§ 1010 BGB und Vormerkung

  • Hallo an Alle.

    Ich habe eine Regelung nach § 1010 BGB, die unter anderem folgenden Inhalt hat:

    "Die Miteigentümer verpflichten sich gegenseitig, nach Eigentumsumschreibung den in ihrem Eigentum befindlichen Anteil am Grundbesitz nicht zu belasten und auch keine Verpflichtungen dazu einzugehen. Im Falle des Verstoßes hiergegen ist der betreffende Eigentümer verpflichtet, seinen Anteil am Grundbesitz gegen Übernahme etwaig gesicherter Verbindlichkeiten im Übrigen unentgeltlich auf die anderen Miteigentümer zu übertragen."

    Zur Eintragung beantragt wird folgende Miteigentümerregelung im Gleichrang untereinander:

    1. (Ausschluss Aufhebung Gemeinschaft)

    2. "Zur Sicherung der oben genannten Ansprüche auf Eigentumsübertragung die Eintragung je einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers."

    3. (Verwaltungs- und Benutzungsregelung)

    Meine Fragen:

    Kann im Rahmen einer Regelung nach § 1010 BGB die Belastung untersagt werden? Nach Schöner/Stöber Rn. 1466 ist bereits eine Vereinbarung über eine notwendige Zustimmung zu einer Belastung nicht möglich?

    Und kann man den Anspruch auf Eigentumsübertragung im Rahmen einer Regelung nach § 1010 BGB sichern? Das hat doch nichts mehr mit Verwaltung oder Benutzung zu tun?

  • Auch wenn da "folgende Miteigentümerregelung" steht, ist letztlich doch eine "Vormerkung gemäß § 883 BGB" gemeint. Normalerweise trifft man die Miteigentümervereinbarungen zusammen mit Vorkaufsrechten an, die man unter einer Sammelbuchung eingetragen hat ("a. Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft; b. Vorkaufsrecht; a. und b. im Gleichrang untereinander"). Wegen des irgendwann kommenden Datenbankgrundbuchs trägt man inzwischen aber auch das getrennt ein.

  • .... Das hat doch nichts mehr mit Verwaltung oder Benutzung zu tun?

    Sehe ich auch so. Belastungsverbote wirken nach § 137 BGB nur relativ und sind nicht geeignet, als dingliche Belastung des Anteils eingetragen zu werden (Schmidt im Münchener Kommentar zum BGB
    8. Auflage 2020 , § 1010 RN 9). Die dingliche Wirkung einer solchen Regelung ist mit § 137 Satz 1 BGB unvereinbar (s. Thole in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019; § 1010 BGB RN 19a mwN; P. Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.11.2019, § 1010 RN 65; Fritzsche im BeckOK BGB, Stand 01.02.2020, § 1010 RN 6: „nicht eintragungsfähig: Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach § 747 (OLG Hamm DNotZ 1973, 549 [551]; Palandt/Herrler Rn. 2; Walter DNotZ 1975, 518 ff.“)

    Möglich ist lediglich, die im Falle des Verstoßes gegen die getroffenen Absprachen vereinbarte Eigentumsverschaffungspflicht außerhalb der Regelung des § 1010 BGB durch Vormerkung zu sichern (s. dazu beim Vorkaufsrecht das Muster bei Anja Forbriger im Beck'sche Online-Formulare Vertrag, Stand 01.03.2020, 8.3.16.3 Miteigentümervereinbarung – mit Vorkaufsrecht
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…os=2&hlwords=on)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Möglich ist lediglich, die im Falle des Verstoßes gegen die getroffenen Absprachen vereinbarte Eigentumsverschaffungspflicht außerhalb der Regelung des § 1010 BGB durch Vormerkung zu sichern (s. dazu beim Vorkaufsrecht das Muster bei Anja Forbriger im Beck'sche Online-Formulare Vertrag, Stand 01.03.2020, 8.3.16.3 Miteigentümervereinbarung – mit Vorkaufsrecht
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…os=2&hlwords=on)

    Wie geschehen.

  • Das ist mE nicht geschehen, weil die Vormerkung unter die Miteigentumsregelung gefasst wurde.
    (Zitat: "Zur Eintragung beantragt wird folgende Miteigentümerregelung im Gleichrang untereinander:
    1. (Ausschluss Aufhebung Gemeinschaft)
    2. „Zur Sicherung der oben genannten Ansprüche auf Eigentumsübertragung die Eintragung je einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers.“
    3. (Verwaltungs- und Benutzungsregelung)"

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das mit dem Klarstellen war auch meine Idee. Auf Nachfrage erklärte der Notar jedoch, dass es genau so gewollt ist.

  • Auf das Datenbankgrundbuch würde ich gar nicht abstellen. Das wäre lediglich ein zusätzliches Argument. Der vorzumerkende Anspruch kann nicht Inhalt der Regelung nach § 1010 BGB sein und damit auch nicht die ihn sichernde Vormerkung. Und wenn ein Teil der als Inhalt zur Eintragung beantragten Regelung nicht eintragungsfähig ist, dann ist es die gesamte Regelung nicht; siehe den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…931#post1150931
    zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 21. Dezember 2016, I-15 W 590/15 unter Zitat Demharter GBO, 30. Auflage, 2016, Anh. zu § 3 Rz. 25). Wie an genannter Stelle ausgeführt, kann die erforderliche Inhaltsänderung auch nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden.

    Es kann daher nur die Antragszurückweisung angekündigt werden, falls es bei der Regelung verbleiben soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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