Versagungsgründe von Amts wegen mitteilen?

  • Guten Morgen! :) Darf ich als Gericht den Insolvenzgläubigern von Amts wegen eine Stellungnahme bzw. einen "Zwischenbericht" des InsVerw´s übersenden, wenn sich daraus Versagungsgründe ergeben? Der InsVerw darf das ja im Hauptverfahren selbst nicht ... Mein Fall: die Abtretungsfrist ist - bei noch laufendem Hauptverfahren - abgelaufen. Der InsVerw wurde um Stellungnahme zur Erteilung der RSB gebeten, die Gläubiger im schriftlichen Verfahren angehört (Frist läuft noch bis 03.06.). Parallel läuft noch eine Anhörungsfrist für den Schuldner, der (auf Antrag des InsVerw) durch das Gericht aufgefordert wurde, seine Erwerbsobliegenheiten nachzuweisen. Der InsVerw teilt mit, dass der Schuldner dort nach wie vor keine Angaben über seine Erwerbstätigkeit gemacht hat (Frist läuft auch noch). Er könne im Übrigen noch keinen Schlussbericht einreichen, da noch Kaufpreisraten aus einer von der GV genehmigten Betriebsübernahme offenstehen. Er ist der Meinung, das Gericht könne/solle seine Mitteilung über die Verletzung der Erwerbsobliegenheiten an die Gläubiger übersenden (Stichwort Versagungsantrag). Wie seht Ihr das? Eigentlich bin ich der Meinung, dass ich mich da nicht einmischen sollte. Die Gläubiger haben - auch wenn sie es oft nicht tun - ja grundsätzlich die Möglichkeit, in die Akte zu sehen bzw. die Berichte einzusehen. Hier kann doch nichts anderes gelten, auch wenn bei laufendem Hauptverfahren mit noch offenem Endergebnis die RSB erteilt werden soll und der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. ODER? Vielen Dank schon mal im Voraus! Gruß, Vollstrecki

  • Die Antwort hast Du Dir doch bereits selbst gegeben. Und der Hinweis auf mögliche Versagungsgründe fällt sicherlich nicht unter § 139 ZPO. Das ist mE wie der richterliche Hinweis auf die Möglichkeit der Einrede der Verjährung, BGH, Beschl. v. 2. 10. 2003 - V ZB 22/03

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mal ehrlich hierzu:
    in Verfahren vor der 2014'er Änderung konnten Versagungsanträge nach § 290 nur im Schlusstermin gestellt werden. Also im Termin wird der Verwalter zum Antrag angehört, die Gläbiger - soweit erschienen - hätten sodann entsprechend einen Versagungsantrag - auch mit Bezug auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters stellen können.
    Durch das schriftliche Verfahren wurde diese Struktur an sich desavoiert. Hier wäre es richtig geswesen, zunächst den Verwalter anzuhören, dessen Stellungnahme unter Anhörungsfrist für die Gläubiger diesen zuzuleiten. Warum wurde dies - jedenfalls bei uns - nicht gemacht: die Gläubiger interessieren sich hierfür nicht und i.Ü. liegt jedenfalls bei uns schon mit dem Schlussbericht ein statement zur RSB vor. (andere Verfahrensweise: Versagungsantrag vor Schlusstermin = vorereitender Schriftsatz, dann Informationspflicht des Gerichts an den Gläubiger - mit /ohne Termin -.
    Seit der 2014'er Änderung schlafe ich da total ruhig, da die Gläubiger jederzeit eine Versagung beantragen können.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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