Erinnerung gegen die Kostenrechnung wegen Werten

  • Der Kostenschuldner legt gegen seine ihm zugegangene Kotenrechnung Erinnerung mit der Begründung ein, dass die Werte, aus denen die Kosten berechnet wurden, zu hoch gewesen seien.

    Problem dabei ist, dass die Werte dem Grundbuchamt vom Notar bei Antragstellung genau so mitgeteilt wurden.

    M.E. kann vorliegend die Kostenrechnung nicht mehr abgeändert, mithin der Erinnerung nicht abgeholfen werden. Aus Sicht des Kostenschuldners ist es evtl. tatsächlich richtig, dass die Werte zu hoch angesetzt wurden. Das Grundbuchamt muss sich aber auf die Angaben bei Antragstellung verlassen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die an den übermittelten Werten zweifeln lassen, was vorliegend nicht der Fall war.

    Hatte das jemand von euch schon einmal?

    Wie seht ihr das?

  • § 79 GNotKG

    ich würde mir nachweisen lassen, dass der Wert zu hoch ist. Gutachten, Bodenrichtwert oder ähnliches. Aufgrund dieser Unterlagen würde
    ich eine Wertfestsetzung machen, den Betroffenen dies zur Kenntnis geben und mitteilen, dass beabsichtigt ist, eine neue KR zu erstellen. Sofern ihm dieser Wert zusagt, kann er sein Rechtsmittel zurücknehmen, anderenfalls kann er gegen die Wertfestsetzung vorgehen.

  • Der Kostenschuldner legt gegen seine ihm zugegangene Kotenrechnung Erinnerung mit der Begründung ein, dass die Werte, aus denen die Kosten berechnet wurden, zu hoch gewesen seien.

    Problem dabei ist, dass die Werte dem Grundbuchamt vom Notar bei Antragstellung genau so mitgeteilt wurden.

    M.E. kann vorliegend die Kostenrechnung nicht mehr abgeändert, mithin der Erinnerung nicht abgeholfen werden. Aus Sicht des Kostenschuldners ist es evtl. tatsächlich richtig, dass die Werte zu hoch angesetzt wurden. Das Grundbuchamt muss sich aber auf die Angaben bei Antragstellung verlassen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die an den übermittelten Werten zweifeln lassen, was vorliegend nicht der Fall war.

    Hatte das jemand von euch schon einmal?

    Wie seht ihr das?

    § 77 S. 2 GNotKG. Solange nicht festgesetzt ist, kann der Wert jederzeit berichtigt werden. Für das Erinnerungsverfahren (§ 81 GNotKG) möchte ich noch darauf hinweisen, dass du, falls du nicht nur die Eintragung vorgenommen hast, sondern wie bspw. in BW üblich gleichzeitig als Kostenbeamter den Kostenansatz erstellt hast, von der Entscheidung über die Erinnerung ausgeschlossen bist (Außer im Fall der Abhilfe). In diesem Fall wärst du auch von der Wertfestsetzung ausgeschlossen. Also muss der Vertreter ran. Im Falle eines abweichenden Werts: § 39 Abs. 2 GNotKG. Beide Verfahren (§§ 79, 81 GNotKG) sind im Korintenberg schön erläutert. Im Übrigen ist es völlig abwegig, dass die Wertmitteilung des Notars Präklusionswirkung für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren haben sollte.

  • Problem dabei ist, dass die Werte dem Grundbuchamt vom Notar bei Antragstellung genau so mitgeteilt wurden.

    daher würde ich zunächst beim Notar nachfragen, ob sich an dem mitgeteilten Wert etwas geändert hat.
    Der Kostenschuldner hat evtl. auch schon bei der Kostenrechnung des Notars Einwände erhoben, das könnte hier weiterhelfen.


  • Hatte das jemand von euch schon einmal?

    Ja, mehrfach (meist Übertragungs-/Berechnungsfehler oder bei einem Vertrag über mehrere Grundstücke stimmte die Verteilung auf die einzelnen Grundstücke nicht).

    Grundsätzlich ist die Rechnung dann (unabhängig von der "Schuldfrage") abzuändern.

  • Ich würde das Wertfestsetzungsverfahren (+ gleichzeitige Anhörung)einleiten und gleichzeitig das Erinnerungsverfahren bis zur Wertfestsetzung aussetzen sowie die Staatskasse beteiligen.
    Wenn du die Kostenrechnung erstellt hast, darfst du den Wertfestsetzungsbeschluss nicht erstellen, muss dann ein Kollege übernehmen.
    Nach Erlass des Wertfestsetzungsbeschlusses kann er dann Beschwerde dagegen einlegen (vorher kein RM im Wertfestsetzungsverfahren möglich).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Häufig ist es so, dass die Leute die Rechnung des Notars bezahlen, sich dann aber über die KR des Gerichts aufregen.

    Weil der Notar studiert hat und wir nicht. Hat mir mal ein Beschwerdeführer gesteckt. Läßt sich noch toppen, wenn der Notar den Wert seinerseits aus der Nachlassakte hat. Auch im Erbscheinsverfahren war der Wert noch in Ordnung.

