Erlösverteilung bei Pfändungsgläubiger

  • Hallöchen.
    Ich habe eine Teilungsversteigerung auf Antrag einer Pfändungsgläubigerin (II/1) welche den Erbteil nebst Auseinandersetzungsanspruch des A an der Erbengemeinschaft gepfändet und zur Einziehung überwiesen hat.

    Zudem ist im Grundbuch ein weiterer Pfändungsgläubiger (II/2) bezüglich desselben Anspruchs eingetragen.

    Ich hätte jetzt ein paar Fragen bezüglich des Erlösüberschusses.

    Ich habe der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Forderung nicht im Verteilungstermin ausgekehrt werden kann, da laut Stöber ein Recht an einem entsprechenden Teil des Erlöses oder an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle vor der Auseinandersetzung über den Erlös ihr nicht zusteht. Beides steht allen Miterben und den Pfändungsgläubigern zur gesamten Hand zu.

    Jetzt ist jedoch die Frage, ob Sie den Erlösüberschuss in Höhe ihrer Forderung pfänden kann. Wer ist Drittschuldner? Die Erbengemeinschaft oder das Amtsgericht? Und geht das überhaupt, da sie lediglich einen Titel gegen den Schuldner und nicht gegen die Erbengemeinschaft hat?

    Sollte es zu der Hinterlegung kommen wäre Drittschuldner das Amtsgericht. Aber auch hier stellt sich mir die Frage, ob sie überhaupt pfänden kann, da ein Titel gegen die Erbengemeinschaft nicht vorliegt. Ich stehe grade tierisch auf dem Schlauch.

    Bleibt Ihr im Endeffekt nur die Einigung mit den anderen Miterben und dem Gläubiger II/2?
    Ich danke auch schonmal vorab.

  • Für Dich ist doch im jetzigen Verfahrensstand nur entscheidend, dass der Erlösüberschuss den bisherigen Eigentümern gemeinschaftlich zusteht. Über diesen Erlösüberschuss kann das Gericht nur verfügen, wenn übereinstimmende Erklärungen aller Berechtigten vorliegen. Sonst wird hinterlegt.

    Die Frage, ob und wie die Pfändungsgläubigerin an den von ihr beanspruchten Teil des Erlöses kommt, hat zunächst die Pfändungsgläubigerin (ggf. unter Zuhilfenahme der rechtsberatenden Berufe) zu klären. Das Gericht hat hierbei keine Rechtsberatung zu leisten.

  • Ja leider hat mich das ihr Anwalt gefragt und ich wüsste es auch gerne für mich selbst wie ich da weiter vorzugehen habe.

  • Ja leider hat mich das ihr Anwalt gefragt und ich wüsste es auch gerne für mich selbst wie ich da weiter vorzugehen habe.

    Ich liebe solche Anwälte:ironie:!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Also ich werde das jetzt so handhaben, dass ich denen sage dass ich bei der Verteilung des Erlöses Zustimmungen aller Miterben und der Gläubiger benötige. Wenn das nicht vorliegt werde ich hinterlegen. Da ich dummerweise auch die Hinterlegungsstelle mache, würde ich da auf den § 19 Landeshinterlegungsgesetz RLP eingehen, wonach ich den übrigen die nicht bewilligen eine Frist zur Klage setze in welcher sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, sollten sie das nicht machen zahl ich aus. Bitte korrigiert mich wenn ich es komplett falsch mache.


  • Ich habe der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Forderung nicht im Verteilungstermin ausgekehrt werden kann, da laut Stöber ein Recht an einem entsprechenden Teil des Erlöses oder an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle vor der Auseinandersetzung über den Erlös ihr nicht zusteht. Beides steht allen Miterben und den Pfändungsgläubigern zur gesamten Hand zu.

    Das sehe ich genauso.

    Zitat


    Jetzt ist jedoch die Frage, ob Sie den Erlösüberschuss in Höhe ihrer Forderung pfänden kann. Wer ist Drittschuldner? Die Erbengemeinschaft oder das Amtsgericht? Und geht das überhaupt, da sie lediglich einen Titel gegen den Schuldner und nicht gegen die Erbengemeinschaft hat?

    Erstens kann sie das ohne Titel gegen die Erbengemeinschaft nicht; zweitens braucht sie das auch nicht, weil die Pfändung, soweit möglich, doch schon erfolgt ist.

    Zitat


    Bleibt Ihr im Endeffekt nur die Einigung mit den anderen Miterben und dem Gläubiger II/2?

    Genau - Auszahlung nur bei übereinstimmenden Erklärungen aller Miterben und beider Pfändungsgläubiger. Andernfalls Hinterlegung, ggfs. auch nur des streitigen Teils, für alle (Erbengemeinschaft aus 1, 2, 3 mit der Maßgabe, daß Anteil 3 durch Gläubiger 4 und 5 gepfändet ist) bzw. alle Streitenden.

  • wie Bang-Johansen

    Da ich dummerweise auch die Hinterlegungsstelle mache, würde ich da auf den § 19 Landeshinterlegungsgesetz RLP eingehen, wonach ich den übrigen die nicht bewilligen eine Frist zur Klage setze in welcher sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, sollten sie das nicht machen zahl ich aus. Bitte korrigiert mich wenn ich es komplett falsch mache.

    Für diese Klagefristsetzung müsste aber erst noch ein Herausgabeantrag an die Hinterlegungsstelle gestellt werden. Ohne Antrag keine Kekse.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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