2. Anfechtung der Annahme der Erbschaft

  • Die Geschwister des Erblassers haben nach dessen Tod wirksam die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen. Nach Beendigung des Ausschlagungsverfahrens wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Der Nachlasspfleger stellte fest, dass am Ende der Pflegschaft ein Guthaben von 5.000,00 € über blieb und schrieb die beiden Geschwister an. Diese fochten die Ausschlagungserklärung mit der Begründung der Nachlass sei doch werthaltig an und beantragten einen Erbschein, der auch erteilt wurde. Nunmehr stellen sie fest, dass doch noch weitere Gläubiger existieren und sie wollen erneut die Annahme der Erbschaft anfechten und der Erbschein soll eingezogen werden.
    Wie seht ihr das? § 1955 BGB, 1945, 119 BGB analog?

  • M.E. ist die Frage eher, ob die damalige Anfechtung wirksam war. Denn wenn der Nachlass nicht werthaltig war lag ja bei der Ausschlagung kein Irrtum vor und es fehlte daher an einem Anfechtungsgrund, weshalb die Anfechtung unwirksam

    wäre.

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