Pfändung Rente, Anspruch G im Formular

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Pfüb vor, bei dem ich nicht weiter komme.

    Drittschuldner 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Drittschuldner 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Für beide Drittschuldner soll aus Anspruch G gepfändet werden mit folgendem Wortlaut: "Gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung des pfändbaren Betrages aus Übergangsgeld, Altersrente, Rente wegen Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente (Rentenversicherungsnummer[…])."

    Zunächst bin ich irritiert, warum nicht Anspruch B angekreuzt wurde und frage mich, ob es legitim ist das nachzufragen. Außerdem empfinde ich die Aufzählung aller möglichen Renten als nicht sehr bestimmt und mir fehlt der Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften, die die Freibeträge für die Schuldnerin definieren, ich bin aber gleichzeitig unsicher, ob die tatsächlich im Pfüb aufgeführt werden müssen.

    Wie seht ihr das? Hättet ihr Bedenken oder würdet ihr den Antrag so erlassen?

    Liebe Grüße

  • Da die SVLFG nicht unter B fällt, hätte ich kein Problem sie unter G zu akzeptieren. Ob ich die DRV jetzt zwingend unter B haben will... heute eher nicht.
    Die Arten der Rente sind völlig belanglos.

    Ist Zusammenrechnung beantragt?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Da die SVLFG nicht unter B fällt, hätte ich kein Problem sie unter G zu akzeptieren. Ob ich die DRV jetzt zwingend unter B haben will... heute eher nicht.
    Die Arten der Rente sind völlig belanglos.

    Ist Zusammenrechnung beantragt?

    Nein, kein Antrag auf Zusammenrechnung.


    Vielen Dank für die Hilfe! Dann unterschreib ich den Pfüb so :)

  • Wir als Gläubiger hatten schon öfters mal die Monierung, daß nur das Kreuzchen bei Anspruch B und der Hinweis auf Rente zu unbestimmt sei (insbes. mit DRV als Drittschuldner...:confused:). Da ging es wohl jemandem genauso. Deshalb dann wohl G.

  • Wir als Gläubiger hatten schon öfters mal die Monierung, daß nur das Kreuzchen bei Anspruch B und der Hinweis auf Rente zu unbestimmt sei (insbes. mit DRV als Drittschuldner...:confused:). Da ging es wohl jemandem genauso. Deshalb dann wohl G.


    Die Monierung dürfte wohl eher damit zu tun haben, dass die Rente (unter B!) genauer zu bezeichnen ist. Einfach nur "Rente" reicht nicht, habe ich auch schon beanstandet.

    Ansonsten habe ich mal folgenden Text verwendet:

    1. Renten aufgrund privater Altersvorsorge sind unter Umständen nur nach den Vorschriften über die Pfändung vor Arbeitseinkommen pfändbar. Da Sie im Antragsformular nicht Anspruch B angekreuzt, sondern unter Anspruch G die uneingeschränkte Pfändung beantragt haben, haben Sie durch Tatsachenvortrag schlüssig darzulegen, weshalb der Pfändungsschutz nicht besteht. (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn 71 f).


    1. Betriebliche Altersversorgung ist ausschließlich wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 II, III ZPO) und damit unter Verwendung von Forderung B des Vordrucks und unter Angabe der Art der zu pfändenden (künftigen) Sozialleistung zu pfänden (Stöber Rn 916 ff.)
  • Danke für die Einblicke, TI.

    Mal am Fall: Die Betriebsrentengewährende Stelle ist aber kein Sozialversicherungsträger nach dem Wortlaut von B. Über die Hürde gängest Du hinweg?

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  • Danke für die Einblicke, TI.

    Mal am Fall: Die Betriebsrentengewährende Stelle ist aber kein Sozialversicherungsträger nach dem Wortlaut von B. Über die Hürde gängest Du hinweg?

    Eine BETRIEBsrente als Sozialleistungen halte ich für ausgeschlossen. Also ist es allenfalls Arbeitseinkommen.

  • Dann sind wir ja schon 2. :)

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  • Schließe ich mich an. Dann also A.
    Letztlich ging es darum, dass eingeschränkt gepfändet wird. Ich wäre nicht darauf gekommen, Leistungen der VBL als Arbeitseinkommen zu bezeichnen, aber anscheinend ist das so.

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