Reihenfolge der Vollziehung im Falle von einstweiliger Unterbringung und Jugendstrafe

  • Hallo an alle Forenmitglieder,

    die folgende Angelegenheit beschäftigt mich derzeit: die fragliche Person war bereits zum Antritt der Jugendstrafe (nach Widerruf der Aussetzung) geladen, als in Erfahrung gebracht wurde, dass sich diese Person aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO in einem Zentrum für Psychiatrie (künftig kurz ZfP genannt) befindet. Der Vollstreckungsleiter meinte bei meiner Aktenvorlage, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe "z.Zt. nicht erfolgen sollte". Eine förmliche Entscheidung (z.B. Unterbrechung, Strafaufschub o.ä) ist nicht erfolgt, lediglich ein kurzer Vermerk in die Akte. Die Ladung zum Strafantritt habe ich sodann zurückgenommen, zumal dies auch vom Haftstaatsanwalt aus der anderen Sache so in einem handschriftlichen Vermerk befürwortet wurde. Nachfragen bei der Sta bzw. Überprüfungen in forumSTAR , ob und welche Anordnungen beim Haftrichter zur Reihenfolge des Vollzugs getroffen wurden bzw. ob es Handlungsanweisungen bezüglich der Ausgestaltung der Strafhaft (hier Jugendstrafhaft) im Fall des Nachrangs des Unterbringungsbefehls gibt, blieben leider ergebnislos. Nun muss ich als Rechtspfleger ja schon den Zweck des § 116 b StPO im Auge haben, wonach die Vollstreckung der Jugendstrafe ja grundsätzlich Vorrang vor der U-Haft hat (wobei ich davon ausgehe, dass ein Fall des § 126 a StPO zumindest "ähnlich" zu behandeln ist, auch was die Reihenfolge angeht. In der neuen Sache ist § 20 StGB im Unterbringungsbefehl erwähnt; einen Antrag auf ein Sicherungsverfahren bzw. eine Anklage gibt es offenbar noch nicht). Andererseits habe ich den Aktenvermerk vom Richter mit einer "Empfehlung", so verstehe ich jedenfalls die obengenannte Formulierung "sollte". Allerdings "gilt" bei uns die Einleitung der Jugendstrafvollstreckung allgemein vom Richter auf den Rechtspfleger übertragen, ohne dass es zwingend im Einzelfall ausdrücklich dokumentiert wird. Ich sehe mich daher schon in der Pflicht. Der (Vorab-)Vollzug der Jugendstrafe ist ja regelmäßig auch im Interesse des Verurteilten. Denn diese muss er ja in jedem Fall verbüßen, während gerade in Jugendsachen noch nicht einmal sicher ist, dass U-Haft (bzw. Haft nach § 126 a StPO) später anzurechnen ist (vgl. mögliche Anordnungen im Urteil). Auch im Fall eines Freispruchs kämen wohl Fragen auf, warum man nicht früher zugunsten der Strafhaft unterbrochen hat?! ndererseits kann ich mir vorstellen, dass der Richter als Vollstreckungsleiter die Sorge hat, dass die wohl (wieder oder immer noch) vorhandene Therpiebereitschaft wieder verloren gehen könnte, wenn man jetzt zu sehr in die Verlegung in die Jugendhaftanstalt "drängen würde". Teil meiner Fragen an Euch ist auch, ob eine Verlegung direkt vom ZfP in die Jugendstrafanstalt im Fall der Fälle überhaupt möglich/zulässig ist oder ob ich nicht neu laden müsste (auch z.B. für den Fall, dass der Unterbringungsbefehl - warum auch immer - wieder aufgehoben wird).
    Natürlich kann niemand wissen, ob und ggf. welche Maßregel der Besserung und Sicherung in dem neuen Verfahren ausgesprochen wird. Dennoch sollte man wohl im Hinterkopf haben, dass laut § 67 I StGB die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden "soll", weil die umgehende Behandlung der Sucht des Täters (hier augenscheinlich BtM UND Alkohol) am ehesten dauerhaften Erfolg verspricht. Der Beschuldigte hat bereits einige Therapieversuche hinter sich, mehr oder weniger erfolgreich (meist weniger). Vielleicht hatte das die Vollstreckungsleitung und der Haftstaatsanwalt im Auge, da ich stillschweigend um "Geduld" gebeten wurde; aber eine gesetzliche Vorschrift (hier der bereits zitierte § 116 b StPO) ist halt auch ein Pfund.
    Angenommen es kommt im neuen Verfahren zu einer rechtskräftigen Unterbringung als Maßregel (in Entziehungsanstalt oder andere Einrichtung sei jetzt mal dahingestellt): wäre es da überhaupt möglich, ein Urteil mit einer anderen Verfahrensart - nämlich den Ausspruch einer Jugendstrafe - einzubeziehen? Wie lange würdet Ihr da ca. noch zuwarten? Oder gibt es in Jugendsachen trotz Allgemeinverfügung betreffend Übertragung auf den Rechtspfleger die Anregung beim Richter, die Vollstreckung wieder "an sich zu ziehen", wenn man den Eindruck hat, dass die Ansichten zur laut StVollstrO auferlegten beschleunigten Strafvollstreckung nicht zu 100 % zwischen Rpfl. und Richter deckungsgleich sind?

