Erbschein ja oder nein ?

  • Mein verst. Eigentümer hat nur notarielle Test. hinterlassen:
    a. Berliner Test. mit seiner vorverst. Ehefrau, in dem der einzige Sohn als Schlusserbe eingesetzt wurde. Keine Benennung von Ersatzerben.
    Der Sohn ist vorverstorben.
    b. Der überlebende Ehegatte macht nach dem Tod des Sohnes neue Testamente.

    Brauch ich einen Erbschein ?

    Danke für Eure Hilfe.

  • Ersatzerbschaft (ggf. nach § 2069 BGB), das unbekannte Wesen?

    Hat es der Notar also vergessen oder sollten tatsächlich keine Ersatzerben bestimmt werden, falls der potentielle Erbe Abkömmling hinterlässt? Man kann eine Münze werfen.

    Hier kommt evtl. nach die Problematik im Hinblick auf die Kumulation zweier Auslegungsregeln hinzu (ggf. versus individueller Testamentsauslegung).

    Hätte man sich alles sparen können, wenn das Testament vernünftig beurkundet worden wäre.

  • Wer soll denn nach den "neuen" Testamenten erben ?
    Praktischerweise die Enkel A und B, einzige Kinder des vorverstorbenen Sohnes? Oder der nette Nachbar und alte Freunde ?

    Einmal editiert, zuletzt von Fluffydog (25. Mai 2020 um 12:21) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • "Oberlandesgericht Hamm, 10 W 16/18

    Datum:
    15.02.2019
    Gericht:
    Oberlandesgericht Hamm
    Spruchkörper:
    10. Zivilsenat
    Entscheidungsart:
    Beschluss
    Aktenzeichen:
    10 W 16/18
    ECLI:
    ECLI:DE:OLGHAM:2019:0215.10W16.18.00


    Vorinstanz:
    Amtsgericht Halle, 8 VI 85/17
    Normen:
    BGB §§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs,.2, 2069 BGB
    Leitsätze:
    Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGb, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen."


    Fraglich ist u.a. also, ob ausdrücklich Wechselbezüglichkeit hergestellt wurde. DU solltest deine Sachverhaltsschilderung erweitern.

  • Danke für die Beiträge, die Entscheidungen werde ich mir noch ansehen.
    Der Sohn ist ohne Abkömmlinge vorverstorben und als Erben wurden m späteren Einzeltestamnt des überlebenden Ehegatten fremde Personen eingesetzt.

  • Wenn der Sohn ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist (was nach meiner Ansicht allerdings mittels eV zu belegen wäre), kann sich die Problematik des § 2069 BGB nicht ergeben. Eine ergänzende Testamentsauslegung zugunsten einer etwaigen überlebenden Ehefrau des Sohnes wäre zwar grundsätzlich denkbar, käme aber wohl mangels Andeutung im Testament nicht zum Zuge (hier müsste man den Wortlaut des Testaments und die familiären Verhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kennen). Und selbst wenn, bliebe dann noch die Frage der Wechelbezüglichkeit.

    Unter diesen Prämissen dürfte ein Erbschein wohl nicht erforderlich sein und auf die Problematik der Kumulation zweier Auslegungsregeln kommt es dann auch nicht an.

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