Altlastengutachten

  • Hallo zusammen,

    Ich habe grad folgendes Problem:
    Ich habe einen Gutachter mit der Erstellung eines Bodengutachtens wegen Altlastenverdachts beauftragt.
    Jetzt ergibt sich aber die Schwierigkeit, dass der Schuldner bereits zweimal eine Terminsverlegung bei dem Gutachter erreicht hat, was so nicht länger hinzunehmen ist. Dem Gutachter muss aber zunächst der Zugang zu dem Objekt (Hinterhof) durch ein Tor am Vorderhaus ermöglicht werden. Soweit wäre das evtl. durch die Hilfe der WEG-Verwaltung oder so noch ohne Mitwirkung des Schuldners möglich.
    Allerdings ist der komplette Hinterhof geteert und der Gutachter muss zur Probenentnahme die Bausubstanz beschädigen. Und das darf er nach seiner Aussage nicht ohne die Zustimmung des Schuldners/Eigentümers oder anderenfalls nur mit richterlicher Anordnung.

    Ich bin gespannt, ob jemand hierzu vielleicht schon Erfahrungen oder Ideen hat.

  • Ich denke hier an Bauteilöffnungen bei behaupteten Bauschäden. Dort ist meines Wissen z.B. umstritten, ob und wie das Gericht eine Bauteilöffnung anordnen kann. Siehe zB OLG Celle, 31.01.2019, 8 U 180/18 oder die Kommentierungen zu § 404a ZPO.

  • Woraus ergibt sich denn der Verdacht?

    Hast Du schon bei der unteren Naturschutzbehörde nachgefragt? In Hessen sind hierfür die RPs zuständig. Die haben auch recht oft brauchbare Kenntnisse.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Der Verdacht ergibt sich u.a. aus der Nutzung als Kfz-Werkstatt. Das RP hat einen Eintrag mit der Branchenklasse 4 mitgeteilt (Das Gefährdungspotential wird als hoch eingestuft). Es wurden jedoch nach Kenntnis des RP keine Untersuchungen diesbezüglich bislang gemacht. Weitere Recherchen seien empfehlenswert, daher das Altlastengutachten.
    Die oben genannte Entscheidung lässt mich schlussfolgern, dass eine Bodenöffnung ohne Zustimmung des Schuldners nicht erzwingbar ist, bzw in einem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Wertestsetzung wohl eher unverhältnismäßig nehme ich an. Selbst wenn man das durchsetzen wollte, wüsste ich nicht wie. Eine einstweilige Verfügung wäre evtl denkbar aber im ZVG Verfahren oder durch den Gläubiger im Zivilverfahren? Letzteres wohl eher kaum, da das ZVG-Gericht ja den Verkehrswert v.A.w. festsetzen muss. Dann bleibe nur der ZV-Richter. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass der eine derartige Anordnung erlässt.

  • Ich würde das auf den Gläubiger schieben.

    Wir machen das und soweit wir das können. Dazu zählen ganz sicher keine Bodenöffnungen, schon gar nicht das Erzwingen solcher.

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  • Wir machen das und soweit wir das können. Dazu zählen ganz sicher keine Bodenöffnungen, schon gar nicht das Erzwingen solcher.


    Eben. Ist ja vergleichbar mit dem Fall, dass der Schuldner den SV nicht ins Gebäude lässt, dann erfolgt ebenfalls Außenbesichtigung - so konsequenterweise auch hier. Sofern der Altlastengutachter keine weiteren Untersuchungen vornehmen kann, muss er ggfs. einen Sicherheitsabschlag für die Unwägbarkeiten einrechnen. Gläubiger und Schuldner wären auf diesen Umstand (wenn ich nicht drankomme muss ich eben soundso viel vom Wert abziehen) vorher hinzuweisen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wurde denn schon eine historische Recherche durchgeführt? Manchmal handelt es sich nur um den Verwaltungssitz und das Gewerbe wurde dort nicht ausgeübt.

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  • Ich habe es wie hiro vorgeschlagen bereits vor 2 Jahren durchgeführt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass, sofern kein Zutritt für die Bodenuntersuchungen gewährt wird, ein Altlastengutachten aufgrund der historischen Recherchen und Unterlagen des Umweltamtes und weiterer Behörden erstellt wird und mit entsprechenden Abschlägen zu rechen sein muss. So ist es dann auch geschehen.

  • Vielen Dank,

    Es wird schon seit den 60er Jahren als Kfz-Werkstatt genutzt bis heute.
    Inzwischen habe ich nach Gesprächen mit der WEG-Verwaltung einen Weg für den SV gefunden, an Bodenproben aus der unmittelbaren Umgebung zu kommen und den Schuldner werde ich nochmal auffordern, zum Termin mit dem SV zu erscheinen und auf die Folgen hinweisen.

  • Ich frage noch einmal nach. Versteigerst Du eine Wohnung? Dann ist das Grundstück doch Gemeinschaftseigentum. Und wer betreibt das Verfahren, die WEG? Dann ist es doch auch im Interesse der WEG und damit sämtlicher Wohnungseigentümer die Höhe der Kosten einer Sanierung zu erfahren, die gegebenenfalls auf die WEG zukommen.

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