Vertretungsnachweis Gesellschaft Panama

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage: Genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Direktors einer Aktiengesellschaft nach dem Recht Panamas ein übersetzter Auszug aus dem dortigen Register nebst Apostille?
    Leider habe ich keinen Meikel/Hertel hier. Dort soll wohl was unter Einl. G Rn. 150 dazu stehen.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Meikel/Hertel habe ich auch nicht. Aber vielleicht hilft das Gutachten des DNotI vom 01.01.2004; Gutachten/Abruf-Nr: 14164, vorausgesetzt, es ist noch aktuell:
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9c3e06498bd9132

    Zum Festhalten an der Realsitztheorie gegenüber allen Drittstaatengesellschaften, u.a. Panama, siehe auch Eva-Maria Kieninger, „Internationales Gesellschaftsrecht zwischen Polbud, Panama und Paradise“, ZEuP 2018, 309 ff., 318/319
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…UP-B-2018-S-309

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Leider habe ich keinen Meikel/Hertel hier. Dort soll wohl was unter Einl. G Rn. 150 dazu stehen.

    Dort wird wegen des Vertretungsnachweises auf die Entsprechung zu den Common Law-Staaten (England und Kolonien) verwiesen.

    In der verwiesenen Stelle steht grob verkürzt:

    -Vorlage HR-Auszug als Nachweis der Gründung des Unternehmens (öffentliche Urkunde)
    -Vertretungsbestätigung durch den Secretary (Privaturkunde: deshalb Unterschriftsbeglaubigung erforderlich)
    -ggf. Affirmativ für den Secretary

    Alle Urkunde für Panama jeweils mit Apostille (vgl. DNotI-Liste, Dokumenten-Nr. 2000).

  • Aus dem mir vorliegenden Handelsregisterauszug ergibt sich, dass der Direktor/Präsident einzelvertretungsbefugt ist, sodass ich in meinem Fall entschieden habe, den Auszug nebst Apostille zu akzeptieren.

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Aus dem mir vorliegenden Handelsregisterauszug ergibt sich, dass der Direktor/Präsident einzelvertretungsbefugt ist, sodass ich in meinem Fall entschieden habe, den Auszug nebst Apostille zu akzeptieren.


    Der HR-Auszug aht in Panama (wie auch in England&Wales) keinen öffentlichen Glauben. Ohne Bestätigung des company secretary (mit Beglaubigung + Apostille) wird es nicht gehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aus dem mir vorliegenden Handelsregisterauszug ergibt sich, dass der Direktor/Präsident einzelvertretungsbefugt ist, sodass ich in meinem Fall entschieden habe, den Auszug nebst Apostille zu akzeptieren.

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Hierzu aber Meikel Einl. G Rn. 81:

    Vertretungsbefugnis ergibt sich idR nicht aus dem Register, da diese zwar bei Gründung mitgeteilt wird, spätere Änderungen jedoch nicht angemeldet werden müssen. Deshalb die Bescheinigung des Secretary mit dem Siegel der Gesellschaft und das Affirmativ.

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