GbR - Vollmacht für künftige Gesellschaften

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "GbR Parkstraße Entenhausen" - bestehend aus den zwei Gesellschaftern Dagobert und der Goofy GmbH - erwirbt mit Urkunde vom 1.11.2019 ein Grundstück (Parkstraße).

    Die Gesellschaft wird vertreten durch Donald
    a) als Prokurist der Goofy GmbH und
    b) aufgrund Vollmacht des Dagobert vom 1.10.2018

    Umfang dieser Vollmacht:
    Dagobert bevollmächtigt Donald, "mich im rechtlich weitestmöglichem Umfang in allen Angelegenheiten, die meine Beteiligung als Gesellschafter an Gesellschaften aller Art betrifft, insbesondere bei der GbR Prachtallee Entenhausen,... usw. (folgt Aufzählung von 20 verschiedenen GbRs, sowie 5 GmbHs)… in jeder Hinsicht uneingeschränkt zu vertreten, sowie mich bei der Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu vertreten, … Die Vollmacht ist im Außenverhältnis nicht beschränkt und durch nichts bedingt....".

    Ist diese Vollmacht ausreichend für die Vertretung des Dagobert als Gesellschafter hinsichtlich aller künftigen GbRs?

  • „Gesellschaften aller Art“ umfasst meines Erachtens auch zukünftige Gesellschaften. Das Wort insbesondere bedeutet üblicherweise auf eine beispielhafte Aufzählung hin (die nicht abschließend ist).

    Beinhaltet die Vollmachten eine Befreiung von § 181 BGB?

  • Frage dich doch einfach: Wenn dir diese umfassende und treffende Formulierung nicht reicht, welche Formulierung hätte dir dann gereicht? Oder bist du der Meinung eine Vollmacht für zukünftige Gesellschaften sei gar nicht möglich?

  • Da hatte ich Bedenken...


    Laut dem OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03. Februar 2016 – 3 W 122/15 – soll das aber kein Problem sein...

    zitiert in

    OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 27.1.2020 – 20 W 145/19

    Der Bundesgerichtshof hat in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen, mit denen er die vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommenen beiden Entscheidungen des Kammergerichts jeweils aufgehoben hatte, bereits aus einer derartigen Generalvollmacht die Berechtigung der Bevollmächtigten hergeleitet, die Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die deren Handeln als Gesellschafter betreffen; die Vollmachten müssen nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, sie als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vertreten (BGH DNotZ 2011, 361, Tz. 12; Beschluss vom 12.05.2011, Tz. 18; ebenso im Beschluss vom 17.11.2011, Tz. 4, je bei juris; so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken MittBayNot 2017, 575). Dem hat sich in der Folge auch das vom Grundbuchamt für seine abweichende Auffassung in Bezug genommene Kammergericht (in RPfleger 2017, 331, zitiert nach juris) angeschlossen.

    Aua, das war eine Klatsche für die Kollegin/den Kollegen.

  • Auf die genannte Rechtsprechung kommt es nicht an.

    Dass die Vollmacht ausreichend ist, folgt schon daraus, dass sie auch zur Gründung künftiger Gesellschaften berechtigt. Ohne eine Vertretungsbefugnis auch im Hinblick auf diese künftigen Gesellschaften wäre die Vollmacht insoweit sinnlos.

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