    Sorry für den langen Text, aber zur Verdeutlichung des komplexen Sachverhalts war es vermutlich wichtig. Hoffentlich gibt es dennoch etliche Reaktionen. Danke

  • Auch bei der Übertragung auf dem Rpfl. bleibt der Vollstreckungsleiter Herr des Vollstreckungsverfahrens. An seine Entscheidung bist Du gebunden. Man kann die therapeutisch gestaltete einstweilige Unterbringung auch nicht mit der strafhaftähnlichen U-Haft vergleichen. Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters ist daher m. E. sehr sinnvoll. Sofern neben einer Maßregel im neuen Verfahren auch noch eine Jugendstrafe verhängt wird (fast der Regelfall), wird eine Einbeziehung Deiner Verurteilung erfolgen.
    Zu Deiner zweiten Frage:
    Nur auf freien Fuß befindliche Verurteilte werden zum Strafantritt geladen. Hier müsste die Maßregeleinrichtung um Überführung des Verurteilten gebeten werden.

  • Allerdings ist mir nicht klar, aus welcher Vorschrift es ersichtlich ist, dass eine Verlegung vom ZfP direkt in die Strafanstalt möglich ist. Denn es wird ja aktuell keine Maßregel vollstreckt, sondern es geht um Vollzug eines Unterbringungsbefehls nach § 126 a StPO.

    Würde ich dem Verurteilten bei einer direkten Verlegung nicht die Chance eines Selbststellerstatus nehmen? Bekanntlich ist es ja so, dass im Laufe des späteren Vollzugs es sich positiv auswirken kann, wenn sich jemand selbst gestellt hat (im Vergleich zu jemand, der z.B. aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls festgenommen wurde und dann die Haft antritt). Damit meine ich zum Beispiel, wenn es um die Frage etwaiger Lockerungen geht.

  • Der Richter des Ermittlungsverfahrens würde allenfalls die Vollstreckung der einstw. Unterbringung für die Vollstreckung der Strafhaft unterbrechen. Da ist kein Raum für eine Entlassung des Untergebrachten in die Freiheit. Er muss daher überführt werden. Der VU befindet sich halt aufgrund seiner neuerlichen Straftaten nicht in Freiheit. Weshalb in aller Welt sollte er bei diesem Sachverhalt mit einem in Freiheit befindlichen Verurteilten gleichgestellt werden???

