Nacherbe ist vorverstorben - weiteres Vorgehen bzgl. Erbschein

  • Hallo, folgender Fall zum Wochenende: Im Grundbuch eingetragen ist X als Vorerbin, ihr Sohn Y ist Nacherbe. Y ist vorverstorben, nun verstirbt auch X (die selbst beerbt wird von ihrer Enkelin Z, Tochter des Y).
    X hatte weiteren Grundbesitz, welchen ich bereits – nach Vorlage des Erbscheins, der Z als Erbin der X ausweist – auf die Erbin umgeschrieben habe.


    Ich habe jetzt von Z einen Erbschein verlangt, welcher den Eintritt des Nacherbfalles dokumentiert, da es sich hier nicht um den Erbfall (& das ursprüngliche Vermögen) der X handelt, sondern um das aus dem Nachlass ihres Mannes, dürfte dies doch so auch nicht verkehrt sein!? Der Z muss ich dies jedoch noch irgendwie näher bringen – bisher hat sie mich offenbar nicht verstanden…


    Danke schon jetzt für eure Hilfe und ein schönes Wochenende!

  • Ich habe jetzt von Z einen Erbschein verlangt, welcher den Eintritt des Nacherbfalles dokumentiert, da es sich hier nicht um den Erbfall (& das ursprüngliche Vermögen) der X handelt, sondern um das aus dem Nachlass ihres Mannes, dürfte dies doch so auch nicht verkehrt sein!? Der Z muss ich dies jedoch noch irgendwie näher bringen – bisher hat sie mich offenbar nicht verstanden…

    Genau. Es ist ein Nacherbenerbschein nach dem Mann von X erforderlich.

  • Ich habe jetzt von Z einen Erbschein verlangt, welcher den Eintritt des Nacherbfalles dokumentiert, da es sich hier nicht um den Erbfall (& das ursprüngliche Vermögen) der X handelt, sondern um das aus dem Nachlass ihres Mannes, dürfte dies doch so auch nicht verkehrt sein!? Der Z muss ich dies jedoch noch irgendwie näher bringen – bisher hat sie mich offenbar nicht verstanden…

    Genau. Es ist ein Nacherbenerbschein nach dem Mann von X erforderlich.

    Es muß erstmal geklärt werden, ob Ersatznacherbfolge eingetreten ist (oder der Vorerbe durch Wegfall des Nacherben Vollerbe wurde).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es muß erstmal geklärt werden, ob Ersatznacherbfolge eingetreten ist (oder der Vorerbe durch Wegfall des Nacherben Vollerbe wurde).

    Das ist im Erbscheinsverfahren zu klären.
    Ein erteilter Vorerbenerbschein muss so oder so eingezogen werden. Daher führt einem neuen Erbschein nach dem Mann der X m.E. kein Weg vorbei (solange kein hinreichend eindeutiges notarielles Testament vorliegt). Dieser kann natürlich auch feststellen, dass

    nunmehr

    X Vollerbin wurde (dann wäre es natürlich kein Nacherbenerbschein, weshalb meine Aussage unter #2 etwas unpräzise ist).

    Nur wenn das Berichtigungszwangsverfahren nach §82 GBO betrieben wird, ist natürlich vorher zu ermitteln gegen wen es sich zu richten hat.

  • Es muß erstmal geklärt werden, ob Ersatznacherbfolge eingetreten ist (oder der Vorerbe durch Wegfall des Nacherben Vollerbe wurde).

    Das ist im Erbscheinsverfahren zu klären.
    Ein erteilter Vorerbenerbschein muss so oder so eingezogen werden. Daher führt einem neuen Erbschein nach dem Mann der X m.E. kein Weg vorbei (solange kein hinreichend eindeutiges notarielles Testament vorliegt). Dieser kann natürlich auch feststellen, dass

    nunmehr


    X Vollerbin wurde (dann wäre es natürlich kein Nacherbenerbschein, weshalb meine Aussage unter #2 etwas unpräzise ist).

    Nur wenn das Berichtigungszwangsverfahren nach §82 GBO betrieben wird, ist natürlich vorher zu ermitteln gegen wen es sich zu richten hat.

    Auch wieder wahr.

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  • Offenbar gibt es - wieder einmal - einen Erbschein oder ein notarielles Testament, der/das sich nicht zur Frage der Ersatznacherbfolge verhält, obwohl der eingesetzte Nacherbe Abkömmlinge hat. Dies hätte bereits bei der Eintragung des Nacherbenvermerks geklärt werden müssen und da es nicht geklärt wurde (und der Nacherbenvermerk daher ggf. unrichtig ist), hat man jetzt den Salat.

    Für viele - ob Nachlassgericht, Grundbuchamt oder Notar - scheint die Nacherbfolge ein Buch mit sieben Siegeln zu sein.

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