Hallo an Alle.
Ich habe eine Regelung nach § 1010 BGB, die unter anderem folgenden Inhalt hat:
"Die Miteigentümer verpflichten sich gegenseitig, nach Eigentumsumschreibung den in ihrem Eigentum befindlichen Anteil am Grundbesitz nicht zu belasten und auch keine Verpflichtungen dazu einzugehen. Im Falle des Verstoßes hiergegen ist der betreffende Eigentümer verpflichtet, seinen Anteil am Grundbesitz gegen Übernahme etwaig gesicherter Verbindlichkeiten im Übrigen unentgeltlich auf die anderen Miteigentümer zu übertragen."
Zur Eintragung beantragt wird folgende Miteigentümerregelung im Gleichrang untereinander:
1. (Ausschluss Aufhebung Gemeinschaft)
2. "Zur Sicherung der oben genannten Ansprüche auf Eigentumsübertragung die Eintragung je einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers."
3. (Verwaltungs- und Benutzungsregelung)
Meine Fragen:
Kann im Rahmen einer Regelung nach § 1010 BGB die Belastung untersagt werden? Nach Schöner/Stöber Rn. 1466 ist bereits eine Vereinbarung über eine notwendige Zustimmung zu einer Belastung nicht möglich?
Und kann man den Anspruch auf Eigentumsübertragung im Rahmen einer Regelung nach § 1010 BGB sichern? Das hat doch nichts mehr mit Verwaltung oder Benutzung zu tun?