Beiordnung im Beschwerdeverfahren

  • Hallo,

    bei mir legen öfter Parteien selbst Beschwerde gegen die PKH- Aufhebung bzgl. eine Ratenzahlungsanordnung ein und nicht durch den beigeordneten Rechtsanwalt.
    Die Beiordnung erstreckt sich nicht auf das Beschwerdeverfahren, korrekt?
    D.h. der Schriftverkehr und die Zustellung der Entscheidung laufen dann nur noch über die Partei selbst?

    Wie erfährt dann der Rechtsanwalt jemals davon, dass er nun keine weitere Vergütung mehr erhält bzw. seine Vergütung doch nicht gegen die Partei geltend machen kann?
    Wie handhabt Ihr das?

  • Also WENN der Anwalt auch formell nicht zu beteiligen ist (was ich jetzt nicht durchgeimpft habe, so ist er aus den von dir selbst genannten Gründen aber dennoch (zumindest über das Ergebnis) zu beteiligten/zu informieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mmh ok, also, dass die Beiordnung sich nicht auf das Beschwerdeverfahren erstreckt, ergibt sich ja aus § 119 ZPO,
    da es sich bei der Beschwerde immer um einen gesonderten Rechtszug handelt.
    Das heißt formell wäre der Rechtsanwalt dann ja wahrscheinlich nicht zu beteiligen, wenn die Partei selbst Beschwerde einlegt.
    Ich bin mir da auch unsicher. Sonst hätte ich aber auch die Frage hier nicht eingestellt:D

  • Ja tue ich. Hilft hier aber nicht weiter.
    Denn mein Überprüfungsverfahren ist schon abgeschlossen und es geht jetzt um das Beschwerdeverfahren.
    Das gehört nicht mehr zur Instanz im Gegensatz zum Prüfungsverfahren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!