Sequester Kostenfestsetzung - Kommentar zu 848 ZPO

  • Hallo, ich freue mich, wenn mir mal wieder jemand helfen kann:
    Vom AG wurde auf Gläubigerantrag gemäß § 848 ein Sequester eingesetzt, der hat nach Eigentumsübergang und Bewilligung der Sicherungshypothek jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt.
    Seinen Antrag erweitert er „wird ergänzend auch beantragt, die festzusetzenden Kosten dem Schuldner aufzuerlegen (siehe Seller. in Thomas/Putzo, 36. Auflage 2015, Rz 3 zu § 848 ZPO).
    Meine Meinung:
    Der Gläubiger muss eh zahlen, er hat die Einsetzung des Sequesters beantragt. Mit Zahlung hat er mit dem Sequester und dem AG nichts mehr zu tun. Wie er zu den Kosten kommt, ist eine Angelegenheit zwischen ihm und dem Schuldner. Frage, was reitet den Sequester, sich da einzumischen?
    Was sagt der vom Sequester zitierte Kommentar?
    Insbesondere die letzte Frage kann ich mir selbst nicht beantworten, habe den Kommentar nicht. Die anderen Fragen stelle ich allenfalls zur Diskussion.
    Vielen Dank für das Interesse und ggf. die Antwort auf den Kommentar im Voraus.

  • Ich kann nur sagen, was im Kommentar steht:

    "...Er (der Sequester) ist privatrechtlich Vertreter des Gläubigers [...]. Seine Vergütung setzt im Streitfall das Gericht fest (§§ 152a S. 2, 153 ZVG analog, BGH, NJW-RR 05, 1283), wobei in Anlehnung an § 19 ZwVwV der Zeitaufwand zu entschädigen ist. KOsten:§ 788 Abs. 1 ZPO, Gebühren [...] RA § 18 Nr. 3 und § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG...."

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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