Abschichtung nach Erbteilsübertragung ?

  • Hallo zusammen,
    nach längerer Abstinenz melde ich mich auch mal wieder zurück.
    Ich habe pünktlich zum Brückentag einen Fall der mir Kopfzerbrechen bereitet und ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Ursprünglich war im Grundbuch der Erblasser A eingetragen. Dieser wurde gemäß Erbschein von B,C,D und E beerbt. E wiederum hat später seinen Erbteil durch Erbteilsübertragung auf F übertragen. B,C,D und F legen nunmehr eine Berichtigungsbewilligung vor, dass C, D und F aufgrund Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind und B als Alleineigentümer einzutragen ist.
    Ich frag mich nun, ob die Abschichtung überhaupt geht, denn in allen Entscheidungen und Kommentaren ist immer die Rede davon, dass Miterben die Möglichkeit der Abschichtung haben. Aber F ist ja kein originärer Miterbe und nach h.M. wird er ja auch durch die Erbteilsübertragung kein Miterbe, sondern erhält lediglich Mitberechtigung an den Vermögenswerten.
    Hatte den Fall schonmal jemand in der Form und kann mir weiterhelfen ? Ich bin für alle Denkanstöße dankbar.
    Danke schon mal im Voraus und allen ein schönes & gesundes Wochenende
    hamburg

  • Zu dem „Miterben“ im Sinne des § 2042 BGB, der an der Erbauseinandersetzung teilnimmt, gehört auch der Erbteilserwerber (Rißmann/Szalai im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2020, § 2042 BGB RN 4, § 2033 RN 6 a.E.; Ann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2042 RN 6; Eberl-Borges in Kroiß/Ann/Mayer, BGB | Erbrecht, 5. Auflage 2018, § 2042 RN 4; Löhnig im Staudinger, BGB; Neubearbeitung 2016, § 2042 RN 3; Bayer in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 2042 RN 1a; jeweils unter Zitat KG, OLG 14, 154), der auch den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung stellen könnte (von Morgen in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Erbengemeinschaft, RN 24.150).

    Die Erbauseinandersetzung durch Abschichtung ist der dritte Weg der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (neben der Erbanteilsübertragung und der Erbauseinandersetzung im eigentlichen Sinne); s. Reimann in der ZEV 1998, 213 ff.).

    In Anlehnung an das Ausscheiden von BGB-Gesellschaftern erfolgt gemäß §§ 738-740 BGB ein Ausscheiden des betreffenden Miterben unter gleichzeitige Anwachsung des oder der Anteile des/der verbleibenden Miterben (BGH 4. Zivilsenat; Urteil vom 27.10.2004; IV ZR 174/03; Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2042, RN 60; Schütte im jurisPK-BGB Band 5, 9. Auflage 2020, Stand 03.04.2020; § 2042 RN 20 mwN in Fußnote 27.

    Warum also sollte der Erbteilserwerber nicht an der Auseinandersetzung durch Abschichtung teilnehmen können ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der springende Punkt dürfte sein, dass der erbteilsübetragende Miterben im Zeitpunkt der Abschichtung bereits nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft ist, auch wenn er seine Miterbenstellung im formalen Sinne noch behalten hatte.

  • Der springende Punkt dürfte sein, dass der erbteilsübetragende Miterben im Zeitpunkt der Abschichtung bereits nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft ist, auch wenn er seine Miterbenstellung im formalen Sinne noch behalten hatte.

    Und daher eben auch nicht mehr mitwirken kann bzw. muss -richtig ?

    @ Prinz : Danke für die Fundstelle zu § 2042 BGB, genau so etwas habe ich gesucht, was eine Variante untermauert. Erst war ich mir nämlich sicher es geht, aber je länger ich überlegt habe, desto unsicherer wurde ich mir.

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