  • Dirk:

    ich meinte den Fall, dass der Unterbringungsbefehl aufgehoben wird (was theoretisch ja "in jedem Augenblick" möglich wäre/ist). In diesem Fall ist die Angelegenheit aus meiner Sicht sehr wohl vergleichbar mit einer in Freiheit befindlichen Person. Dies gilt natürlich nur deshalb, weil z.B. kein Vollstreckungshaftbefehl erlassen wurde und der Verurteilte ist demnach natürlich auch nicht zur Festnahme ausgeschrieben. Für diese Maßnahmen würde auch schlicht die Grundlage fehlen, denn ich weiß ja, wo sich der Betroffene aktuell aufhält.
    Es ist klar, dass im Fall einer "Unterbrechung" der einstweiligen Unterbringung problemlos direkt eine Verlegung in den Strafvollzug erfolgen könnte. Sollte es dazu kommen, hätte die Vollstreckungsbehörde (in diesem Fall das Amtsgericht) sicherlich keine Bauchschmerzen mehr (man denke nur an den nicht auszuschließenden Fall, dass es in der neuen Sache zu einem Freispruch kommt! Ich verweise insoweit auf meinen Themenbeginn/ersten Beitrag). Ob die Verlegung für den Betroffenen (vermutlich ist "Patient" das bessere Wort, denn er ist ja nicht in einer JVA) " besser " wäre, ist eine ganz andere Frage....
    Eine "Genehmigung für eine Unterbrechung" wird ja nach dem relativ "jungen" Paragraphen (der schon mehrfach zitiert wurde) ja gerade nicht mehr erforderlich sein, wenn ich es richtig verstanden habe. Dies ist ja gerade mein Problem, dass die Strafhaft "eigentlich" v o n G e s e t z e s w e g e n den Vorrang hätte.....

  • Dirk: ich danke Dir für Deine Beiträge. Nachdem sich bisher zum Thema sonst niemand gemeldet hat, bin ich am überlegen, ob ich die Thematik nicht nochmal kurz und knapp zusammenfasse. Mein langer Text war vielleicht für den ein oder anderen doch zu zeitaufwändig und somit (zu?) mühsam zum Lesen. Andererseits musste ich ja beim Sachverhalt schon "ausholen", damit der Gesamtzusammenhang nicht verloren geht.
    Irgendwo in einem Kommentar habe ich nach meiner Erinnerung eine Begründung gelesen, warum nach Meinung dieses Autors die einstweilige Unterbringung (mit fast keinen oder sogar gar keinen?! Ausnahmen) nachrangig ist: gerade weil sich in § 126 a StPO kein Hinweis auf § 116 b StPO findet, sei die Nachrangigkeit im Vergleich zur U-Haft sogar noch eindeutiger. Ist Dir vielleicht irgendwelche Rechtsprechung oder weitere Kommentarmeinungen zu unserem Thema bekannt? Den Hinweisen auf KG StraFo 2011, 108 bzw. NstZ RR 2011, 189, 190 will ich noch nachkommen, obwohl ich Zweifel habe, ob es dort genau um die hier vorliegende Problematik geht.
    Eine absolute Mindermeinung dürfte sein, dass auch bei der Anordnung der Vollstreckung der Jugendstrafe die Vollstreckungsbehörde generell eine Entscheidung ("Genehmigung"?) des Haftrichters einholen muss. Im umgekehrten Fall (Unterbrechung der Strafhaft zum Zwecke der U-Haft) ist jedoch immer eine gerichtliche Anordnung Voraussetzung (§ 116 b ist im Verhältnis zu § 455 a StPO lex specialis). § 116 b Absatz 2 StPO geht der Verwaltungsvorschrift des § 38 Nr. 4 StVollstrO - der nicht mehr "ohne weiteres" auf die neue Gesetzeslage angewendet werden kann - vor.
    Als Ergänzung zum Sachverhalt teile ich mit, dass der Betroffene die vorgeworfene (neue) Tat als Heranwachsender beging. Im Unterbringungsbefehl wird erwähnt, dass er "nur" vermindert schuldfähig ist. Somit ist sogar denkbar, dass später der Unterbringungs"befehl" in einen "normalen" Haftbefehl "umgewandelt" wird. Hintergrund des "Befehls" zur Unterbringung ist aus meiner Sicht in erster Linie die Sicherheit (von Dritten und die des Patienten) und gerade nicht die Behandlung (auch wenn dies ein angenehmer Nebeneffekt sein mag). Im Gegensatz zu den Landesgesetzen PsychKG oder UBG, wo die Behandlung im Vordergrund steht (ggf. auch Zwangsbehandlung).

