Verschmelzung Großbank

  • Die für das Privat- und Firmenkundengeschäft einer deutschen Großbank zuständige Tochtergesellschaft ist am 15. Mai 2020 auf die Muttergesellschaft verschmolzen und damit erloschen. Die Muttergesellschaft ist damit Rechtsnachfolgerin der bisherigen Tochtergesellschaft. Firmen von Zweigniederlassungen sind entsprechend angepasst worden.

  • Danke für welchen Hinweis??

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • Danke für welchen Hinweis??

    Das es die Tochtergesellschaft der Deutschen Großbank nicht mehr gibt, ist doch gerade in der Vollstreckung interessant.

    Wie gut, dass es nur eine Bank gibt!

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    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • Zu obiger Verschmelzung habe ich eine Frage:

    Abtretung (Datum vor Verschmelzung) wird vorgelegt, dierse lautet noch auf die bisherige Zweigniederlassung.
    Nach Verschmelzung wird beantragt, die Hauptniederlassung als Rechtsnachfolgerin einzutragen. Entgegen Schöner/Stöber RdNr. 243 würde ich mit

    Hügel/Kral GBO Sonderbereich Gesellschaftsrecht Rn 39 von der Zulässigkeit ausgehen.
    Mich stört aber derzeit, dass der Antrag auf Eintragung der Abtretung zu Gunsten der Hauptniederlassung mit dem Briefkopf der neuen Zweigniederlassung gestellt wird.

    Stört mich das zu recht?

    Ich danke euch bereits jetzt für eure Meinungen.

  • Mich stört aber derzeit, dass der Antrag auf Eintragung der Abtretung zu Gunsten der Hauptniederlassung mit dem Briefkopf der neuen Zweigniederlassung gestellt wird.

    Damit hätte ich kein Problem. Warum soll die ZwNL nicht einen Antrag zu Gunsten der HauptNL stellen ?

  • Mich stört aber derzeit, dass der Antrag auf Eintragung der Abtretung zu Gunsten der Hauptniederlassung mit dem Briefkopf der neuen Zweigniederlassung gestellt wird.

    Damit hätte ich kein Problem. Warum soll die ZwNL nicht einen Antrag zu Gunsten der HauptNL stellen ?


    Weil Prokuren und Vollmachten der Zweigniederlassung doch auch nur für diese gelten, zumindest wenn es explizit eingeschränkt ist.
    Vertretungsnachweise prüfe ich bei dem formlosen Eintragungsantrag aber eigentlich grundsätzlich nicht. Hier finde ich es -ohne es begründen zu können- aber komisch.
    Andersherum sähe ich kein Problem (Muttergesellschaft stellt Antrag für Zweigniederlassung).

  • Hauptniederlassung und Zweigniederlassung ist rechtlich doch eher kein Problem. Es handelt das Unternehmen. Oder guckst du auch, ob der Brief aus Frankfurt und nicht aus München kommt?

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  • Hauptniederlassung und Zweigniederlassung ist rechtlich doch eher kein Problem. Es handelt das Unternehmen. Oder guckst du auch, ob der Brief aus Frankfurt und nicht aus München kommt?

    Meistens kommt der Brief aus Hanau oder Berlin...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Weil Prokuren und Vollmachten der Zweigniederlassung doch auch nur für diese gelten, zumindest wenn es explizit eingeschränkt ist.
    Vertretungsnachweise prüfe ich bei dem formlosen Eintragungsantrag aber eigentlich grundsätzlich nicht. Hier finde ich es -ohne es begründen zu können- aber komisch.
    Andersherum sähe ich kein Problem (Muttergesellschaft stellt Antrag für Zweigniederlassung).

    Ich sehe es beim Antrag als problemlos an. Es bedarf insoweit m.E. keines Nachweises, dass das Recht in der internen Struktur der Zweigniederlassung zugeordnet ist (anders bei einer entsprechenden Eintragung beim Recht).

  • spannender ist wohl auch die Frage bei einer Abtretungserklärung bzw. Grundschuldbestellung zu Gunsten der ehemaligen Zweigniederlassung nach der Registereintragung

    Ähnliches haben wir unlängst hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Nichtiges-Recht

    diskutiert.

    Nach den Ausführungen im verlinkten Thread würde ich jetzt tatsächlich die Berichtigung der Abtretungsurkunde auf den Rechtsnachfolger fordern, wenn die Abtretungserklärung erst nach der Verschmelzung der Großbank unterschriftsbeglaubigt wurde.
    Bin ich da zu pingelig?
    Wer mir den Antrag stellt, ist mir mittlerweile egal...

  • Nach den Ausführungen im verlinkten Thread würde ich jetzt tatsächlich die Berichtigung der Abtretungsurkunde auf den Rechtsnachfolger fordern, wenn die Abtretungserklärung erst nach der Verschmelzung der Großbank unterschriftsbeglaubigt wurde.
    Bin ich da zu pingelig?

    Ich habe hier jetzt auch einen Fall, wo die Abtretungserklärung kurz (unter eine Woche) nach Eintragung der Verschmelzung datiert (m.E. ist auf das Datum der Erklärung und nicht der Beglaubigung abzustellen).
    Ich tendiere mittlerweile aber dazu diese aus folgenden Gründen für ausreichend zu erachten:

    Die Verschmelzung wird mit der konstitutiven Eintragung im HR wirksam. Auf diesen Zeitpunkt haben die Beteiligten keinen Einfluss. Sie werden i.a.R. vermutlich auch nicht unmittelbar mitbekommen, dass die Eintragung stattgefunden hat. Regelmäßig wird man dies erst mit Erhalt der registergerichtlichen Eintragungsbenachrichtigung wissen.
    Fraglich ist auch, wann dann der zuständige Sachbearbeiter der den Vorgang betreut (und bevollmächtigt ist die insoweit notwendigen materiellrechtlichen Erklärungen abzugeben) Kenntnis von der Eintragung erlangt und den Wechsel des Rechtsträgers dem Zedenten mitteilen könnte. Die Vollmacht des Sachbearbeiters dürfte von der Verschmelzung ja auch nicht berührt werden. Seine Erklärungen wirken halt nun für und gegen den Rechtsnachfolger.
    Daraus folgt m.E. das ein unschädliche Falschbezeichnung des Gläubigers angenommen werden kann, wenn die Erklärung kurz nach Eintragung im Handelsregister erfolgt.
    Es m.E. nicht zumutbar, dass immer tagesaktuell die registerliche Lage bekannt sein muss.
    In diesem Zuge würde ich erwägen §15 II S.2 HGB als Richtschnur heranzuziehen und zumindest Erklärungen die binnen 15 Tagen ab Eintragung vorgenommen wurde für ausreichend zu erachten.

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