Antrag des Nachlassinsolvenzverwalters

  • Leider habe ich schon wieder eine Frage, ich habe heutemeinen allerersten Antrag auf Durchführung einer Versteigerung durch denInsolvenzverwalter nach §§ 165 InsO, 172 ZVG auf dem Tisch, der für michleider verwirrend ist:

    Antragsteller ist der Nachlassinsolvenzverwalter über dasVermögen des verstorbenen S. Im Grundbuch ist aber nicht mehr S, sondern derFiskus als dessen Erbe eingetragen, Eintragung des Fiskus als Eigentümer ist erfolgt am 16.12.2019. Am 19.12.2019 wurde aber noch der Vermerk eingetragen,dass über das Vermögen des S das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Kannich auf Antrag des Nachlassinsolvenzverwalters jetzt anordnen… und dann gegenden Fiskus? Geht das????

  • Nach den Kommentierungen zu § 1980 BGB kann auch eine Fiskuserbschaft der Nachlassinsolvenz unterliegen. Dementsprechend trifft auch den Fiskus eine etwaige Antragspflicht für ein Insolvenzverfahren.

    Daher würde ich auf die Schnelle sagen, dass § 172 ZVG ganz normal auch für diesen Fall gelten müsste.

  • Nach den Kommentierungen zu § 1980 BGB kann auch eine Fiskuserbschaft der Nachlassinsolvenz unterliegen. Dementsprechend trifft auch den Fiskus eine etwaige Antragspflicht für ein Insolvenzverfahren.

    Daher würde ich auf die Schnelle sagen, dass § 172 ZVG ganz normal auch für diesen Fall gelten müsste.

    Bei allen meinen Nachlassinsolvenzverfahren ist der Fiskus der Erbe.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • So einen Fall habe ich jetzt auch. Der Insolvenzverwalter betreibt gemäßt § 165 InsO, § 172 ZVG das Verfahren. Die Beschränkung aus § 178 ZVG gilt wohl nur im Verhältnis zu § 175 ZVG. Mein Problem ist unter anderem die Rollenverteilung. Gefunden habe ich einen Aufsatz von Hintzen (ZfIR 2021,1, 3). Danach ist der Insolvenzverwalter Antragsteller und Antragsgegner zugleich ("Der Schuldner ist nicht Beteiligter i. S. d. § 9 ZVG ; er ist nicht Zustellungsadressat, kann keine Anträge stellen und keine Rechtsmittel einlegen; seine Rechte übt der Insolvenzverwalter aus."). Wie formuliert man das aber im Anordnungsbeschluß? Hat dafür jemand ein Muster?

  • Wie geht es eigentlich weiter, wenn nach der Anordnung des InsO-Verwalterverfahrens und nach der Terminsbestimmung auch noch der Absonderungsläubiger (= Gläubiger der einzigen Grundschuld) einen Versteigerungsantrag stellt? Bei einem Zuschlag im InsO-Verwalterverfahren würde die Grundschuld bestehen bleiben. Was geschieht dann aber mit dem angeordneten Vollstreckungsverfahren?

  • Eben herausgefunden, daß Anträge nach §§ 174 oder 174a ZVG voraussichtlich nicht gestellt werden. Ich vermute mal, daß es dann wie beim Nebeneinander von Teilungs- und Vollstreckungsversteigerung läuft. Der zweite Versteigerungsvermerk bleibt bestehen und die Vollstreckungsversteigerung nimmt seinen Lauf.

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