Hinterlegung von Pacht bei größerer Erbengemeinschaft

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen Landpachtvertrag aus dem Jahr 1999.

    Das Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft, etwa 30 Personen. Der Pachtvertrag wurde von einer dieser Personen "im Auftrag für die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgeschlossen. Diese Person zog auch die Pacht ein. Jetzt steht diese Person unter Betreuung. Der Betreuer teilte dem Pächter mit, daß das entsprechende Konto geschlossen wird und sein Betreuter mit der Verwaltung nichts mehr zu tun haben will.

    Der Pächter will jetzt hinterlegen. Ihm sind - genau wie mir als Gericht - die 30 Personen der EG mit Namen und Anschriften größtenteils bekannt, d. h. etwa 20 von 30 Personen. Von 10 Personen fehlen Anschriften bzw. sind diese vermutlich ihrerseits schon wieder verstorben, Geburtsjahre 1903 usw.

    Würdet ihr das annehmen - schon allein wegen der Gläubigerungewißheit eines Teils der Berechtigten? Oder - der Bevollmächtigte lebt ja noch - weitere Nachfragen an diesen verlangen und dann - wenn ergebnislos - wegen Annahmeverzug hinterlegen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde es glaube ich zur Hinterlegung annehmen. Wenn der Betreuer das Konto auflöst und sich weigert das anzunehmen wird der Pächter wohl kaum Chancen haben das Geld weiter an den bisherigen Bevollmächtigten zu zahlen, selbst wenn dieser persönlich sich damit einverstanden erklären würde (falls er dazu überhaupt noch in der Lage wäre). Da der Betreuer diesen ja jetzt nun mal vertritt ( ich setze mal voraus, dass es sich um eine „vollumfängliche“ Betreuung handelt ), würde ich das Vorgetragene als Annahmeverzug deuten.
    Wenn es sich jetzt eine kleine Erbengemeinschaft handeln würde hätte ich evtl. zunächst an die übrigen Mitglieder verwiesen, aber bei so vielen Personen…
    Die Mitteilung nach § 374 Abs. 2 BGB würde ich glaube ich bezüglich der bekannten Erben schon verlangen, auch wenn der Pächter davon eventuell nicht so begeistert sein könnte.

  • Das Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft, etwa 30 Personen.

    Die dann wohl auch alle im Grundbuch stehen …

    … und sein Betreuter mit der Verwaltung nichts mehr zu tun haben will.

    Da der Betreute Miteigentümer ist, dürfte das wohl nicht funktionieren. Auf jeden Fall wäre von der Hinterlegung auch das zuständige Betreuungsgericht zu benachrichtigen gem. § 15 NHintG (zumindest in Nds.).

    bzw. sind diese vermutlich ihrerseits schon wieder verstorben, Geburtsjahre 1903 usw.

    Dann müsste der Hinterleger auch die Erben der verstorbenen Miterben angeben, alternativ wäre das zuständige Nachlassgericht zu benachrichtigen gem. § 15 NHintG. Ich würde in diesem Fall auch das Grundbuchamt benachrichtigen, damit dort geprüft werden kann, ob gemäß § 82 GBO etwas zu veranlassen ist.

    Ich würde es glaube ich zur Hinterlegung annehmen.
    :daumenrau

    Die Mitteilung nach § 374 Abs. 2 BGB würde ich glaube ich bezüglich der bekannten Erben schon verlangen.

    … verlangen und ggf. gem. § 14 NHintG nach Fristablauf auf Kosten des Hinterlegers vornehmen.

  • Die Anzeige nach § 374 BGB würde ich bei dieser Anzahl an Gläubiger nur vornehmen, wenn genug Geld hinterlegt wird. Ansonsten schrumpft ja die Masse entsprechend. Und das auch nur für die bekannten. Ansonsten eine Mitteilung an Betreuungs- und Nachlassgericht.

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