Reallast an Teilfläche - Abschreibung gem. § 1026 BGB beantragt

  • Hallo :)

    Ich habe in Abteilung II eine Reallast (Unterhaltungspflicht hinsichtlich Einfriedung), welche nur an einer Teilfläche lastet. Die Fläche beschreibt sich mit "... aus dem gemäß VN 100 zugemessenen Zuflurstück 1/1 zu 50 qm".

    Nun liegt mir ein Antrag des Eigentümers vor, ich soll mehrere Flurstücke von dieser Reallast gemäß § 1026 BGB lastenfrei abschreiben.


    Ich weiß, dass eine Reallast nicht an einer Teilfläche eingetragen werden kann. Aber was macht man jetzt in so einem Fall, wo das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und die Eintragung vor 25 Jahren bereits erfolgt ist?

    Die Abschreibung nach § 1026 BGB gilt ja auch nur für Grunddienstbarkeiten bzw. über § 1090 II BGB auch für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

    Wie würdet ihr hier vorgehen?:gruebel:

  • Zur Belastung einer Teilfläche mit der Reallast:

    anfänglich: Schöner/Stöber Rn 1290;
    nachträglich: Schöner/Stöber Rn 639b

    => ggf. Verwirrung zu besorgen, aber in jedem Fall materiell-rechtlich wirksam.

    Der Antrag auf Abschreibung „nach § 1026BGB“ wird auch bei Vormerkungen immer wieder gestellt. Der § 1026 BGB gilt zwar nicht bei Vormerkungen - oder wie hier bei Reallasten – aber …

    -> BayObLG, Beschluß vom 17. 6. 1999 - 2Z BR 64/99:

    „Soll ein Teil des Grundstücks abgeschrieben und als neues Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, so ist zur Löschung der Auflassungsvormerkung an ihm grundsätzlich die Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erforderlich (§ 19 GBO). Eine Bewilligung ist aber dann entbehrlich, wenn feststeht, daß sich die verkaufte Teilfläche, die Gegenstand der Auflassungsvormerkung ist, außerhalb des abzuschreibenden Grundstücksteils befindet. Die Löschungsbewilligung wird dann durch den in der Form des § 29 GBO geführten Nachweis dieser Tatsache ersetzt. Der Berechtigte der Vormerkung wird durch die lastenfreie Abschreibung nicht betroffen i.S. des § 19 GBO.

  • Der Vollständigkeit halber könnte man noch anmerken, dass die Vormerkung immerhin noch am ganzen Grundstück lastet, wenn der Anspruch auch auf den Kaufgegenstand eingeschränkt ist. Während die Reallast tatsächlich nur an einer Teilfläche lastet. Das Ergebnis ist dasselbe. Der Gläubiger ist nach Sachvortrag nicht von der Eintragung betroffen.

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