Kostenfestsetzungsbeschluss, OLG, Nichtanhörungsrüge

  • Hallo zusammen,

    vielleicht kann mir ja jemand bei folgendem Sachverhalt helfen:


    • ES wurde für die Mandtin der Ast. als Allein-ES erteilt. Sie ist Vorerbin mit Befreiung.
    • Agg. Beschwerde ein bzgl. der befreiten VE
    • Ast. legt Anschlussbeschwerde ein
    • Diese werden beide vom OLG im Hinblick auf die Kostenentscheidung und auf die Festsetzung des Geschäftswertes zurückgewiesen.
    • OLG hat entscheiden, dass der Agg. die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
    • Agg.

      legt


      Nichtanhörungsrüge

      ein.

    • Auch diese wird vom OLG zurückgewiesen + Kosten trägt wieder Agg.

    • Ast. macht seine Kosten geltend (1,6 VG).

    Nun wird sich um die Höhe des Geschäftswertes der beantragten Kosten der Ast. gestritten:


    • Ast macht die Kosten nach der Höhe des gesamten Nachlasses geltend.
    • Agg. bringt vor, dass der festgesetzte Wert des OLGs im Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich für die Kostenfestsetzung der RA-Gebühren ist und das Gericht hierzu eine eigenständige Entscheidung treffen (§33RVG) muss. Er beantrag 1/10 des Wertes. Begründung: "Die Beschwerde hat sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des AG xy gerichtet, soweit in dem Beschluss eine befreite Vorerbschaft als erwiesen angesehen wurde. Diese Einschränkung kann nicht dazu führen, dass der Gesamtnachlasswert als Gegenstandswert angesetzt wird."

    Meine Fragen:

    1. Muss ich vorab den Wert festsetzen oder kann ich den KFB gleich machen mit dem Wert welchen ich für richtig erachte?

    2. Welchen Wert würdet ihr ansetzen?
    Der Wert der Beschwerde und Anschlussbeschwerde richten sich nach dem OLG (=gesamter NL).
    Wie ist die Nichtanhörungsrüge zu berücksichtigen?

    Danke im Voraus


  • Meine Fragen:

    1. Muss ich vorab den Wert festsetzen oder kann ich den KFB gleich machen mit dem Wert welchen ich für richtig erachte?

    2. Welchen Wert würdet ihr ansetzen?
    Der Wert der Beschwerde und Anschlussbeschwerde richten sich nach dem OLG (=gesamter NL).
    Wie ist die Nichtanhörungsrüge zu berücksichtigen?

    1. Eine Wertfestsetzung dürfte gemäß §79 I S.3 GNotKG erforderlich sein. Dafür dürfte aber der Richter zuständig sein, da dieser wohl auch die Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (es lag ja offenbar ein kontradiktorisches Verfahren bei testamentarischer Erbfolge vor). Dabei dürfte der Anwendungsbereich des §33 RVG nicht eröffnet sein. Die Wertfestsetzung des OLG dürfte nur die Beschwerdeverfahren umfassen. Für das erstinstanzliche Verfahren fehlt es scheinbar noch an einer Wertfestsetzung. Diese wäre dann auch für die RA-Gebühren maßgeblich. Logischerweise handelt es sich um den nach §40 GNotKG zu bestimmenden Nachlasswert.

    2. Bei dem Wert für die erste Instanz handelt es sich um den nach §40 GNotKG zu bestimmenden Nachlasswert.
    Die Anhörungsrüge ist nicht gesondert zu beachten, da sie gemäß §19 Nr. 5 b) RVG zum Rechtszug dazugehört.

  • [quote='Rpflg1','Kostenfestsetzungsbeschluss, OLG, Nichtanhörungsrüge']
    Meine Fragen:

    1. Muss ich vorab den Wert festsetzen oder kann ich den KFB gleich machen mit dem Wert welchen ich für richtig erachte?

    2. Welchen Wert würdet ihr ansetzen?
    Der Wert der Beschwerde und Anschlussbeschwerde richten sich nach dem OLG (=gesamter NL).
    Wie ist die Nichtanhörungsrüge zu berücksichtigen?

