Hallöchen.
Ich habe eine Teilungsversteigerung auf Antrag einer Pfändungsgläubigerin (II/1) welche den Erbteil nebst Auseinandersetzungsanspruch des A an der Erbengemeinschaft gepfändet und zur Einziehung überwiesen hat.
Zudem ist im Grundbuch ein weiterer Pfändungsgläubiger (II/2) bezüglich desselben Anspruchs eingetragen.
Ich hätte jetzt ein paar Fragen bezüglich des Erlösüberschusses.
Ich habe der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Forderung nicht im Verteilungstermin ausgekehrt werden kann, da laut Stöber ein Recht an einem entsprechenden Teil des Erlöses oder an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle vor der Auseinandersetzung über den Erlös ihr nicht zusteht. Beides steht allen Miterben und den Pfändungsgläubigern zur gesamten Hand zu.
Jetzt ist jedoch die Frage, ob Sie den Erlösüberschuss in Höhe ihrer Forderung pfänden kann. Wer ist Drittschuldner? Die Erbengemeinschaft oder das Amtsgericht? Und geht das überhaupt, da sie lediglich einen Titel gegen den Schuldner und nicht gegen die Erbengemeinschaft hat?
Sollte es zu der Hinterlegung kommen wäre Drittschuldner das Amtsgericht. Aber auch hier stellt sich mir die Frage, ob sie überhaupt pfänden kann, da ein Titel gegen die Erbengemeinschaft nicht vorliegt. Ich stehe grade tierisch auf dem Schlauch.
Bleibt Ihr im Endeffekt nur die Einigung mit den anderen Miterben und dem Gläubiger II/2?
Ich danke auch schonmal vorab.