Bieterinformation

  • Bietinteressenten wollen bekanntermaßen umfassende Kenntnisse über die Objekte
    erhalten. Soweit so gut. Form-Star sieht einen Fragenkatalog vor,

    -Nutzung des Objekts
    -Namen der Mieter/Pächter
    -Höhe der Miete/Pacht
    -Zahlungsmoral der Mieter/Pächter
    -Nachweis von Kautionen
    -Notwendigkeit kurzfristiger Reparaturen/Investitionen
    -andere für den Ersteher wichtige Infos.

    der vom Zwangsverwalter zur K-Sache beantwortet werden sollte.

    Wie sieht das bei Euch in der Praxis aus. Wird der Fragenkatalog an die Verwalter
    überhaupt versandt. Wie umfangreich wird geantwortet. Welche Stellung hat in
    diesem Zusammenhang die DSGVO?

  • Da die Bieter keine Einsicht in und damit auch keine Auskunft aus der Zwangsverwaltungsakte bekommen, fragen wir, wenn ein Mieter vorhanden ist, aus der Zwangsversteigerungsakte heraus den Zwangsverwalter an und bitten um Mitteilung des Mieters und der Miete. Mehr nicht. Dass die Antwort mitunter umfangreicher ausfällt, ist ganz gut, aber für mich nicht zwingend.

    Die DSGVO greift hier mE nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Form-Sar ist in NRW nicht bekannt...

    Hier wird mit VW-Beauftragung der Auftrag wie folgt ergänzt:

    " Weiterhinwird um Ermittlung der Mieter/Pächter des Versteigerungsobjektes (Name, Vorname,ggf. ladungsfähige Anschrift) sowie bei Wohnungs-und TeileigentumsWohnungsverwalters und der Hausgeldrücklage gebeten."

    Ist parallel ein ZwV Verfahren anhängig erteilt dieser die entsprechenden Auskünfte, die dann im Termin verlesen werden.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Zitat

    Dass die Antwort mitunter umfangreicher ausfällt, ist ganz gut, ...

    Das ist nicht gut. Das Versteigerungsgericht sammelt (oder lässt sammeln - siehe #3) ohne erkennbaren Grund, ohne rechtliche Grundlage und ohne Einwilligung der betroffenen Mieter personenbezogene Daten von Mietern von Versteigerungsobjekten - auch zur Zahlungsmoral der Mieter. Die Daten werden in der Zwangsversteigerungsakte archiviert.

    Zitat

    ... Auskünfte, die dann im Termin verlesen werden.

    Anschließend werden die gesammelten Daten - zumindest von einigen Gerichten - ohne rechtliche Grundlage, ohne Einwilligung der betroffenen Mieter und nur weil die Informationen für potentielle Erwerber interessant sein könnten, einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben.

    Zitat

    Die DSGVO greift hier mE nicht.

    Was passieren kann, wenn man denkt, dass die DSGVO nicht greift, kann man z. B. hier nachlesen:

    https://www.morgenpost.de/wirtschaft/art…uro-Strafe.html

    Zum Glück kann man datensammelnde Behörden nicht mit Bußgeldern belegen --> § 43 Abs. 3 BDSG, wohl aber den einzelnen Behördenmitarbeiter.

  • Art. 2 Abs. 1 DSGVO steht einer Anwendung entgegen, wenn ein Schreiben in Papierform zur nichtelektronischen Akte gelangt und die Daten nicht in einem System erfasst werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • DSGVO hin oder her.

    Dieser Unfug ist einfach eine absolut unzulässige Abfrage von nicht-öffentlichen Daten eines Parallelverfahrens. Und soweit es um die Zahlungsmoral geht, werden noch nicht einmal objektive Umstände, sondern subjektive, möglicherweise sogar ehrenrührige Einschätzungen gefordert. Ähnliches gilt für "andere für den Ersteher wichtige Infos" deren Beschaffung und Erteilung nicht ansatzweise Sache des Zwangsverwalters ist.