    1. Eine Wertfestsetzung dürfte gemäß §79 I S.3 GNotKG erforderlich sein. Dafür dürfte aber der Richter zuständig sein, da dieser wohl auch die Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (es lag ja offenbar ein kontradiktorisches Verfahren bei testamentarischer Erbfolge vor).


    Danke dir für die schnelle Antwort.
    Ich hatte ebenfalls schon verfügt an den Richter MdB um Wertfestsetzung. Der sah sich allerdings nicht für zuständig. Er sagte, dass er keinen Wert für sein nicht eigenes Verfahren festsetzen kann. Da der Rpflg sodann für den KFB zuständig ist. (?)
    Kannst du mir sagen woraus sich deiner Meinung nach die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren ergibt?

  • Ich bezweifle, dass der Nachlasswert ansetzbar ist. Wenn ein Miterbe mit einer geringeren Quote gegen eine Alleinerbschaft vorgeht, ist hoch streitig, welcher Gegenstandswert ansetzbar ist. Ich hatte das in EE 2018, 88 mal zusammengefasst.

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die RA-Vergütung für das Verfahren beim OLG festgesetzt werden soll. Dann müsste dieses über den Antrag nach § 33 RVG entscheiden.

    Ja genau. Der Agg. hatte die Kosten zu tragen, da seiner Beschwerde und seiner Nichtanhörungsrüge nicht stattgegeben wurde.

  • Ich bezweifle, dass der Nachlasswert ansetzbar ist. Wenn ein Miterbe mit einer geringeren Quote gegen eine Alleinerbschaft vorgeht, ist hoch streitig, welcher Gegenstandswert ansetzbar ist. Ich hatte das in EE 2018, 88 mal zusammengefasst.

    Hierbei handelt es sich nicht um den Miterben. Die Ast. ist als Alleinerbin im ES ausgewiesen. Vor- und Nacherbschaft ist ebenfalls angeordnet.
    Hier wurde sich seitens des Agg. gegen die Befreiung der Vorerbin gerichtet.

  • Ich hatte ebenfalls schon verfügt an den Richter MdB um Wertfestsetzung. Der sah sich allerdings nicht für zuständig. Er sagte, dass er keinen Wert für sein nicht eigenes Verfahren festsetzen kann. Da der Rpflg sodann für den KFB zuständig ist. (?)

    Das verstehe ich nicht. Er soll doch den Wert für sein eigenes Verfahren (das Erbscheinsverfahren) festsetzen. Dieser wird neben dem Kostenfestsetzungsverfahren auch für die Gerichtskosten benötigt.

    Kannst du mir sagen woraus sich deiner Meinung nach die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren ergibt?

    Die Zuständigkeit für die Wertfestsetzung? Zuständig ist nach §79 GNotKG immer das Gericht, also derjenige der die Entscheidung in der Hauptsache trifft.
    Das ist in der ersten Instanz vorliegend der Richter und für das Beschwerdeverfahren das OLG.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die RA-Vergütung für das Verfahren beim OLG festgesetzt werden soll. Dann müsste dieses über den Antrag nach § 33 RVG entscheiden.

    Ich war davon ausgegangen, dass die Kostenfestsetzung für das gesamte Verfahren begehrt ist. Aber den Sachverhalt könnte tatsächlich auch anders zu verstehen sein.
    Wenn es nur um Kosten des Beschwerdeverfahrens geht, dann wäre für eine Entscheidung nach §33 RVG natürlich das OLG zuständig.

    Ich bezweifle, dass der Nachlasswert ansetzbar ist. Wenn ein Miterbe mit einer geringeren Quote gegen eine Alleinerbschaft vorgeht, ist hoch streitig, welcher Gegenstandswert ansetzbar ist. Ich hatte das in EE 2018, 88 mal zusammengefasst.


    Für das Beschwerdeverfahren würde ich zustimmen. Aber das hat das OLG zu entscheiden.
    Ich war von der ersten Instanz ausgegangen.

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