Antragsberechtigung bei Erbscheinsantrag

  • Hallo an alle,

    ich habe einen Teilerbschein von 3/4 Anteil zugunsten einer Erbin erlassen. 1/4 Anteil ist noch offen. Die ermittelten Erben für diesen Anteil wollen keinen Erbscheinsantrag stellen. Meine 3/4 Erbin will nunmehr diesen Antrag stellen. Kann sie dies? Kennt jemand Entscheidungen hierzu?

  • Hallo an alle,

    ich habe einen Teilerbschein von 3/4 Anteil zugunsten einer Erbin erlassen. 1/4 Anteil ist noch offen. Die ermittelten Erben für diesen Anteil wollen keinen Erbscheinsantrag stellen. Meine 3/4 Erbin will nunmehr diesen Antrag stellen. Kann sie dies? Kennt jemand Entscheidungen hierzu?

    Natürlich kann ein (Mit-)Erbe jederzeit einen Erbscheinsantrag stellen.
    Warum sollte sie es denn nicht können? :gruebel:

  • TiKa:

    So einfach ist es nicht. Der Erbe, für den bereits ein Teilerbscheinsantrag erteilt wurde, kann streng genommen nicht für einen anderen Miterben beantragen, dass diesem ein Erbschein erteilt wird. Hierfür hat er in dem Stadium kein Rechtschutzbedürfnis, da er ja schon ein Zeugnis über sein Erbrecht hat.

    Klar kann ein Erbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, aber eben nur für die Erben (inkl. ihm selbst) für die noch kein Erbschein erteilt ist.

    So die eine Meinung.

    Der pragmatische Ansatz ist, dass man sich von dem Erben die Ausfertigung des ersten TeilES zurückschicken lässt und dieser nun einen neuen Antrag auf einen gemeinschaftlichen ES stellt. Der wird dann allen Miterben zur Kenntnis gegeben und danach erteilt. Bumms aus fertig. Denn wenn der Erbe das zu Beginn schon so gemacht hätte, hätte man den gemeinschaftlichen ES ja auch gleich erteilt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • TiKa:

    So einfach ist es nicht. Der Erbe, für den bereits ein Teilerbscheinsantrag erteilt wurde, kann streng genommen nicht für einen anderen Miterben beantragen, dass diesem ein Erbschein erteilt wird. Hierfür hat er in dem Stadium kein Rechtschutzbedürfnis, da er ja schon ein Zeugnis über sein Erbrecht hat.

    Klar kann ein Erbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, aber eben nur für die Erben (inkl. ihm selbst) für die noch kein Erbschein erteilt ist.


    Auf die Idee eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wäre ich zugegeben nie gekommen, wobei ich dieses m.E. schon allein über die Auseinandersetzungsansprüche gegenüber den weiteren Miterben aushebeln könnte.

    Auch nach Krätzschel, Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, Rn.10, ist ein Antrag zulässig.

    Der pragmatische Ansatz ist, dass man sich von dem Erben die Ausfertigung des ersten TeilES zurückschicken lässt und dieser nun einen neuen Antrag auf einen gemeinschaftlichen ES stellt.

    Da hätte ich eher Bedenken, denn der erteilte TeilES ist ja nicht unrichtig und kann daher nicht einfach eingezogen werden.

    Ich würde den weiteren TeilES erteilen, die Erben sind vollständig ausgewiesen und das Verfahren ist erledigt.

    Bumms aus fertig.

    ;)

  • Nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG ist jeder Miterbe im Hinblick auf einen gemeinschaftlichen Erbschein antragsberechtigt, der die Erbquoten aller Miterben ausweist, sofern er dabei an Eides Statt versichert, dass die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben (§ 352a Abs. 3 FamFG).

    Für den Teilerbschein eines anderen Miterben gibt es allerdings kein Antragsrecht. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der erteilte Teilerbschein im Zuge der Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins eingezogen werden muss, da ein gemeinschaftlicher Erbschein über alle Erbquoten und ein Teilerbschein nicht nebeneinander existieren können.

  • Nach OLG München JFG 23, 334 besteht bei bereits erteiltem Teilerbschein für das eigene Erbrecht auch ein eigenes Antragsrecht für einen Teilerbschein über den Erbteil eines anderen Miterben.

    Die Erteilung eines weiteren Teilerbscheins ist daher die bessere Lösung.

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