Der Kostenschuldner legt gegen seine ihm zugegangene Kotenrechnung Erinnerung mit der Begründung ein, dass die Werte, aus denen die Kosten berechnet wurden, zu hoch gewesen seien.
Problem dabei ist, dass die Werte dem Grundbuchamt vom Notar bei Antragstellung genau so mitgeteilt wurden.
M.E. kann vorliegend die Kostenrechnung nicht mehr abgeändert, mithin der Erinnerung nicht abgeholfen werden. Aus Sicht des Kostenschuldners ist es evtl. tatsächlich richtig, dass die Werte zu hoch angesetzt wurden. Das Grundbuchamt muss sich aber auf die Angaben bei Antragstellung verlassen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die an den übermittelten Werten zweifeln lassen, was vorliegend nicht der Fall war.
Hatte das jemand von euch schon einmal?
Wie seht ihr das?