BerH bei Herabsetzung des Sockelbetrages (PfÜB)?

  • Hallo zusammen,

    vielleicht hatte jemand von euch den folgenden Fall schon mal und weiß Bescheid :-):

    Der Antragsteller beantragt (über einen RA) BerH für die Beratung bzgl. der Herabsetzung seines pfändungsfreien Betrages (Unterhalts-PfÜB).
    Ich hatte ihm zunächst geschrieben, dass es sich hierbei bereits um ein anhängiges Verfahren handelt und für diesen Fall ggf. Prozesskostenhilfe im Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt. Er meint hingegen, dass - sofern es sich nur um die bloße Beratung im Vollstreckungsverfahren handelt - diese "keinen Raum für einen Prozesskostenhilfeantrag" biete....

    Bislang hab ich noch nicht wirklich eine für mich zufriedenstellende Antwort finden können..:gruebel:

  • Ich verstehe den Sachverhalt so: der PfüB wurde bereits erlassen. Im PfüB wurde der pfändungsfreie Betrag abweichend von der Tabelle bestimmt.

    Dem Antragsteller wird es wohl darum gehen im Rahmen einer anwaltlichen Beratung zu erfahren welche Anträge er stellen, bzw. welches Rechtsmittel er einlegen sollte. Insbesondere was Erfolg verspricht.

    Mit Erlass des PfüBs ist das Gerichtsverfahren beendet.

    Das Gerichtsverfahren steht deshalb der Bewilligung von Beratungshilfe nicht im Weg. PKH kann nur für konkrete Prozesshandlungen bewilligt werden. Für "ich will vielleicht irgendeinen Antrag stellen" geht das nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke für eure schnellen Antworten. Der Sachverhalt ist jedoch so, dass damals der PfÜB erlassen und ein Sockelbetrag festgesetzt worden ist und dieser nun nachträglich herabgesetzt wurde.
    Der Antragsteller gibt weiterhin in Klammern an, dass er sich in diesem Zusammenhang gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Kosten bei der Herabsetzung seiner Sockelbetrages wenden möchte.

  • Da gibt es schon einen Beschluss, der nach Anhörung des Schuldners den unpfändbaren Betrag nachträglich angepasst hat?

    Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kann Beratungshilfe grundsätzlich gewährt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2005 II-5 WF 191/05).
    Die Begründetheit eines Rechtsmittels kannst du im Beratungshilfeverfahren nicht prüfen, ich würde aber zumindest schauen, ob der Schuldner noch in der Beschwerdefrist des § 793 ZPO liegt.

    Wenn der Antrag offensichtlich verfristet ist, wäre die Sache wohl recht mutwillig.

    Man könnte überlegen ob man, gerade im Hinblick auf die relativ restriktive Rechtsprechung zur Anwaltsbeiordung in Vollstreckungssachen, vielleicht einen Verweis auf die Möglichkeit, die Beschwerde zu Protokoll zu erklären (§ 3 Abs. 2 BerHG), erwägt. Gerade bei komplexeren oder rechtlich strittigen Sachverhalten würde ich davon aber eher absehen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Corypheus (22. Mai 2020 um 14:37) aus folgendem Grund: Kleine aber relevante Tatsache überlesen

  • Danke für die Rückmeldung. Ich habe nun nochmal wegen des Beschlusses bei dem RA genauer nachgefragt und werde dann mal auf die RM-Frist achten, aber so wie es aussieht, bekommt er es dann bewilligt.

    Eine schöne Woche :)

  • Hallo ich wollte noch einen weiteren Denkanstoß liefern,

    mich würde an der Erteilung des Scheins mitunter der Aspekt keine weitere (kostenlose) Hilfsmöglichkeit stören: Schuldnerberatung, insbesondere wenn die RM-Frist bereits abgelaufen sein sollte.
    Ich finde es vom Schuldner auch etwas schludrig, sich erst mit Beschlusserlass zu äußern, da vor Entscheidung sicherlich die Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erfordern auch keine rechtlichen Kenntnisse. Ich würde daher nachfragen, ob er sich zu der Sache geäußert hatte. Sollte er verneinen, hat er m. E. bereits mutwillig gehandelt.

  • Hallo ich wollte noch einen weiteren Denkanstoß liefern,

    mich würde an der Erteilung des Scheins mitunter der Aspekt keine weitere (kostenlose) Hilfsmöglichkeit stören: Schuldnerberatung, insbesondere wenn die RM-Frist bereits abgelaufen sein sollte.
    Ich finde es vom Schuldner auch etwas schludrig, sich erst mit Beschlusserlass zu äußern, da vor Entscheidung sicherlich die Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erfordern auch keine rechtlichen Kenntnisse. Ich würde daher nachfragen, ob er sich zu der Sache geäußert hatte. Sollte er verneinen, hat er m. E. bereits mutwillig gehandelt.


    Beitrag 4 klingt schon sehr danach als habe der Schuldner im Verfahren zur Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages bestimmte Aufwendungen (erfolglos) geltend gemacht.

    Zitat

    Der Antragsteller gibt weiterhin in Klammern an, dass er sich in diesem Zusammenhang gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Kosten bei der Herabsetzung seiner Sockelbetrages wenden möchte.

    Somit kann er sich aus meiner Sicht zur Erfolgsaussicht einer Beschwerde gegen den Beschluss beraten lassen und dafür BerH beanspruchen.

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