    Also Finger weg davon!

  • DSGVO hin oder her.

    Dieser Unfug ist einfach eine absolut unzulässige Abfrage von nicht-öffentlichen Daten eines Parallelverfahrens. Und soweit es um die Zahlungsmoral geht, werden noch nicht einmal objektive Umstände, sondern subjektive, möglicherweise sogar ehrenrührige Einschätzungen gefordert. Ähnliches gilt für "andere für den Ersteher wichtige Infos" deren Beschaffung und Erteilung nicht ansatzweise Sache des Zwangsverwalters ist.

    Also Finger weg davon!


    Diese Auffassung teile ich im Wesentlichen. Ich erfrage beim Zwangsverwalter allenfalls, wie viele Wohneinheiten aktuell vermietet sind und inwieweit Grundsteuern bezahlt sind.

  • Zitat

    Dass die Antwort mitunter umfangreicher ausfällt, ist ganz gut, ...

    Aus eigener Praxis weiß ich, dass genau diese Erwartungshaltung dazu führt, dass Zwangsverwalter oder Sachverständige Informationen weiterleiten. Man weiß zwar, dass man die Informationen eigentlich nicht an das Gericht weiterleiten darf. Man tut es aber trotzdem, weil man es sich mit dem Rechtspfleger, der so etwas "gut" findet, nicht verscherzen möchte.

    Zitat

    Also Finger weg davon!

    Richtig so! Diese forumSTAR generierten Berichtsanforderungsschreiben (siehe #!) dürfen nicht verschickt und entsprechende Informationen von Zwangsverwaltern/Sachverständigen nicht entgegengenommen werden!

  • Zitat

    Dass die Antwort mitunter umfangreicher ausfällt, ist ganz gut, ...

    Aus eigener Praxis weiß ich, dass genau diese Erwartungshaltung dazu führt, dass Zwangsverwalter oder Sachverständige Informationen weiterleiten. Man weiß zwar, dass man die Informationen eigentlich nicht an das Gericht weiterleiten darf. Man tut es aber trotzdem, weil man es sich mit dem Rechtspfleger, der so etwas "gut" findet, nicht verscherzen möchte.

    Zitat

    Also Finger weg davon!

    Richtig so! Diese forumSTAR generierten Berichtsanforderungsschreiben (siehe #!) dürfen nicht verschickt und entsprechende Informationen von Zwangsverwaltern/Sachverständigen nicht entgegengenommen werden!


    Nur für mein Verständnis: Was genau findest du so schlimm daran, die genannten Infos abzufragen und ggfs. den Bietinteressenten bekanntzugeben?
    Gut, Zahlungsmoral halte ich auch für bedenklich, aber an den anderen Fragen kann ich jetzt nichts verwerfliches erkennen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Frage nach dem Vermietungsstatus finde ich mehr als legitim. Es ist doch ein erheblicher Unterschied, ob ich für die Eigennutzung erst kündigen und eventuell klagen muss oder ich einziehen kann. Umgekehrt bei Anlageobjekten dasselbe. Vielleicht sehe ich das ach nur falsch. Aber Datenschutz bedeutet für mich nicht, niemand darf nichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Fragen sind doch ganz einfach:

    1. Unter welchem Gesichtspunkt hat ein Bietinteressent Anspruch auf Einsicht in die Akten eines Zwangsverwaltungsverfahrens?

    2. Was berechtigt das für ein anderes Verfahren zuständige Gericht, Informationen aus dem Zwangsverwaltungsverfahren öffentlich bekanntzugeben?

  • Die Fragen sind doch ganz einfach:

    1. Unter welchem Gesichtspunkt hat ein Bietinteressent Anspruch auf Einsicht in die Akten eines Zwangsverwaltungsverfahrens?

    2. Was berechtigt das für ein anderes Verfahren zuständige Gericht, Informationen aus dem Zwangsverwaltungsverfahren öffentlich bekanntzugeben?

