Zurückweisung obwohl nur Nicht-Abhilfe

  • ich hab Mist gebaut :oops:

    Gegen meinen KFB wurde Beschwerde eingelegt und ich hab (aus geistiger Umnachtung heraus vermutlich) die Beschwerde eigenmächtig zurückgewiesen. Eigentlich hätte ich nur nicht abhelfen dürfen und die Sache zur nächten Instanz schicken müssen.
    Nun wollen die Beschwerdegegner ihre Kosten für das Beschwerdeverfahren festgesetzt bekommen (hab natürlich auch keine Kostenentscheidung getroffen...).

    Was mach ich jetzt?!
    Vorsorglich der höheren Instanz zur Überprüfung meiner Entscheidung vorlegen? oder nur zur Kostenentscheidung vorlgen? Ich bin da echt überfragt :confused:

  • Ich würde (je nachdem, wie der Beschluss sonst aussieht) eine Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO berichtigen und aus der Zurückweisung eine Nichtabhilfe machen.

    Von den Gründen her müsste es ja eigentlich passen.

    Alternativ kannst du auch einen neuen Nichtabhilfebeschluss machen, da die Zurückweisung der Beschwerde ja Unwirksam ist.

  • Ich würde (je nachdem, wie der Beschluss sonst aussieht) eine Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO berichtigen und aus der Zurückweisung eine Nichtabhilfe machen.

    Von den Gründen her müsste es ja eigentlich passen.

    Alternativ kannst du auch einen neuen Nichtabhilfebeschluss machen, da die Zurückweisung der Beschwerde ja Unwirksam ist.

    und wie würde ich den neuen nichtabhilfebeschluss begründen? mangels zuständigkeit?

    bei der schreibfehlerberichtigung stört dann vielleicht, dass im beschluss selbst ja nicht erwähnt wird dass es zur entscheidung der nächsten instanz vorgelegt wird bzw. es auch keine verfügung dafür gibt

  • Mit den Voraussetzung für den §319 ZPO würde ich mich vorliegend auch schwer tun.
    Wenn man diese nicht bejaht, dann ist der Beschluss m.E. mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit nichtig.

    Eine Nichtabhilfeentscheidung steht dann noch aus. Aus Gründen der Rechtsklarheit kommt m.E. zudem die Feststellung der Nichtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses per Beschluss in Betracht.


  • bei der schreibfehlerberichtigung stört dann vielleicht, dass im beschluss selbst ja nicht erwähnt wird dass es zur entscheidung der nächsten instanz vorgelegt wird bzw. es auch keine verfügung dafür gibt

    Okay, dann eher kein § 319 ZPO. Ich dachte, dir wäre nur beim Tenor ein Missgeschick passiert.

    Dann würde ich es wie jfp handhaben und einen neuen Nichtabhilfebeschluss machen. In den Gründen könnte dann dargelegt werden, dass die Nichtabhilfe nötig war, weil dein Zurückweisungsbeschluss nichtig ist.

  • In Absprache mit den anderen Kollegen habe ich jetzt einen klarstellenden Beschluss gefertigt, wonach der Beschwerde nicht abgeholfen wird und die Akte an die höhere Instanz geschickt. In der Hoffnung dass ich keinen Rüffel oder so bekomme :strecker

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