  • Bei nur verminderter Schuldfähigkeit wird ggf. neben einer Maßregel dann immer auch eine Jugendstrafe verhängt mit der Folge, dass Deine Verurteilung einzubeziehen ist. Wenn Deine Strafe jetzt noch vollstreckt wird, wird Dein für das neue Verfahren zuständiger Kollege mit Sicherheit Mordabsichten zu Deinen Lasten haben, wenn in dem neuen Verfahren eine Maßregel verhängt wird. Ihm erwartet dann eine Überführung aus der JVA in die Maßregeleinrichtung und eine absolut monströse Strafzeitberechnung.
    Da der VU Heranwachsener ist, kann natürlich in dem neuen Verfahren auch eine Freiheitstrafe (dann ohne Einbeziehung) herauskommen.

  • Bodil: nachdem der Verurteilte bei der hier vorliegenden Thematik gerade (noch?) nicht in Strafhaft sitzt, trifft die zitierte Entscheidung nicht so recht auf meinen Sachverhalt zu. Dennoch Danke für Deinen Beitrag bzw. ggf. für kommende Diskussionsbeiträge. Knackpunkt bei mir ist ja die Reihenfolge.
    Zu diesem Thema "Reihenfolge" : mir ist aufgefallen (völlig unabhängig von dem aktuellen Fall im Forum), dass in den letzten Monaten zum Teil immer noch Genehmigungen zur Unterbrechung der U-Haft (gemeint zugunsten Strafhaft) per Beschluss ausgesprochen werden. Ob dies aus "Gewohnheit" passiert? Denn aufgrund der Gesetzesänderung sind derartige Entscheidungen ja gar nicht mehr "nötig", wenn ich es richtig verstanden habe. Eigentlich müsste § 116 b StPO zwischenzeitlich bei allen Mitarbeitern von Vollzugsgeschäftsstellen bekannt sein, dennoch gibt es anscheinend noch telefonische Nachfragen wegen eventueller Unterbrechungsbeschlüsse. Vielleicht könnt Ihr mir da auf die Sprünge helfen, ob da etwas nicht richtig eingeordnet wird (sei es jetzt von mir oder auch anderen Beschäftigten).
    Aber zurück zu meinem konkreten Fall. Bezüglich § 31 RpflG (Thematik: Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Vollstreckungsleiter und Rechtspfleger in Jugendstrafsachen) war ja auch immer die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen aus dem Jahr 1970 (!) - zu beachten (ggf. mit Ergänzungen). Ist es immer noch so, dass man den Vorgang an den Richter vorlegen soll (zur zumindest vorläufig alleinigen Bearbeitung), wenn die Rechtsansicht in einem bestimmten Fall zwischen den "beteiligten" Vollstreckungspersonen augenscheinlich nicht genau deckungsgleich ist? Es war ja auch mal im Gespräch, dass die erwähnte "Begrenzungsverordnung" ganz oder in wesentlichen Teilen aufgehoben wird. Wurde dies dann umgesetzt? Ich glaube, es ging z.B. um die Thematik, dass die Zurückstellungsfragen im Rahmen des § 35 BtMG insgesamt vom Richter (bzw. Staatsanwalt) auf den Rechtspfleger übergehen soll(t)en. Gibt es da einen Unterschied, ob die Vollstreckung bei der Sta oder aufgrund Jugendsache beim Gericht geführt wird?

    Zurück zur Reihenfolge der Vollstreckung: möglicherweise macht es einen entscheidenden oder zumindest wichtigen Unterschied, ob gleichzeitig mit der Ladung zum Antritt der Jugendstrafe (siehe die Einleitung/1. Beitrag unseres Themas) bereits ein Aufnahmeersuchen (künftig AE genannt) an die JVA ging oder nicht. Oft liegt ja der Teufel im Detail. Das AE könnte dann aus bekannten Gründen (der Betroffene befindet sich in einem ZfP aufgrund vorläufiger Unterbringung) nicht frühzeitig "umgesetzt" werden. Wenn ich mich recht erinnere, ging damals noch kein AE zur Post.

