Erbvertrag Bindungswirkung Auslegung Hof

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Erbl. hat 3 notarielle letztwillige Verfügungen hinterlassen.

    Die 1. letztwillige Vfg. ist ein Erbvertrag, welcher in einem Hofübergabevertrag zwischen dem Erbl. und seinen Eltern aus dem Jahr 1963 enthalten ist. Darin heißt es: "Die Erschienenen (Erbl.bzw. Übernehmer und Eltern des Erbl. bzw. Übergeber) schließen folgenden Erbvertrag, über die Bindungswirkung eines solchen Vertrages belehrt:
    Sollte der Übernehmer ohne blutseigenen eheliche Abkömmlinge zu hinterlassen, versterben, soll die Schwester des Erbl. oder ein von ihr hierfür bestimmtes - notfalls das nach Gesetz geeignetste - Kind, das nicht den Hof des Vaters in...erhät, Erbe des übergebenen Hofes werden."

    Danach testierte der Erblasser gemeinsam mit seiner Erhefrau in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament von 2004 erneut. Dem beurkundenden Notar war der Erbvertrag bekannt. Diesbezüglich wurde in dem notariellen Testament aufgenommen: "Ich habe mit meinen Eltern 1963 einen Erbvertrag geschlossen, wonach ich unter bestimmten Bedingungen meine Schwester zur Hoferbin eingesetzt habe. Dieser Hof besteht nicht mehr. Der Höfevermerk wurde gelöscht. Damit ist die Hofeigenschaft erloschen und auch die Einsetzung eines Hoferben hinfällig. Ich bin deshalb in meiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt....Die Ersch. erklärten ihren letzten Willen wie folgt:
    1. Wir widerrufen vorsorglich alle früheren letztwilligen Verfügungen.
    2.Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
    3.Schlusserbe nach em Überlebenden sol xx sein
    4. Der überlebende Ehegatte kann auch eine andere Erbeinsetzung vornehmen."

    Nach dem Tod der Ehefrau des Erbl. testierte der Erbl. in einem 3. notariellen Test. erneut und setzte xy ein.

    Dieser beantragt nunmehr die Grundbuchberichtigung aufgrund des 3. notariellen Testaments.

    Ergänzend sei noch angemerkt, dass die Schwester des Erblassers unter Hinterlassung von 2 Abkömmlingen vorverstorben ist. Dies sind die einzigen gesetzlichen Erben des Erblassers.
    Über den Nachlassbestand ist derzeit noch nichts bekannt.

    Meine Kollegin vom Grundbuchgericht fragte mich, als zuständige Nachlassrechtspflegerin, nach meiner Meinung.

    Meines Erachtens ist im 1. Erbvertrag eine Bindungswirkung eingetreten. Daran ändert m.E. auch der Verlust der Hofeigenschaft nichts. Sicherlich kommt es noch auf den Nachlassbestand an. Aber so wie es derzeit aussieht, macht der ehemalige Hof den überwiegenden Teil des Nachlasses aus.

    Uns würde brennend eure Meinung interessieren!

    Vielen Dank dafür!

  • Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem genannten Hof um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte.

    Dann ist m.E. eine erbvertragliche Bindung nur hinsichtlich der Hoferbfolge entstanden. Über das übrige Vermögen wurde keine Verfügung getroffen.
    Da es nun - mangels Hof - keine Hoferbfolge gibt, geht der Erbvertrag m.E. ins Leere.
    Die Bindungswirkung hängt an der rechtlich abstrakten Hoferbfolge und nicht an den Gegenständen, welche zum damaligen Zeitpunkt der Hoferbfolge unterlegen hätten. Wenn nun Gegenstände aus welchen Gründen auch immer nicht mehr der Hoferbfolge unterliegen, dann dürfte sie der Erbvertrag auch nicht umfassen.

    Insbesondere kann es m.E. aber durch den Verlust der Hofeigenschaft keine Erweiterung der Bindungswirkung geben. Eine solche würde es aber geben, wenn man von einem Fortbestehen der Bindungswirkung ausgeht. Nunmehr wäre der Erblasser in der Verfügung über seinen sonstigen Nachlass - welcher ja nun auch das ehemalige Hofvermögen umfasst - beschränkt, da die vertraglich bestimmten Hoferben dann ja zumindest Miterben sein müssten.

    Auch ist m.E. zu beachten, dass die Grundlage des Erbvertrages vermutlich die Besonderheiten des Hoferbrechtes sein dürften. Daher halte ich eine Umdeutung des Erbvertrages dahingehend, dass nach Verlust der Hofeigenschaft die "normale" Erbfolge umfasst ist für nicht möglich.

    Im Ergebnis bin ich daher der Auffassung, dass bei Verlust der Hofeigenschaft die "künftige Hoferbfolge" erlischt und die Rechte der Hoferben erlsöchen und zwar unabhängig ob sie gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Hoferben gewesen wären.

    Ggf. lohnt es sich aber zur Sicherheit mal beim Richter dem Landwirtschaftsgerichtes nachzufragen. Der dürfte sich mit Fragen des Hoferbrechtes besser auskennen und vermutlich auch passende Literatur haben.
    Über entsprechende verfüge ich nicht.

  • Du würdest also als Grundbuchrechtspfleger die Grundbuchberichtigung

    aufgrund des letzten notariellen Testaments


    vornehmen?


    Die hinreichende Eindeutigkeit des Testamentes vorausgesetzt, würde ich das tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!