Guten Morgen!
Ich habe hier einen Landpachtvertrag aus dem Jahr 1999.
Das Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft, etwa 30 Personen. Der Pachtvertrag wurde von einer dieser Personen "im Auftrag für die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgeschlossen. Diese Person zog auch die Pacht ein. Jetzt steht diese Person unter Betreuung. Der Betreuer teilte dem Pächter mit, daß das entsprechende Konto geschlossen wird und sein Betreuter mit der Verwaltung nichts mehr zu tun haben will.
Der Pächter will jetzt hinterlegen. Ihm sind - genau wie mir als Gericht - die 30 Personen der EG mit Namen und Anschriften größtenteils bekannt, d. h. etwa 20 von 30 Personen. Von 10 Personen fehlen Anschriften bzw. sind diese vermutlich ihrerseits schon wieder verstorben, Geburtsjahre 1903 usw.
Würdet ihr das annehmen - schon allein wegen der Gläubigerungewißheit eines Teils der Berechtigten? Oder - der Bevollmächtigte lebt ja noch - weitere Nachfragen an diesen verlangen und dann - wenn ergebnislos - wegen Annahmeverzug hinterlegen?