    1. Keine. (Außer er wäre Beteiligter in der Zwangsverwaltung.)

    2. Aus dieser Akte gebe ich nichts bekannt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Fragen sind doch ganz einfach:

    1. Unter welchem Gesichtspunkt hat ein Bietinteressent Anspruch auf Einsicht in die Akten eines Zwangsverwaltungsverfahrens?


    Hat er nicht. Es geht auch nicht um Akteneinsicht in die Verwaltungsakte.

    2. Was berechtigt das für ein anderes Verfahren zuständige Gericht, Informationen aus dem Zwangsverwaltungsverfahren öffentlich bekanntzugeben?


    :confused: Wieso anderes Gericht? Die Zuständigkeit für Zwangsversteigerungs- und -verwaltungsverfahren liegt beim selben Gericht, idealerweise auch beim selben Sachbearbeiter.
    Letztendlich sind wir bei § 42 ZVG, was alles unter "das Grundstück betreffende Nachweisungen" subsumiert werden kann.
    Aus der eingangs genannten Liste sind

    -Nutzung des Objekts
    -Namen der Mieter/Pächter
    -Höhe der Miete/Pacht
    -Notwendigkeit kurzfristiger Reparaturen/Investitionen

    Informationen, die ggfs. auch der Gutachter in sein Gutachten aufnimmt. Je nach Alter des Gutachtens werden sie lediglich auf den aktuellen Stand gebracht.
    Was die Frage nach der Kaution angeht, so sehe ich da aufgrund der eventuell eintretenden Folgen für den Ersteher

    durchaus ein berechtigtes Interesse.

    Deshalb nochmal: Worin genau seht ihr ein Problem?


    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bislang liegt jetzt schon ein breites Meinungsbild vor.
    Wie sieht es denn aus, wenn statt der Zwangsverwaltung
    ein Insolvenzverfahren läuft? Sollte der Insolenzverwalter
    auch zur Versteigerungssache berichten?

  • Wieso anderes Gericht?

    Weil anderes Verfahren.

    Zitat


    Die Zuständigkeit für Zwangsversteigerungs- und -verwaltungsverfahren liegt beim selben Gericht, idealerweise auch beim selben Sachbearbeiter.

    Einspruch: Es ist nicht das/derselbe Gericht/Sachbearbeiter, nur das/der gleiche.

    Zitat


    Letztendlich sind wir bei § 42 ZVG, was alles unter "das Grundstück betreffende Nachweisungen" subsumiert werden kann.

    Diese Nachweisungen sind aber in der betreffenden Vorschrift mit "welche ein Beteiligter einreicht" beschrieben. Und nun?

    Zitat

    Aus der eingangs genannten Liste sind

    -Nutzung des Objekts
    -Namen der Mieter/Pächter
    -Höhe der Miete/Pacht
    -Notwendigkeit kurzfristiger Reparaturen/Investitionen

    Informationen, die ggfs. auch der Gutachter in sein Gutachten aufnimmt.

    Ein Gutachten, das die Mieter namentlich ausweist, würde ich dem Gutachter zurückgeben. Die hiesigen Gutachter benennen mittlerweile noch nicht einmal den Schuldner namentlich in der Wertermittlung.

    Zitat


    Je nach Alter des Gutachtens werden sie lediglich auf den aktuellen Stand gebracht.

    Das ist ein ehrenwertes Anliegen, jedoch nicht Aufgabe des Zwangsverwalters.

  • Bei uns ist es tatsächlich derselbe Sachbearbeiter. Weil unse Geschäftsverteilungsplan sagt: Geht die L- oder K-Sache später ein, folgt diese dem als erstes anhängigen Verfahren in der Verteilung. Also: Wer die K-Sache hat, kriegt auch die L-Sache.

    Aber ich frage auch nur den Vermietungsstand und ggf. die Höhe des Hausgeldes an. Den Namen des Mieters gebe ich nicht bekannt, jedenfalls nicht im Termin. Nur ob vermietet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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