Kopierkosten tatsächliche Aufwendungen

  • Hallo zusammen,

    der Rechtsanwalt macht über 100 EUR tatsächliche Kopiekosten geltend. Mit der Begründung, dass die Kopien in A1 und A2 (Baupläne in Farbe) notwendig waren. Die Gegenseite sagt, dass nur die Pauschale nach Nr. 7000 geltend gemacht werden kann. Hilfsweise ein wesentlich günstigeres Kopieren der Pläne im Copy-Shop. Hierzu legt die Gegenseite einen Kostenvoranschlag von 11 EUR vor.

    Leider stehe ich nun auf dem Schlauch... Kann ich auch die tatsächlichen Kosten des RA festsetzen (wenn m.E. notwendig) oder hat die Gegenseite recht und ich kann nur die Pauschale nach Nr. 7000 festsetzen, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand?

  • Was bedeutet "tatsächliche Kopiekosten"? Hat der RA sie nun selbst hergestellt oder (von wem?) herstellen lassen?

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  • Daß Aufwendungen des RA (Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 RVG) grds. i. S. v. § 91 ZPO erstattbar sind, steht nicht zur Diskussion. Bei der Frage der Notwendigkeit kommt es aber darauf an, ob das Kostengeringhaltungsgebot beachtet wurde (vgl. für beides: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Vorb. 7 VV Rn. 26). Wenn ich z. B. "Oppa Krause" als "Dienstleister" gegen 'nen Pauschalbetrag von 100 EUR beauftrage, für mich die geplotteten Kopien der Baupläne zu fertigen oder fertigen zu lassen, steht das in keinem Verhältnis zu den 10-fach geringeren Kosten, wenn ich persönlich einen Copyshop mit der Herstellung beauftragt hätte.

    Daher mein Nachhaken, wer denn jetzt 100 EUR dafür in Rechnung gestellt hat.

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  • Daher mein Nachhaken, wer denn jetzt 100 EUR dafür in Rechnung gestellt hat.

    Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung eines Copy-Shops vor. Es wurde auch quittiert, dass der RA die Rechnung beglichen hat. Also keineswegs eine Scheinrechnung o.ä.

  • Daher mein Nachhaken, wer denn jetzt 100 EUR dafür in Rechnung gestellt hat.

    Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung eines Copy-Shops vor. Es wurde auch quittiert, dass der RA die Rechnung beglichen hat. Also keineswegs eine Scheinrechnung o.ä.


    Gut, dann kann muß also darüber entschieden werden, inwieweit die 100 EUR anstelle der 10-fach geringeren Kosten, die vergleichsweise ein anderer Copyshop berechnet hätte, dennoch notwendig waren. Das ist ja schon eine Diskrepanz, deren Notwendigkeit die antragstellende Partei bzw. dessen RA darlegen und ggf. glaubhaft machen müßte.

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  • Gut, dann kann muß also darüber entschieden werden, inwieweit die 100 EUR anstelle der 10-fach geringeren Kosten, die vergleichsweise ein anderer Copyshop berechnet hätte, dennoch notwendig waren. Das ist ja schon eine Diskrepanz, deren Notwendigkeit die antragstellende Partei bzw. dessen RA darlegen und ggf. glaubhaft machen müßte.

    So sehe ich es auch :daumenrau

  • Daher mein Nachhaken, wer denn jetzt 100 EUR dafür in Rechnung gestellt hat.

    Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung eines Copy-Shops vor. Es wurde auch quittiert, dass der RA die Rechnung beglichen hat. Also keineswegs eine Scheinrechnung o.ä.


    Gut, dann kann muß also darüber entschieden werden, inwieweit die 100 EUR anstelle der 10-fach geringeren Kosten, die vergleichsweise ein anderer Copyshop berechnet hätte, dennoch notwendig waren. Das ist ja schon eine Diskrepanz, deren Notwendigkeit die antragstellende Partei bzw. dessen RA darlegen und ggf. glaubhaft machen müßte.


    Na hoffentlich hat die Gegenseite für die Erstellung des Kostenvoranschlags auch alle abgerechneten Kopien angegeben und dort nicht schon welche "unter den Tisch fallen lassen" (die ihrer Meinung nach nicht notwendig waren). :cool: Oder sollte es tatsächlich so große Preisunterschiede zwischen Copy-Shops geben? :gruebel:

    Interessant wäre ja mal, wie viele Kopein überhaupt erstellt wurden. Dazu schweigt der Sachverhalt leider.

  • A1 und A2? Es gibt nicht mehr viele Copyshops, die überhaupt noch so große Pläne kopieren können. Und die, die es noch können, lassen es sich gut bezahlen (wenn man den Plan gefaltet haben will, kostet das nochmal extra).

    Zum Vergleich: Wenn man die Kopien machen läst (statt sie selbst im Copyshop herzustellen, was vom RA nicht verlangt werden kann) sind für Farbkopien A3 nicht unter € 1,30 pro Stück fällig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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