  • zwischenzeitlich sind zwei Anklagen eingegangen (die verbunden werden sollen). Es handelt sich um dasselbe Referat, unter welchem auch die Jugendvollstreckung läuft. Bei einer Anklage wurde eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit avisiert; bei der anderen Anklage gab es keine "Signale" für eine ggf. verminderte Schuldfähigkeit. Da nunmehr aus meiner Sicht Zusammenhänge im Sinn des § 5 Nr. 2 RpflG bzw. § 6 RpflG (wobei mir der große Unterschied dieser beiden Vorschriften unklar ist) erkennbar sind, habe ich eine Vorlage an die Vollstreckungsleitung verfügt. Dabei habe ich auch auf eine ggf. im Raum stehende Entscheidung nach § 7 RpflG hingewiesen. Seht Ihr die Voraussetzungen dieses § 7 aufgrund des bekannten Sachverhalts als erfüllt an?
    Es wäre schon wichtig, dass von Richterseite eine klare Positionierung erfolgt, aufgrund welcher der genannten Paragraphen auch immer. Sonst bleibt das Vollstreckungsheft meines Verfahrens womöglich als "Beiakte" bei den Akten des neuen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung und vielleicht darüber hinaus und dann weiß ich erst recht nicht, woran ich bin. Wie seht Ihr die Sache?

  • Die Voraussetzungen von §§ 5-7 RPflG liegen eindeutig nicht vor. Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem Strafvollstreckungsverfahren und den neuen Strafverfahren. Mit der Vorlage blamierst Du Dich bis auf die Knochen. (Ich mache seit über 32 Jahren Strafvollstreckung, davon fast 15 Jahre beim AG in der Jugendvollstreckung beim wohl größten Jugendgericht in Deutschland.)

  • es ist für mich nicht recht erkennbar, warum es da "keinerlei Zusammenhang" geben soll. Spricht für einen "Zusammenhang" nicht allein der Umstand, dass möglicherweise eine Einbeziehung des früheren Urteils zu erfolgen hat (so es zu einer Verurteilung kommt)?

    Ich muss allerdings schon zugestehen, dass die Richtervorlage schon etwas "aus der Not heraus" erfolgt ist. Wie ich nämlich in meinem einleitenden Beitrag vom 24.5.2020 geschrieben habe, hat der zuständige Richter lediglich in einem kurzen Vermerk in der Akte "empfohlen", dass die Vollstreckung der Jugendstrafe "zur Zeit nicht erfolgen sollte". Und eine "Empfehlung" ist für mich eben weitaus weniger als eine förmliche Entscheidung, vor allem wenn es um so ein wichtiges Thema wie die Reihenfolge der Vollstreckung geht. Natürlich könnte man jetzt argumentieren, dass § 116 b StPO (so er denn überhaupt allenfalls analog Anwendung finden kann, denn der Text vom 29.5.2020 - wonach die Vorschrift "nicht greift" - ist ja auch im gewissen Maße nachvollziehbar) gerade keinen förmlichen Beschluss voraussetzt, sondern einfach eine Reihenfolge festlegt. Aber insoweit muss ich auf den Beitrag vom 7.6.20 verweisen, wonach in der Praxis es immer mal wieder vorkommt, dass "Unterbrechungsbeschlüsse" gemacht werden. So ist in den "alten" Aufnahmeersuchenvordrucken ja auch immer noch zum Ankreuzen der Passus vorhanden "eine Unterbrechung (gemeint der U-Haft) wird beantragt". Zu meinen Fragen zur Aufhebung bzw. Nichtaufhebung der Begrenzungsverordnung aus dem Jahr 1970 (!) vom 7.6.2020 kamen keine Beiträge und so habe ich eben "in der Not" eine Vorlage an den Vollstreckungsleiter nach dem RpflG gemacht. Das mag man jetzt sehr kritisch sehen. Aus meiner Sicht ist es aber auch "kritisch", wenn man sich als Richter nicht klar positioniert (die obengenannte Formulierung "sollte nicht erfolgen" im Vergleich zu "darf nicht erfolgen") kann einen gehörigen Unterschied ausmachen.

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