  • Häufig ist es so, dass die Leute die Rechnung des Notars bezahlen, sich dann aber über die KR des Gerichts aufregen.

    Weil der Notar studiert hat und wir nicht. Hat mir mal ein Beschwerdeführer gesteckt. Läßt sich noch toppen, wenn der Notar den Wert seinerseits aus der Nachlassakte hat. Auch im Erbscheinsverfahren war der Wert noch in Ordnung.


    Viele sehen Grundbuchrechtspfleger immer noch als willenloses Hilfsorgan bzw. Befehlsempfänger des Notars.
    Oder wie ein drängelnder Antragsteller mal meinte, als ich ihm mitgeteilt habe, dass ich den Antrag (Neubegründung Erbbaurecht) zu gegebener Zeit prüfen werde: "Was haben Sie denn da noch zu prüfen. Das hat doch alles der Herr Notar schon geprüft. Das ist doch eine reine Formalie."

  • Ich weiß nicht, ob die hier zuletzt geführte Diskussion bei der Beantwortung der gestellten Frage hilft.

    Wenn mir die Abweichung plausibel erscheint bzw. das Zustandekommen der falschen Angabe nachvollziehbar erklärt wird, würde ich die Rechnung entsprechend abändern. Ein formelles Wertfestsetzungsverfahren würde ich vermeiden wollen.

  • Ein formelles Wertfestsetzungsverfahren würde ich vermeiden wollen.

    Im Wege der Auslegung wird man über die Kostenerinnerung eben auch zu einem Antrag auf Wertfestsetzung kommen (§ 79 Abs. 1 S. 3 GNotKG). Würde der Notar seinen Wert ebenfalls abgeändert haben, könnte man sich das sparen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GNotKG). Zumindest wenn man aufgrund der Mitteilung des Notars der Erinnerung abhilft.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall und nun schon etwas nachgelesen.

    Bei mir legt der Notar im Namen des Kostenschuldners Erinnerung gegen den festgesetzten Gegenstandswert ein.

    Festgesetzt ist bisher gar nichts, sondern ich habe lediglich die Kostenrechnung erstellt (nach den beim Notar erfragten Werten).

    Mir ist jetzt noch nicht so ganz klar, wo im Verfahren ich mich befinde.

    Ich will eher nicht abhelfen, habe jetzt aber erstmal den Bezi angehört.

    Muss der Wert erst noch festgesetzt werden? Ich bin ja dann außen vor, weil ich die KR erstellt habe, also ein Kollege, richtig?

    Wenn der Bezi aber dem Notar recht gibt, könnte ich dann einfach den Wert der KR ändern, weil noch keine förmliche Festsetzung erfolgt ist? Und das könnte ich dann wieder selbst machen?

    Nach Korintenberg/Fackelmann GNotKG § 81 Rn. 73 dürfte ich nicht einmal die Entscheidung treffen, wenn ich abhelfen wollen würde. Das finde ich jedoch merkwürdig, da ich sonst, wenn ich im FGG-Bereich entscheide, immer selbst abhelfen kann.

  • Eine Erinnerung gegen den Wert ist als Antrag auf Wertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 S. 3 GNotKG anzusehen. Der Rechtspfleger, der als Kostenbeamter den streitigen Kostenansatz erstellt hat, ist von der Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen - § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; LG München, B. v. 30.11.17, 31 Wx 413/17, OLG München Rpfleger 2015, 232). Du legst die Sache also deinem Vertreter vor.

  • Hallo,

    Ich hänge mich hier mal dran:

    In einer Zwangsgeldsache wurde nunmehr der Berichtigungsantrag durch einen Gläubiger gestellt, 14 GBO. Dieser muss ja auch die Kosten der Berichtigung tragen. Leider liegen mir hinsichtlich des Wertes überhaupt keine Erkenntnisse vor (zB alter KP, die letzte Veräußerung war in den 70ern).

    Wie geht ihr an so etwas ran?

  • Der Rechtspfleger, der als Kostenbeamter den streitigen Kostenansatz erstellt hat, ist von der Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen - § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; LG München, B. v. 30.11.17, 31 Wx 413/17, OLG München Rpfleger 2015, 232). Du legst die Sache also deinem Vertreter vor.

    Auch wenn es niemand Beschwerten gibt? Dann kann ich ja faktisch nicht ausgeschlossen sein, da ich nicht gegen jemanden entscheiden muss.

    Ich hätte -sofern der Bezi sagt, dass der Wert tatsächlich niedriger sein soll- einfach eine neue GK mit geringeren Werten gemacht und dann den überzahlten Betrag zurückgezahlt.

    Denn eine förmliche Festsetzung durch Beschluss ist noch nicht erfolgt. Und wenn ich den § 79 Abs. 1 S. 3 GNotKG richtig verstehe, muss ich das auch bei einer Erinnerung nicht zwingend tun...

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