Bestandteilszuschreibung - mehrere AVs (gleicher Kaufvertrag)

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade einen Fall, der mir Knoten im Kopf verursacht. Vielleicht kann jemand helfen.

    Die Gemeinde X hat auf verschiedensten Grundbuchblättern Grundstücke, aus welchen in den letzten Jahren immer mal wieder Teilflächen neu rausgemessen wurden. Teilweise wurden auch Vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen gemacht.

    Irgendwann in diesem Zeitraum wurde ein Kaufvertrag mit dem Käufer A über verschiedene Teilflächen geschlossen und an diversen Blättern AVs eingetragen, meisten lastend an Teilflächen welche erst noch zu vermessen waren.

    Es wurden dann aber wohl auch die unvermessenen Flst. immer mal wieder auf andere Blätter umgebucht und die belasteten Grdst. verändert und immer wurden die AVs mitgenommen, sodass ich jetzt in einigen Blättern die eigentlich gleiche AV mehrmals stehen habe mit diversen Vermerken wie "lastend am ehemaligen Flst. 1" oder "vormals Flst. 2,3 und 4".

    Nun soll ich wieder eine Bestandteilszuschreibung machen und habe eben diese vielen AVs die aber eigentlich alle aus dem selben Kaufvertrag stammen und aufgrund der gleichen Bewilligung eingetragen wurden.

    Ich frage mich deshalb nun, ob es sich hierbei tatsächlich um verschiedene Rechte handelt, oder ob das im Grund immer das gleiche Recht ist, welches nur aufgrund der Übertragungen mehrmals im Grundbuch steht.

    Daraus ergibt sich dann die weitere Frage, ob ich die AVs irgendwie zusammenfassen kann bzw. ob das überhaupt sinnvoll wäre.

    Außerdem beantragt der Notar im Zuge der Bestandteilszuschreibung alle Belastungen auf die nicht belasteten Grundstücksteile zu erstrecken.
    Falls ich davon ausgehe, dass es sich bei den AVs um unterschiedliche Rechte handelt, dann hätte ich hier zumindest ein Problem mit der Rangfolge würde ich sagen.

    Kann mir hier jemand weiterhelfen? Vielen Dank.

  • Kenne ich hauptsächlich von Dienstbarkeiten. Manche Rechte haben im laufe der Jahre ein bewegtes Wanderleben hinter sich. Ist aber trotzdem noch dasselbe Recht. Ich fasse die Eintragungen daher zusammen. Das Problem ist meist eher, ob es sich wirklich um dasselbe und nicht nur um ein gleiches Recht handelt. Gerade z.B. bei Stromleitungsrechten, die vor Urzeiten eingetragen wurden. Wenn das hier eindeutig ist, würde ich das eine (!; soweit es denselben Anspruch betrifft) Recht wieder in einem Vermerk zusammenfassen.

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