Folgender Sachverhalt: Bestellt wird mit Urkunde 1 eine Gesamtgrundschuld an den Grundbesitzen A beim Amtsgericht X und B beim Amtsgericht Y. Eingetragen wird die Grundschuld zunächst als Einzelgrundschuld an Grundbesitz A.
Es folgt Urkunde 2, in der die Grundschuld und Mitverhaftung an Grundbesitz A aufgehoben wird. Diese Urkunde wird dem Amtsgericht X jedoch nicht bekannt gemacht. Es haftet danach nur noch Grundbesitz B.
Danach erfolgt die Eintragung an Grundbesitz B als Einzelgrundschuld unter Beifügung der Urkunden 1 und 2.
Amtsgericht Y hat zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Eintragung beim Amtsgericht X, gemäß den vorgelegten Urkunden 1 und 2 war auch keine Eintragung zu vermuten.
Jetzt soll die Einzelgrundschuld an Grundbesitz B gelöscht werden, weil ja versehentlich 2 Einzelgrundschulden eingetragen sind, und stattdessen eine neue Eintragung erfolgen, nach der allein gemäß Urkunde 1 der Grundbesitz B nachverhaftet wird. Urkunde 2 wird sozusagen ignoriert. Der Notar argumentiert, die Grundschuld sei ja seinerzeit wirksam beim Amtsgericht X/Grundbesitz A eingetragen worden, damit könne auch weiterhin der Grundbesitz B beim Amtsgericht Y nachverpfändet werden.
Dem RPfl beim Amtsgericht B mangelt es aber aufgrund Vereinbarung des Wegfalls der Haftung derzeit an einer wirksamen Einigung für die erste Einzelgrundschuld beim Amtsgericht X. Ihm ist ja die Urkunde 2 gerichtsbekannt. Ist nicht damit das Grundbuch zu A unrichtig geworden, auch wenn es dort keiner weiß ? Darf er aus einer unrichtig gewordenen Grundschuldeintragung einen anderen Grundbesitz nachverhaften? Grundsätzlich hat er die Einigung zwar nicht zu prüfen, aber wenn sie so offensichtlich fehlt, dürfte man das schon zu beachten haben, oder ?