und es bedarf weiterer Erklärungen (bisher im Vertrag nicht enthalten) oder hat mich das alles nicht zu interessieren und ich kann eintragen?

  • Sollte es sich um einen Auseinandersetzungsausschluss nach § 2044 BGB handeln, wirkt dieser nicht dinglich, sondern es handelt sich um eine schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtung (siehe zB MüKoBGB/Ann BGB § 2044 Rn. 7).

  • Sollte es sich um einen Auseinandersetzungsausschluss nach § 2044 BGB handeln, wirkt dieser nicht dinglich, sondern es handelt sich um eine schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtung (siehe zB MüKoBGB/Ann BGB § 2044 Rn. 7).

    Die Formulierung im Erbvertrag lautet: "Die Auseinandersetzung des Nachlasses des Zuerststerbeneden von uns sowie des Gesamtguts der beendeten Gütergemeinschaft ist bis zum Tod des überlebenden Ehegaten ausgeschlossen."

    Das Grundstück wird von allen Erben auf einen Dritten übertragen. M.E. liegt hier ein Fall des § 2044 BGB vor. Das Grundbuchamt hat den Teilungsausschluss folglich nicht zu beachten.

    Zudem findet sich in der Literatur die Meinung, dass beim Handeln aller Erben der Teilungsausschluss generell nicht zu beachten ist, da dieser von den Beteiligten durch das gemeinsame Handeln aufgehoben werden kann.

    Liege ich hier richtig?

  • Ich stimme Dir mit der Einschränkung zu, dass ich mit der Gütergemeinschaft nicht auskenne.

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